Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 20.02.1958 – 4 StR 740/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ib
4_8tR_740/57
2252 049
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer niihsim ‘HB GUEEEREEEN aus OD ar. ME, üort geboren! am W. ‚ ED.
wegen fehrlägsiger Transportgefährdung U. 8: hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Rotbergals Vorsitzender, :
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsamwalt GEREERND als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Brkundebsamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 1. Oktober 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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T. Am.2, Mai i957 gegen 9 Uhr ereignete sich in Ober-RiB (Kreis OB 2: NEED) auf sinem schienengleichen, unbeschrankten und eingleisigen Bahnübergang und zwar dort, „wo die Trinkbrunnenstraße den Bahnkörper kreuzt, ein Zus smmenstoß zwischen einem Personenzug der: Bundesbahn und einem Nöbellastzug, den der Angeklagte lenkte. Dabei kamen zwei Personen ums ‚Leben, gie neben anderen Begleitern auf dem Anhänger des. ‚lastzugs zwischen dem Ladegut Platz , genommen haften. Weitere fünf Peräonen, "von denen einige ebenfalis auf asm Anhäliger,. \andera, im Führerhaus des Motorwagens mitfuhren, wurden verletzt, däron eine schwer.
Den Feststellungen. der Strafkammer sind folgende näheren Umstände,. unter denen es zum Unfall kam, zu entnehmens -
Für den Angeklagten v war die Sicht auf den Bahnkörper nach rechts zwar gut, nach linke aber durch Obstbäume stark behindert. ‚Auf. ‚jeder, Seite: ‚der von ihm befahrenen Straße stand ein Warnkreug näch Bild 4 d.der ‚Anlage zur Siraßenverkehrsordnung, das linke 6,80 2, das rechte 5,30 m vor dem Gleis. Erst in Höhe dieser Warnkreuze konnte das Bahngleis nach links. auf eiwa, 98m ‚eingesehen werden. Der Angeklagte, der soeben "etwa 30 > - 40 m diesseits äss ‚Bahntibergange von einem Haus abgefahren war, aus dem Möbel auf sein Fahrzeug geladen worden waren,‘ näherte sich mit einer Geschwindigkeit von etwa 12 km/std. dem Bahnübergang, nachdem er vom ersten in den zweiten Gang geschaltet hatte. Als er die Warnkreuze erreichte, war der Personenzug mit der bahnamtlich zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/std. von links her
bereits auf 48 m an den Bahnübergang herangefahren, Obkw m der Angeklagte ihn von dieser Sielle aus auf die erwähnte Entfernung hätte wahrnehmen können, sah er den Zug erst, als er sich mit dem Vorderteil seines Motorwagens schon aus ! dem Gleis befand und von seinem Beifahrer auf den Zug auf. merksam gemacht wurde, In diesem Augenblick hatte sich der Zug-bereits auf 15 - 20 m dem Bahnübergang genähert. Der Bahnheizer Hop hatte von der dem Angeklagten zugekehrten Seite der Lok aus den Lastzug zwar schon auf etwa 40 m beobachtet und den Lokführer MM, der auf der anderen Seite des Führerplatzes in der Iok stand, aufmerksam gemacht Dieser gab daraufhin anhaltende Pfeifsignale, bediente aber noch nicht sogleich die Bremse, da er annahm, der LKW werde anhalten. Vorher schon war das Iäutwerk der Lok ununterbrochen in Tätigkeit gesetzt worden; außerdem hatte der Tokführer das vorgeschriebene zweimalige