Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 11.02.1958 – 1 StR 6/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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h F ; zur Er Amtliche Sammlung ! | 2316 003
Gesets: StPO § 22 Nr. 5, s 244 Abs. 6:
Rechtesatz: Bin Richter ist auch ‘dann Vofugt, an der Entscheidung über Beweisamträge mitzuwirken, wenn er selbst ale Zeuge benannt worden ist. ”
Aktenzeichen 1 StR 6/58 Urteil des BGH vom 11. Februar 1958 LG Nürnberg-Fürth
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stR 6/58 _
In Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Postassistent Fritz WEB aus SO, zevoren ar ED 1925 in SEE, Lanäxreis NORD ER,
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. '
Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter :Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesamwalt Dr. END als Vertreter der -Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil &s Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Beptember 1957 wird ver-
worfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu zehn lonaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist
unbegründet,
I. Verfahrensrügen
1. Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer den Hilfsamtrag des Angeklagten abgelehnt hat, über die Glaubwürdigkeit der zur Zeit der Hauptverhandlung zehnjährigen Zeugin Margit ZU üas Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Der Angeklagte wollte ihre Glaubwürdigkeit nachweisen. Das Landgericht hat aen Antrag abgelehnt, "weil es sich auf Grund eigener Sachkunde über die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin und damit über die Verwertbarkeit ihrer Bekundungen selbst ein Urteil bilden" könne. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; denn nach den Urteilsgründen sind bei ihr keine Eigentümlichkeiten hervorgetreten, die eine Jugendkammer nur mit Hilfe eines Sachverständigen zuverlässig beurteilen könnte (BGHSt 3, 52). Die Ansicht der Verteidigung, die Jugendkammer hätte nicht allein auf Grund des Eindrucks in der Hauptverhanälung die Aussage der Zeugin EEE a1: unglaubwürdig abtun dürfen, trifft nicht den Sachverhalt. Das Landgericht hat ihrer Aussage keine Bedeutung beigemessen, nicht weil sie unglaubwürdig sei, sondern weil x sie überhaupt keine genauen Angaben mehr machen konnte. Der Beweisamtrag lag deshalb neben der Sache,
2. Die Revision rügt, daß das Urteil die Aussage der Zeugin SC nicht in allen Zinzelheiten wiedergibt. Darin liegt kein Verfahrensverstoß, weil dies die Strafprozeßoränung nicht vorschreibt. \
3.
53: Der Beschwerdeführer greift die Ablehnung seines Antrages
an, "die Zeuginnen Gerlinde 1 MED uni Heime S c EEE zu Beweis dafür zu hören, daß die Zeugin Anita DM aufschneide und immer mehr wissen wolle sls die anderen, so daß man ihr nicht alles glauben könne."
Die Jugendkammer hat diesen Antrag abgelehnt, weil er ein Bes
weisermittlungsamtrag sei. Die Revision meint, er sei "hinsichtlich des Beweisthemas - aufschneiden - genügend konkretisiert". Das trifft indessen nicht zu. Es handelt ‚sich bei dem Vorwurf des Aufschneidens mehr um eine Redensart als um eine dem Beweise zugängliche Tatsache.
Es liegt nach dem Urteil und dem Gang des Verfahrens kein Anhaltspunkt dafür vor, daß das Beweisanerbieten des Angeklagten den Sinn gehabt hätte, die genannten Zeuginmnen sollten bestimmte Vorgänge schildern, aus denen die Unglaubwürdigkeit der Anita PB zu folgern sei. Denn die zu der gleichen Beweistatsache vernommene Zeugin Sonne zu ihrer Aussage, Anita Pe
schneide auf, nach den Feststellungen "keinerlei nähere Unstände angeben, die diese Behauptung auch nur im geringsten gerecht-
fertigt hätten". Die weiteren Versuche des Verteidigers, Nachteilis ’
ges über den Charakter der Anita PB und ihren Lebenswandel zu erweisen, waren gescheitert. Nicht einmal die Revision kann
Vorfälle anführen, welche die Zeuginnen Ip un: s AEEED
in diesen Zusammenhange hätten bekunden sollen. Die Ablehnung des Beweisanirages ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
4. Die Rüge, das Urteil gehe nicht auf als wahr unterstellte
Tatsachen ein, ist unbegründet, weil keine gesetzliche Bestimmung $ vorschreibt, daß alle Beweistatsachen in Urteil zu erörtern seien: '
Das gilt insbesondere von Umständen, die - wie hier - für die Entscheidung nicht bedeutsam sind.
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5, Die Revision hält es für unzulässig, daß Landgerichtsrat
Dr. EEE dei der Entscheidung über einen Beweisamtrag mitwirkte, in dem der Beschwerdeführer ihn als Zeugen angegeben hatte. Hierzu war dieser Richter jedoch als Mitglied der erkennenden Kammer dienstlich verpflichtet. Nur wenn ein Richter in der
Sache als Zeuge bereits vernommen worden ist, schließt ihn § 22
Nr. 5 StPO von der Ausübung des Richteramtes aus. Sonst muß
er bei Entscheidungen über Beweisamträge mitwirken, auch wenn
sie inn selbst berühren.
In Beust 7, 330 £f ist nicht ausgesprochen, daß der als Zeuge benannte Richter an der Entscheidung über den Beweisamtrag nur. mitwirken dürfe, wenn er dienstlich erklärt, zu der Beweistatsache nichts bekunden zu können. Der Hinweis, das Reichsgericht habe es in einem solchen Falle auch für zulässig gehalten, daß der als Zeuge benannte Richter mitwirke, besagt vielmehr nur, daß der Richter nicht etwa nach § 22 Nr. 5 StPO von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen sei. Der 2. Strafsenat hat ersichtlich nicht von der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts abweichen wollen, nach der ein Richter befugt ist, über Beweisamträge zu entscheiden, auch wenn er als Zeuge benannt worden ist (vgl. RG GA 59, 1265 R6St 42, 1 ff).
6. Soweit sich die Revision gegen einen dei der mündlichen Urteilsbegründung angeführten Strafzumessungsgrund wendet, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil allein die schriftlichen Urteilsgründe maßgebend sind.
7: Die Revision weist schließlich darauf hin, daß das neue Ur-
teil zum Teil von den Feststellungen des aufgehobenen abweiche, § 0- weit sie hierauf Beanstandungen stützt, ist ihr Vorbringen unbeachtlich} denn die Jugendkammer mußte nach § 261 StBO das Ergebnis der letzten Verhandlung zugrunde legen. Im übrigen greift die Revision in diesem Zusammenhang nur in unzulässiger Weise die Beweis-. würdigung ans
II. Sachbeschnerde
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Sie ist offensichtlich unbegründet. Da die Revision keine ausdrücklichen Angriffe gegen die Anwendung des Gesetzes erhebt, erübrigen sich weitere Ausführungen.
Dr. Beetz Werner Martin
Hübner Dr. Hengsberger
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