Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 05.02.1958 – 2 StR 517/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 847/57. "2265 027
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Ferdinand HD aus FEW: Kreis
‘ED. zeboren am ED 1911 in ve zur Zeit
in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfail
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1958, an der teilgenommen haben: ‘
Senatepräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert 3undesrichter Dr. Henges
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. >
als Vertreter der Bundesanwaltschefi, Justizargestellter m als Urkundsbeamier der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel von 3. Oktober 1957 in den Fällen N |) und I iu Sirafausspruch mit den Fesistellungen hierzu aufgshoben, ferner im
„usspruch über die Gesanistrafe. In diesem Umfange
wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Koster. des Rechisuittels, an das Landgericht zuriickverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
4 Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in sechs ® Fällen und wegen fortgesetzten Rückfallbetrugs in einem =" weiteren Fall. zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und .gu Geldstraien verurteilt worden. Seine Revision, mit der er. die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen
ER Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.
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ET. Verfahrensrügen. | ; x. Soweit im falle ı® die Revision geltend macht, eine Keantragte Beweiserhebung mittels der Geschäftsbücher des
Mn üngeklagien sei zu Unrecht abgelehnt worden, ergibt die ögative Beweiskrafi des Protokolls der Hauptverhandlung,
> g.ein solcher Antrag nicht gestellt worden ist. An dem Bun.-eines solchen Antrags scheitert auch die Berufung
g45. :81PO. Denn "herbeigeschafft" sind nicht alle dem ER? vorliegenden Schriftstücke, sondern nur solche,
Br Berintzung von einem Verfahrensbeteiligten in der
un Mr Verhendlung verlangt wird, wobei die bestimnten Schrift-Re cite, deren Verlesung gewünscht wird, genau bezeichnet werden müssen (RGSt 41, 135 61, 287; BayObLG NW 1952, 1156, "BEH Urt. 4 SiR 866/53 vom 8. April 1954).
B >. Soweit Aufklärungsrügen‘ erhoben sind, werden sie bei der R’- Behandlung der Sechrüge erörtert warden.
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II: Sachräge;
2. Fall ap
= Die Verurteilung des Angeklagten ist insoweit fehlerhaft, = als ihr ein größerer Schaden zugrundegelegt worden ist, . als er nech § 263 SiGB in Betracht kommt. Die Verkäufer
haben zwar im Vertrauen auf den Abschluß des Kaufvertrages mit dem Angeklagten verabsäumt, anderweit zu verkaufen; sie
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hefien auch für Notarkosten. Dieser Schaden entspricht aber nicht dem von Angeklagten durch den Betrug erstrebten Vermögensvorteil; er ist nur mittelbar herbeigeführt, Der Tatbestand des Betruges setzt voraus, daß dieselbe Vermögensverfügung, die der Täter in der Absicht veranlaßt, sich zu Unr:scht zu bereichern, die Vernögensschädigung unmittelbar herbsiführtos "Das eine muß gleichsam die Kehrseite des anderen sein"; vgl- 3GHSt 6, 115. (Durch das Erschleichen der Tätigkeit des Noiars kat der Angeklagte allerdings auch desser: Vernögen geschädigt, wie schon der Eröffnungsbeschluß angenommen hats; daß der angeklagte nicht wegen zweier in Tateinheit begangener Betrugsvergehen verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht).
Der Fehler des Landgerichts betrifft nur den Schuldunfangs Im übrigen ergeben die Tesistellungen des Landserichts, daß der Angeklagte in diesem Falle des vollendeten 3:truges schuldig ist. Täuschung und Irr'tumserregung
sind zweifelsfrei festgestellt. Die Revision nimmt fälschlich
ar. die Verletzten hätten noch keine Vermögensverfügung vorgenommen, weil es zu keiner dinglichen Rechtsänderung gekonmen sei. üe ist anerkannten Rechts, daß der von der Rschtsvorechung zur Auslegung des § 265 StGB entwickelte 3egriff der Verrögensverfügung nicht gleichbedeutend mii dem bürgerlich-rechtlichen Begriff der Verfügung ist. Es senügt jede Hardlung, Duldung oder Unterlassung, durch die Gas Vermögen rachteilig beeinflußt wird. Demnach kann schon der Hintritt in Vertragsbezsiehungen zu einen böswilligen Vertragspartner eine das Vermögen gefäkrierde Verfügung in Sinne des § 263 SiGB sein (BGH NW 1953, 836 Nr. 21).
Die Einwendungen der Revision gegen den inneren Tatbestand sind ebenfalls unbegründei. Den Urteilsfeststellungen ist ohne weitzres zu entnehmen, daß der Angeklagte er-
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kannt hat, er schädige das Vermögen seiner Vertragspartner, indet er sie veranlaßte, gegen eine wertlose Forderung eine Verpflichtung zur Eigentumsübertragung einzugshen. Alle
den Tatbestand dses Betrugs erfüllenden Tatsachen waren ihm nach der Überzeugung der Strafkammer bekannt und in seinen Willen aufgsrommen; es kann auch nicht. bezweifelt werden, saß er sein Handeln als verboten erkannt hat.’