Pfeifsignal gegeben. Keines dieser Zeichen hatte der Angeklagte jedoch, ebensowenig übrigens sein Fahrtbegleiter, gehört, ‘vermutlich wegen" der starken Motorgeräusche des Lasizugs. Als der Lokführer 15 - 20 m vor dem auf den Geleisen angekommenen Lastzug bremste, war der Zusammenstoß nicht mehr zu vermeiden. Der Zug Zuhr zwischen den Trieb- und den Anhängerwagen des lasizugs hinein, nachdem der Angeklagte noch versucht hatte, durch Gasgeben vor dem Zug über die Kreuzung zu gelangen. ng
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Seine für den Unfall mitursächliche Fahrlässigkeit sieht sie darin, daß er sich, mochte er auch ohne Verschulden die Signale des herannahenden Zuges überhört haben, nicht mit der größtmöglichen Vorsicht dem Bahnübergang genähert habe. Vom Zeitpunkt des Erreichens der Warnkreuze ab habe er bei einer 98 m weit nach links reichenden Sicht den auf bereits 48 m an den Bahnübergang herängekommenen Zug sehen können, Er sei jedoch mit 12 km/std. weitergefahren, bis er, nun bereits auf die Geleise gelangt, erst infolge eines Hinweises- seines Beifehrers den Zug bemerkt habe, Da er habe bedenken müssen, daß die Läutsignale eines etwa her Panfahrenden. Zuges durch das Geräusch seines Motors übertönt werden könnten, habe er mit der Möglichkeit der Ankunft eines von ihm überhörten Zuges rechnen müssen. Mit Rücksicht darauf sei er verpflichtet gewesen, sich mit einer noch geringeren Geschwindigkeit als 12 km/städ. an den Bahnkörper "heranzuiasten" und zwar so langsam, daß er in der Lage gewesen wäre, vor einem vorbeifahrenden Zug anzuhalten. Hätte er seine Geschwindigkeit auf diese Notwendigkeit eingerichtet, so wäre es ihm nach der Überzeugung der Strafkammer möglich gewesen, seinen Lastzug vor den Geleisen zum Stehen zu bringen, da er schon beim Passieren der Warnkreuze den in diesem Augenblick noch 48 m entfernten Zug habe wahrnehmen können.
III. Die Revision des Angeklagten, die überwiegend sachlichrechtliche Angriffe gegen das Urteil richtet, muß | erfolglos #leiben,
1.) In Übereinstimmung mit dem in der Haupt verhandlung vernommenen technischen Sachverständigen geht die Strafkammer davon aus, daß der Angeklagte vor dem mit 50 km/atd. heranfahrenden Zug selbst bei seiner nur ;2 km
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‚hohen Stiundengeschwindigkeit nicht mehr hätte anhalten
können, nachdem er mit dieser Geschwindigkeit die Warnkreuze passiert hatte. -Deshalb vertritt die Strafkammer die Auffassung, er sei verpflichtet gewesen, schon bevor er die Warnkreuze erreichte und damit die Möglichkeit der Sicht erlangte, seine Geschwindigkeit noch‘ weiter herahzu. setzen, damit er dann sein Fahrzevg vor dem Bahnübergang hätte zum Stehen bringen können. Diese Auffassung ist im Gegensatz zur Meinung der Revision rechtlich nicht zu bemstanden. Wenn der Angeklagte dieser Pflicht genügt hätie, wäre er nicht überfordert gewesen, Die Strafkammer berücksichtigt ausdrücklich schon bei Prüfung der Schuldfrage, daß der Angeklagte einer "schwer zu meisternden Verkehrslage" gegenüberstand. Deshalb. nimmt sie einen nur geringen Grad von Fahrlässigkeit an. In’ vollem Umfange verneint hat sie das Verschulden des Angeklagien mit Recht nicht.
