Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 25.02.1958 – 1 StR 649/57

1. Strafsenat

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Ab

1 StR 649/51 u15 018

In namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Postsch

rl 8 u5 BEB-1897 i Kreis zur Zeit vorläufig untergebracht 20a

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr.Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Memmingen vom 9. November 1957

dahin geändert, daß die Kosten des ersten Revisionsrechtszugs der Staatskasse zur Last fallen.

Die Kosten des (Zweiten) Rechtsmittelverfahrens hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

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gründe§

Der Angeklagte war durch das erste Urteil des Landgerichts auf Grund des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision ersirebte er, wie im Urteil des erkennenden Senats vom 28. September 1956 (UA S. 9) hervorgehoben ist, die Aufhebung des Urteils und die Unterbringung in einer Heil- oder Fllegeansialt nach § 42 » StGB. Beides hat er nunmehr erreichi. Sein erstes Rechtsmittei hatte also den von ihm erstirebien Er[olg. Daher können ihm die Kosten dieses Rechtsmiitels nicht auferlegt werden (vgl. §§ 475, 467 SiRPO), vielmehr ‚reifen sie die Staaiskasse.

Dasselbe gilt von den Kosten des jetzigen Rechtsnittels, welches auf die Entscheidung über die Kosten der er-- sten Revision beschränkt ist und wiederum vollen Erfolg hat,

Dr. Peetz Mantel Werner Martin Dr.Hengsberger