Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 20.02.1958 – 2 StR 324/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
vb
2 StR 324/58 | 2265 007
Im Nanen des vVolk3as
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Dr. Albert A sus Weg GEB: zevoren au 1900 in Hgg.
wegen Beleidigung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichishols in der Sitzung vom 1. Cktober 1958, an der teilgenommen haben: % Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt I)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter I) als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Wuppertal vom 20. Februar 1958 hineichtlich der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung -mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die kosten der Revision zu entscheiden hat.
In übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
2.
Gründe§
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Auch gegen den Strafausspruch ist aus Rechtegründen nichts einzuwenden, ausgenommen die Entscheidung, mit der Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Dar Lundgericht stützt sich hierbei auf § 23 Abs. 3 Nr. 3 SiG3. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor, Für die Frage, ob der Angeklagte innerhalb der letzien Tünf Jahre vor Begehung der Straftat zu FreiheitssLrafen von uchr als sechs Monaten verurteilt worden ist, entscheidet die Rechtskraft des früheren Urteils. Die jetzt abgourteilie Tat ist in Ger Zeit vom 30. Juni bis 3. Juli 1953 begangen. Wenn das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 1953, durch das der Beschwerdeführer zu einer Gefängnisetrafe von acht konaten verurteilt wurde, rechtskräftig gevorden ist, hat die Strafkemmer nicht festgestellt. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB sind also nicht dargeian, sodaß die frühere Verurteilung möglicherweise einer Strafsussetzung zur Bewährung nicht entgegensteht (Es sei bemerkt, daß rasch einer in den Akten des Bundesgerichtshofes 7 JtR 1115/51 befindlichen beglaubigten Ausfertigung jenes Urteil erst an 10. Juli 1955 Rechtskraft erlangt haben eoll). Darüber, ob die Strafksnmer der Ausicht war, auch nach § 23 Abs. 2 StGB komme eine Stirafaussetzung zur Bewährung nicht ir Betracht, 1ä8t sich das Urteil nicht aus.
Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bevrährung kann von der Entscheidung über die Strafhöhe getrennt werden (BGH NW 1954, 39 Nr. 16). Die Sache ist deshalb lediglich zur neuen Entscheidung über die Strafaussetzung zur 3ewährung an das Lenägericht zurückzuvsıweisen. Dieses ist durch die
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Vorschrift des § 253 Abs. 3 Nr. 3 StGB nicht gchirdert, die der Verurteilung vom 22. ai 1953 zugrunde liegende Tat bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die Persönlichkeit das Beschwerdeführers und sein Vorleben in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat oder einer günstigen Veränderung seiner Lebensumstände erwarten lassen, deß er unter Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gescetzmäßiges und georänetes Leben führen wird.
Baldus Dr. Doiterweich Scharpenssel Dr. Schalscha Menges