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2.) Die Revision weist zur Begründung ihrer Meinung
von der Schuldlosigkeit des Angeklagten auf eine Heihe von schweren, die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigen den Mängeln hin, welche die verantwortlichen Stellen der “ Bundesbahn an dem gefährlichen und unbeschrankten Bahnüber- x gang bis zum Unfall hatten bestehen lassen: so habe man es 3 versäumt, von dem Eigentümer des die Sicht behindernden (bsl- K gartens in Ausübung einer. der Bundesbahn eingeräumten Grund- @
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dienstbarkeit zu verlangen, daß er die Bäume bis zu einer bestimmten Höhe beschneide; ferner hätten es die verantwortlichen Persönlichkeiten der Bundesbahn pflichtwidrig unterlassen, an dem als gefährlich bekannten Bahnübergang in Ober-K@>- eine Blinklichtanlage anbringen zu lassen, obwohl die Gemeindeverwaltung des Ortes es wiederholt be- ' antragt habe; erst auf den Unfall hin sei eine Blinklichtanlage eingerichtet und außerdem für die den Übergang
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kreuzenden Züge cine niederere Höchstgeschwindigkeit v rgeschrieben worden. Schließlich hätten die Warnkreuze zu nahe am Bahnübergang gestanden, auf dessen besondere Gefährlichkeit überdies durch zusätzliche Zeichen hätte hingewiesen werden.müssen. Alle diese Versäumnisse seien so schwer,
daß die verantwortlichen Beamten der Bundesbehn die alleinige Schuld an dem Unfall trügen. Obwohl diese’ Unierlassungen in der Hauptverhandlung gegen den Augeklagten zur Sprache gekommen seien, erwähne sie die Strafkammer in ihrem Urteil mit keinem Wort. Darin liege ein sachlichrechtlicher und ein verfahrensrechtlicher Fehler.
Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den Bestand des Urteils zu gefährden. Wie die Schilderung der örtlichen Verhältnisse am Balmübergang zur Unfallzeit im Urteil des Landgerichts deutlich erkennen läßt, ist es von der durch diese Verhältnisse. bedingten besonderen Unübersichtlichkeit und Gefährlichkeit der Bahnkreuzung ausgegangen, Offenbar waren ihm auch die Gründe dieses Zustandes, vor allem die Tatsache bekannt, ‚daß der zu hohe Wuchs der Obstbäume die Sicht des Angeklagten nach links stark behinderte. Es liegt klar zu Tege; daß ihm auch’ der Mangel einer Blinklichtanlage bekannt war, denn es erwähnt nichts von einer derartigen Einrichtung. Die Entfernung der Warniefeln ‘rom Bahnübergang stellt das Landgericht ausdrücklich in Metern "fest. Aller dieser Umstände, welche die’ Überquerung der Bahngeleise in Ober-Roden zu einem defahrvollen Unternehmen machten, war sich die Strafkamner demnach bei Prüfung der Schuld-und Straffrage bewußt. Sie hebt nämlich ausdrücklich hervor, daß es sich bei dem Bahnübergang "um eine schwer zu moisternde Verkehrslage" handelte und daß’ deshalb das Verschulden des Angeklagten "gering" gewesen sei. Als einer der Umstände, welche die sichere Überguerung des Bahnübergangs besonders erschwerten, ist den Feststellungen der
Strafkammer namentlich auch die Tatsache zu entnehmen, das die Bundesbahn trotz der Unübersichtlichkeit und Gefährlicn keit der Kreuzung eine Geschwindigkeit on 50 km/h für ihre Züge zugelassen hatte.
etwa Persönlichkeiten der Bundesbshn in örtlichen oder über. geordneten Stellen es schuldhaft unterlassen haben, durch geeignete Maßnahmen die Gefähr zu beseitigen oder möglichst zu mindern, in welche ein Kraftfahrer beim Überqueren der Geleise infolge der erwähnten erheblichen Mängel des Bahnübergangs und der Versäumnisse der Bundesbahnverwaltung geraten mußte, Auch dem erkennenden Senat kommt es nicht ZU, darüber zu befinden. .Zwar ist es, wie zahlreiche folgen-._ schwere Verkehrsunfälle bei unbeschranktien Bahnübergängen immer wieder beweisen, allgemeinkundig und dem Senat überdies auch aus seiner Praxis als Verkehrsstrafsenat gerichishekähnt,wie wenig in vielen Fällen die Beschaffenheit solcher Übergänge den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügt und daß nicht immer die geeigneten und möglichen technischen Verbesserungen rechtzeitig geschaffen werden. Das beweist auch der hier zu beurteilende Unfall. Der Senat muß es dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Anklagebehörde überlassen, gegen etwa verantwortliche Personen der Bundesbahnverwaltung strafrechtlich einzuschreiten. Selbst wenn dies zu Unrecht unterblieben sein sollte, ist der Angeklagte dadurch nicht in seinen Rechten beschnitten und bei der Urteilsfindung nicht benachteiligt worden. Seine Interessen waren dadurch ausreichend berücksichtigt, .daß alle erwähnten schwierigen Umstände, für die er nicht verantwortlich war; zu seinen Gunsten im Schuldsprüch und beim Strafmaß beachtet worden sind.
