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BGH Entscheidung vom 20.02.1958 – 4 StR 6/58

4. Strafsenat

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2252 051

4_EtR. 6/58

in Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Metzger Günter H BED zus EB, geboren am WW. AD EB in DE, in dieser Sache in Untersuchungs-- haft, '

wegen versuchten Diebstahls im Rückfall

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichier Prof, Dr.Lang- Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwelt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil - des Landgerichts in Lssen vom 3. Oktober 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Von Rechts wegen

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2.

gründe§

Der Angeklagte ist wegen versuchten Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Soweit das Landgericht den Tatbestand des versuchten Diebstahls im Rückfall als erfüllt angesehen hat, ergeben sich keine rechtlichen Bedenken.

"Zur Frage der Zurechnungsfähiekeit stellt das Landgericht fest, daß die Blutprobe für die Tatzeit einen Alkoholgehalt von 1,86 %o - 2,16 %o ergeben hat. Der Angeklagte habe sich somit zur Tatzeit in einem "mittelstarken bis mittelschweren Alkoholrausch" befunden. Es sei ihm zuzubilligen, daß er durch den Alkoholgenuß "in gewisser Weise" enihenmt und "nicht fähig"! gewesen sei, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Diese Ausführungen scheinen nit dem übrigen Urteilsinhalt insofern in Widerspruch zu stehen, als das Landgericht, wie die darauf folgende Bezugnahme auf § 51 Abs. 2 StGB ergibt, nur eine erhebliche Verminderung der Zurech-

nungsfähigkeit angenommen hat. Es ist jedoch nach der Über-

zeugung des Senats eindeutig erkennbar, daß es sich bei der Wendung, der Angeklagte sei zur Einsicht usw. nicht fähig gewesen, nur um eine unrichtige Fassung der Urteilsgründe handeln kann. Denn es ist ausgeschlossen, daß die Strafkamner einen Ausschluß und wenige Zeilen später nur eine Verminderung der Zurechnungsfähigksit angenommen hat.

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Offensichtlich wollte das Gericht zu Janer Stelle zum Ausdruck bringen, daß die bezeichnete FEhigkeit des Angeklagten nur erheblich vermindert war Zierbei ist es ersichtlich davon ausgegangen, daß nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft der angegebene Blutalkoholgehalt die Annahme eines Ausschlusses der Zurechnungsfähigkeit grunäsätzlich nicht zuläßt,. insbesondere wenn der Angeklagte, wie das Urteil ausführt, "äußerst alkoholgewöhnt" ist, Gegen den Schuldspruch ergeben sich mithin keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken,

‚Jedoch konnte das Urteil im Strafausspruch keinen Bestand haben. Der Tatrichter hat von einer Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGBabgesehen und zur Begründung ausgeführt, daß der Angeklagte äußerst alkoholgewöhnt sei und trotz seiner Lnthemmung "genau gewußt!" habe, daß er einen Diebstahl begele. Es ist nicht erkennbar, auf Grund welcher Erwägungen das Landgericht die Alkoholgewöhnung für die Frage der Versagung einer Strafnilderung verweriet hat. Die Tatsache der Alkoholgewöhnung als solche konute hierfür nicht von Bedeutung sein, da sie keinen schulderhöhenden Gesichtspunkt im Xahmen der begangenen Tat darstellt. Möglicherweise hat die Strafkammer zum Ausdruck bringen wollen, daß infolge der Gewöhnung

.der Grad der Zurechnungsfähigkeit, wenn such in einer

dem § 52 Abs. 2 StGB entsprechenden, aber doch nicht besonders starken Weise beeinirüchtigi gevesen sci oder daß der Angeklagie auf Grund der infolge seines häufigen Alkoholgenusses gesammelten Erfahrungen gewußt habe, aaß er im Zustande der Trunkenheit zu gesetzwidrigen Handlungen neige und daher scine Mat keine mildere Beurteilung verdiene. Dies ist jedoch im Urteil nicht zum Ausdruck gelangt. Ein weiteres Bedenken ergibt sich daraus,

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daß das Gericht auf der einen Seite ausführt, der Angeklagte habe genau gewußt, daß er einen Diebstahl begehe, auf der anderen Seite jedoch - nach der vom Senat vorgenomuenen Auslegung des Urteils — anrimmt, daß seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, erheblich vermindert gewesen sei, „ine Unterscheidung dahin, daß das Finsichtsvermögen zwar voll erhalten geblieben und nur das Hemmungsvernsgen beeinträchtigt gewesen sei, hat das Landgericht in den vorausgegangenen Ausführungen nicht gemacht, Mithin liegt eine Unklarheit vor, die auch aus dem Gessmtinhalt des Urteils nicht

dehoben werden kann.

Das Urteil mußte daher im Strafausspruch aufgehoben werden.

Rotberg Krumne Sauer

Seibert Lang-Hinrichsen

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