Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 13.02.1958 – 4 StR 720/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2252 055 aM

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Pfarrektor Alfons W — eus KEEMD, geboren an 9. GE in > R

wegen Sittlichkeitsverbrechens

.

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotber& als Vorsitzender,

Bundösrichter Krumme Bundesrichtver Dr.Sauer Bundesrichter Dr.Seibert

Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr m pei der Verkündung als Vertreier der Bundessnwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 2. Oktober 1957 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels. zu tragen.

Von Rechts wegen

;

; . N

aan de Pr ..

” In

1 A nn

BR Pr Pr

RER

2

DE, BGE Pape Pa

72,”

“rem

LP A uomere Mine .. u...

H

-2-

Gründ 2

ren mu wur an wur jur bad Gmur qum ze Bieten

I. Der Angeklagte ist seit 1933 katholischer Priester, seit 1954 war er in O@MB als Pfarrektor tätig. Neben der eigentlichen Seelsorgearbeit erteilte er Religionsunterricht und betreute als Praeses den Kolpingverein.

Wie die Strafkammer für erwiesen hält, 1leß sich der Angeklagte im-Sommer' 1956 bei zwei Autofahrten unzüchtige Handlungen an dem 10-jährigen Sextaner Bernhard Reue aus OB ,zuschulden kommen. Beide Male hatte der, Junge zwischen den Beinen des Angeklagten auf dessen Führersitz im Auto Platz genommen, um sich in der Lenkung des Wagens zu Üben. Während der Angeklagte mit Beiner linken Hand die Steuerung des Fahrzeugs sicherte, öffnete er mit der rechten Hand den Hosenschlitz des. Knaben und spielte längere Zeit an dessen nacktem Geschlechtsteil und rieb daran. Das Glied des Knaben wurde steif, zum Samenerguß kam es jedoch nicht, Der Angeklagte hatte den Jungen schon seit 2 Jahren vom Religionsunterricht an der Volksschule her gekannt. Der Junge gehörte auch seit etwa 2 Wochen. vor der ersten Tat der vom Angeklagten beaufsichtigten Tischtennisgruppe des Kolpingvereins an. In diese Gruppe hatten die Eltern des Knaben ihn auf Bitten des Angeklagten eintreten lassen. Zu seiner Teilnahme an der ersten Autofahrt war es gekommen, weil die Eltern des Jungen auf Anfrage des Angeklagten, der eine Ferienlagerfahrt der Tischtennisgruppe als Aufsichtsperson begleitete, nit der.Mitnahme ihres Sohnes durch den Angeklagten einverstanden waren. Diesen kannten sie vom Kolpingverein her, Sie glaubten, ihr Kind unter der Obhub, des Angeklagten in guten Händen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines in zwei Teilfällen begangenen fortigesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 in Tateinheit mit einem forigesetzten Verbrechen

-

ann

2 OA HM En Auer ie -

nach § 176 Nr. 3 und in einem der beiden Fälle in weiterer; Sateinheit mit einem versuchten Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, in der er verfahrensrecht liche und sachlichrechtliche Rügen erhebt, kann keinen Ertoi

haben.

II. 1.) Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung aan jungen Bernhard Re, seine Mutter und eine Dipl.Psycho. ‘ login als Sachverständige über seine Glaubwürdigkeit vernonmen. In Übereinstimmung mit der Sachverständigen hat sie die Glaubwürdigkeit des Jungen bejaht.

Die Revision meint, die Strafkanner habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie bei der Vernehmung -der

ärei erwähnten Personen nicht alle Einzelheiten des Gesprächs!

zwischen dem Jungen und seiner Mutter, bei dem ihr dieser seine Erlebnisse mit dem Angeklagten erzählte, insbesondere nicht die Frage geklärt habe, ‘ob gie Hutter etwa ihr Kind guggestiv austrägte. j :

Dieser‘ Angritz muß schon deshalb scheitern, ‘weil nach‘ feststehender Rechtsprechung des. "Bundesgerichtshofs eine Aufklärungsrüge in der Regel nicht damit begründet werden kann, ein Zeuge oder Sachverständiger sei nur unvollständie vernommen: worden. Denn es ist nicht ausgeschlossen, daß die von ger. Revision vermißten Einzelheiten bei der Vernehmung der betreffenden Zeugen oder ‚der ‚Sachverständigen doch zur Sprache‘ ‚kamen. u:

Aus dem gleichen Grund ist auch die Rüge unbeachtlich; die Strafkammer habe den als weiteren Zeugen vernommenen . Berthold Sch, einen Kameraden des jungen Reime, der bei der zweiten Autofahrt auf dem Rücksitz des Wagens mitg®- fahren war, nicht genügend über seine Beobachtungen befragt»

BR EN,

r Pr

Er Ber “.