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Kein Verschulden träfe ihn allerdings dann, wenn die Verkehrslage, der er sich vor Ülberquerung des Bahnübergangs gegenübersah, so Schwierig gewesen wäre, daß niemand sie hätte meistern können. Davon kann indes keine Rede sein. Wie die Strafkemmer in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung annimmt, hätte er seinen LKW vor dem Geleis zum Stehen bringen können,. wenn er sich ihm langsiem genug genähert hätte. Hierzu wäre er verpflichtet gewesen,
35) Hätte sich, was die Revision behauptet, der Lokführer oder der Heizer oder hätten beide sich vorschriftswidrig verhalten und dadurch zum Unfall beigetragen, so hätte die Strafkammer die Tat des Angeklagten noch milder beurteilen können und denn, wenn ein pflichtwidriges Verhalten des Zugpersonals keine untergeordnete Kolle bei dem Zusammenstoß gespielt hätte, noch milder beurteilen müssen (BEHSt 3, 218 /2207). Indes hat die Strafkammer ein Verschulden sowohl des lokführers wie des Heizers mit rechtlich fehlerfreier Begründung verneint. Zwar war für beide die Sicht auf die Straße ebenso stark behindat wie umgekehrt für den Angeklagten die Sicht nach links auf den Balmkörper. Sie handeltien trotzdem nicht deshalb verkehrswiärig, weil sie mit der von der. Bahnverwaltung "zugelassenen Höchsigeschwindigkeit von 50 km/std. ‚fuhren. Sie‘ weren gegenüber dem Angeklagten vorfahrtberechtigt.” - Deshalb brauchien sie nicht damit zu rechnen; daß ein: "für sie unsicht ;barer Benutz'er.' der Straße unter ‚Verleizung ihres Vorfahrtrechts die Zreuzung ‚ Überfahren w erde, Aus dem "gleichen Grund hatten sie keinen Anlaß, ihre Geschwindigkeit zu ermäßigen, ebensowenig. wie unter ähnlichen örtlichen Verhältnissen ein vorfehriberechtigter Kraftfahrer vor einer nicht einsehbaren Kreuzung auf die bloße Möglichkeit hin seine Geschwindigkeit herabsetzen muß, daß auf seiner nicht einsehbaren untergeordneten Seiten-
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straße ein anderer Verkehrsteilnehmer unter Mißachtung seiner Wartepflicht auf die Kreuzung fahren werde (Beust 7, 1!8 /T227).
4.) Die Revision beanstandet schließlich, daß der I,kführer vereidigt worden ist; dies sei nach § 66 Nr. 3 StPU unzulässig gewesen, weil gegen ihn der Verdacht be standen habe, an der den Gegenstand der Untersuchung kil. denden Tat beteiligt gewesen zu sein.
Es kann au? sich beruhen, ob die Strafkanmer im Zeitpunkt der Vereidigung des Lokführers einen solchen Verdacht gegen ihn hätte bejahen‘. und dann von Seiner Vereidi.. gung hätte absehen müssen. Denn der etwaige Verfahrensverst B würde das Urteil nicht beeinflußt haben. Die für die Bejahung der Schuldfrage und für die Bemessung der Strafe maßgeblichen Feststellungen hat das Lendgerichi bereits auf Grund anderer Beweismittel, übrigens nicht zuletzt auch auf Grund der Angaben des Angeklagten und des Iok-Heizers getroffen,
Rotberg Krumms . Sauer
Seibert Lang-Hinrichsen