Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 25.02.1958 – 1 StR 649/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Ab
1 StR 649/51 u15 018
In namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Postsch
rl 8 u5 BEB-1897 i Kreis zur Zeit vorläufig untergebracht 20a
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr.Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Memmingen vom 9. November 1957
dahin geändert, daß die Kosten des ersten Revisionsrechtszugs der Staatskasse zur Last fallen.
Die Kosten des (Zweiten) Rechtsmittelverfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
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gründe§
Der Angeklagte war durch das erste Urteil des Landgerichts auf Grund des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision ersirebte er, wie im Urteil des erkennenden Senats vom 28. September 1956 (UA S. 9) hervorgehoben ist, die Aufhebung des Urteils und die Unterbringung in einer Heil- oder Fllegeansialt nach § 42 » StGB. Beides hat er nunmehr erreichi. Sein erstes Rechtsmittei hatte also den von ihm erstirebien Er[olg. Daher können ihm die Kosten dieses Rechtsmiitels nicht auferlegt werden (vgl. §§ 475, 467 SiRPO), vielmehr ‚reifen sie die Staaiskasse.
Dasselbe gilt von den Kosten des jetzigen Rechtsnittels, welches auf die Entscheidung über die Kosten der er-- sten Revision beschränkt ist und wiederum vollen Erfolg hat,
Dr. Peetz Mantel Werner Martin Dr.Hengsberger