de

2.) Die Strafkammer war auf Grund ihrer eigenen Sachkunde und der Mithilfe der vernommenen Dipl.Psychologin imstande, sich ein zutreffendes Urteil über die Glaubwürdigkeit des jungen Te zu vilden. Keinct/von der Revision angeführten Umstände boten ihr Anlaß, einen weiteren Sachverständigen zu vernehmen. Auch die Tatsache legte dies nicht nahe, daß nach der Bekundung des jungen RM vei dem ersien Vorfall sein Glied steif wurde, denn diese Er- ; scheinung ist nicht, wie die Revision meint, bei einem j 10-jährigen Knaben ausgeschlossen oder unwahrscheinlich. "

3.) Der Vorschrift des § 267 StPO hat die Strafkamer °* dadurch genügt, daß sie zum inneren Tatbestand des versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StuB u.a. feststellt; der Angeklagte habe im ersten Tall auf den Willen des Jungen einwirken wollen, damit dieser sich zur Unzucht mißbrauchen lasse, Die Strafkammer brauchte die Umstände nicht anzugeben, eus denen sie diese Überzeugung schönfte. Ebensowenig mußte sie angeben, woraus sie auf einen geistig-seelischen Reiferückstand des Bernherd TB. ferner auf seine Beliebtheit bei seinen Kameraden und darauf schloß, daß er nicht leicht beeinflußbar sei und daß der Angeklagte aus wollüsti- - 8 ger Absicht geiandelt, habe. oo nn

III 1. ) Die Beneisiiräigung des Landgerichts ist frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder gegen die Lebenserfahrung. Bei Prüfung - .der Glaubwürdigkeit des’ jungen Zeugen hat die ‚Strafkemmer das Vorgehen seiner Mutter am Abend nach der zweiten Fahrt bei ihren Fragen an ihn berücksichtigt. Auf Grund der tatrichterlichen Feststellungen über den Inhalt der Unterhaltung zwischen Mutter und Sohn durfte das Landgericht; ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis kommen, daß die Eltern ihrem Kind nichts eingeredet haben, was es nieht wirklich erlebt hatte;

DE En ZB 2 2 EZ Ze

ar: A sa wm ran dm Du

ee SCHEN a ET an ANETTE a

nn. Tr T=

u ne

u nn ar RU Te D

- -

"7

Daß der Junge als 6-jähriger nach eigenem freimütige,. Geständnis mit einem Mädchen geschlechtliche Spielereien vorgenommen und sich tro5z des Erlobnisses bei der ersten Fahrt auch an der zweiten beteiligte, bildeten keine recht! lichen Hindernisse für die Annahme, er sei glaubwürdig,

Rechtlich unbedenklich ist auch die Meinung der Strat.' kemmer, der bei der zweiten Autofahrt auf einem der Rücksitze mitfahrende Berthold Sch@P habe nicht notwendiger- | weise unzüchtige Berührungen des Angeklagten an Bernhard

ae wahrnehmen müssen. .

‘2, ) wit Recht hat die Strafkamner angenbiimen, der Juäge sei dem Angeklagten bei beiden Tahrten zur Aufsicht anvertraut gewesen. Der Teilnahme an beiden Fahrten hatten die Eltern des Knaben, wie dem Angeklagten bewußt war, ausdrücklich zugestimmt, weil sie den Angeklagten für untadelig!

hielten, Bedenken dagegen wären auch dann unbegründet, wenn B: die beiden Autofahrten nicht in den Rahmen der Seelsorger- | # tätigkeit des Angeklagten gefallen wären, er also nicht als 2 Seelsorger in einem Überordnungsverhältnis zu dem Knaben =

gestanden hätte. Vielmehr würde genügen, daß ihm die Aufsicht über den Jungen in beiden Fällen nur vorübergehend - von den Eltern übertragen worden war, Indes lassen die Pest- B* stellungen der, Strafkanmer erkennen, daß der Angeklagte die

Tischtennisgruppe, zu der der junge Re gehörte, als @ Seelsorger betreute und daß in den Rahmen dieser Tätigkeit ' auch die beiden ‚Fahrten fielen, auf denen er die Aufsicht u» über ‚die in die Ferien fahrende Gruppe ausübte, Er hat den- ı =

nach, beide Fahrten nicht als Privatmann, sondern in Wahrnehnung seiner Kufgaben als Seelsorger ausgeführt.

3.) Bei den Rinwänden der Revision, die sich gegen die Verurteilung aus § 175 a Nr. 3 »ichten, übersieht die Revi-

men _— ..

. — m .

Sb

- 6 -

daß die Strafkammer kein rollendetes Verbrechen angenommen hat, sie hielt nämlich den Nachweis nicht für erbracht, deß der Junge geschlechtliche Empfindungen bei den geklagten hatte. Da dieser aber, wovon solche Empfindungen bei dem mit Recht wegen eines

sion;

Berührungen des An die Strafksmmer überzeugt ist; Jungen hervorrufen wollte, hat sie ihn versuchten Verbrechens der Verführung. verurteilte

'4.) Was äie Revision im übrigen, insbesondere gegen das Strafmaß geltend macht, ist offensichtlich unbegründet.

Rotberg 0. Krumme un . Sauer

Seibert Hoepner

. 7 on