Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Urteil vom 18.02.1958 – 5 StR 585/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
„Sin 585/s7 2220 071
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Zimmermann Anton Y: ee aus SED Kreis TREE" GE, geboren am EMEEEEB 1915 ir rum Kreis 1 EEE ,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Februar 1958, an der teilgenommen haber:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr (EEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 28.Juni 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer es abgelehnt hat, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen,
Die Sache wird zur neuen Verhandlunr und Entscheidung hierüber an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Die weitergehende Pevision wird verworfen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen -— begangen im Juni oder Juli 1956 - unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt,
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Frfolg.
Zu durchgreifenden Bedenken gibt nur Anlaß, daß die Strafkammer es abgelehnt hat, gemäß § 23 StGB die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Die Strafkammer ist der Ansicht, einer Aussetzung stehe die Sperrvorschrift des § 23 Abs.3 Nr.2 StGB entgegen, weil dem Angeklagten die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 16.Januar 1948 gemäß Bescheid vom 3.Februar 1950 auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1949 bis zum 1.Juli 1952 bedingt erlassen w:rden sei.
Der Senat kann sich dieser Auffassung nicht anschließen. Hierbei kann unentschieden bleiben, sb die Vorschrift des § 23 Abs.3 Nr.2 StGB voraussetzt, daß die Vorstrafe ganz ausgesetzt worden war (so BGH NJW 1957,8361?), und ob sie auch für Fälle gilt, in denen die frühere Strafe auf Grund eines Straffreiheitsgesetzes bedingt erlassen worden war. Letzteres kann zweifelhaft sein, weil § 23 Abs.3 Nr.2 StGB Seinem W:rtlaut nach nur die Fälle erfaßt, in denen eine frühere Strafe zur Bewährung „der im Gnadenwege ausgesetzt worden ist.
Die Voraussetzungen der Sperrv;rschrift sind hier jedenfalls schon aus einem anderen Grunde nicht erfüllt.
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3.
Die Aussetzung der Vorstrafe muß während der letzten
fünf Jahre vor Begehung der neuen Straftat erfolgt sein, Diese Frist beginnt nicht erst mit dem Ablauf der Aussetzungsfrist oder — falls man den bedingten Straferlaß auf Grund eines Straffreiheitsgesetzes der Aussetzung gleichstellen will — mit dem Fintritt der Bedingung für den Straferlaß, sondern bereits mit dem Zeitpunkt, in dem "ausgesetzt worden ist", d.h. die Aussetzung (der bedingte Straferlaß) angeordnet wurde (ebenso OLG Celle NJW 1956, 39120, OLE Hamburg NIW 1956,14881°). Das ist hier in jeden Fall früher als fünf Jahre vor der im Juni oder Juli 1956 begangenen Straftat geschehen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Straffreiheitsgesetzes 1949 oder des Bescheides v‘.m 3.Februar 1950 maßgebend ist, durch welchen dem Angeklagten mitgeteilt wurde, daß die Strafe bis zum 1.Juli 1952 bedingt erlassen werdes
Die Strafkammer wird erneut prüfen müssen, ob die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll. |
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. Sarstedt Dr.K-ffka Schmidt Schmitt Börker