Hiernach ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Beiruges in diesem Falle zu.Recht erfolgt; allerdings isi der Schuldumfang geringer als vom Landgericht angenommen; insoweit wird das Urteil des Landgerichts berichtigt. Das führt zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Falle, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Sirafzumessung durch die Annahme des größeren, Schuläunfangs beeinflußt worden ist,
2. und 3. Tälle StR una 2)
In diesen beiden Tällen ist die 'nevision, die hierzu auch keine Ausführungen gemacht hat, offensichtlich unbegründet.
4. Tall _ I.
Ähnlich wis im Falle AD nat der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer durch Täuschung über seine Zanlungsfänigkeii die Verkäuferin Ip zun Abschluß eines norariellen Verirages Über ihr Bäckeroigrundsitick und dio darauf betriebene Bäckerei veranlaßt. Ihn war bekanni, daß Frau Igp nur bei Erfüllung der von ihm übernommenen Vervflichtungen dio Zwengsverstceigerung des Grundstüchs vermeiden konnto. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse ließen ihm keinen Zweifel daran, da3 er weder den erheblichen bar zu entrichienden Kaufpreisteil noch auf die Dauer den
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monatlichen Betrag von 300.-- IM für Renten aufzubringen irgendwelche Aussicht hatte, zumal er sich auch die zur . Nortführung Ger Bäckerei eriorderlichen Waren nur durch : Betrug beschaffen konnte. In diesem Falle hat er seine
Vertragspartner nicht nur durch die Lingehung des Ver- „“ trages geschädigt; es ist ihn gelungen, auch in den Be- ; sitz des Grundstücks und Geschäfts zu gelangen. Dem An-
geklagten war dabei klar, daß die Geldmittel sofort be-
nötigt wurden und er sich nicht allein auf Geschäftseinkünfte verlassen konnte. Äußerer und innerer Tatbestand
des Beiruges sind ausreichend festgestellt.
Nicht zu billigen ist die Annanme des Landgerichts, als vom Angeklagten durch Täuschung herbeigeführter Vermögensschaden sei ihm auch zuzurechnen, daß Frau Igg in Vertrauen auf den Angeklagten davon abgesehen habe, sich nach einex anderen Käufer umzusehen. Hierzu wird auf die „usfihrungen zun Falle X \ Bezug genommen; auch hier fehlt es an der Unmittelbarkeit der Schadenszufügung und ser Bezichung zum orstrebten Vermögensvorteil. Die restetellung des Schuläumfangs wird insoweit berichtigt. Das aötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Einwerdungen der Revision zum Schuldspruch sind urbegründet; sie geht von einem unrichtiigen Begriff der Verrögeneverfügung aus, und Übersicht, da? hier der Angeklagte auch den Besitz erlangt hat. Beritzbeirug kann auch durch Zrschwinäeln des Resiizes an unbeweglichen Sachen bagangen werden. Die von der Revision dabei beswrittene Vermögensgefähräung ergibt sich schon aus der Verfügungsmnöglichkit des Besitzers eines Srundstücks über das Zubehör. Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision gegen die Fesisiellung der Strafkammer, daß-sich die Nichtzshlung oder unvollständige Zanlung der Rente aus dem
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schriftlichen Anerkenntnis der Rückstände gegenüber der Frau IQ ergebe. Diese Schlußfolgerung ist möglich und deshalb in der Revisionsinstanz nicht angreifbar. Das Lenägsricht hat auch nicht seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, deß es von der Vernehmung der Frau I] abgesehen hat. Die Notwendigkeit ihrer Annörung brauchte sich dem Tatrichter, der sich seine Überzeugung äurch das eigene Verhalten des Angeklagten gebildei hatte, nicht aufzudrängen (BGH NIW 1951, 283), zumal dd der Anseklagte selüst ausdrücklich auf die Vernehmung dieser neugin verzichtet havie.
5. Forigesetzter Liefsrartenbetrug.
Das Lardgerickt stellt zu allen Zinzelfällen des fortzesetzien Lieferantenbetrugs einleitend fest, daß der Angeklagte zum Mittel der Täuschung griff, weil er richt "ernstlich unter allen Unständen bezahlen!" wollte, es vielmehr "dem Zufall, der Zukunft und den jeweiligen Imetänden überließ, ob er zahlen wolle und könne. Damit ist entgegen der Ansicht der Revision ausreichend der bedingte Betrugsvnrsatz fesigestellt; denn wer so handeli, vie es festgostallt worden ist, rechnet damit, daß er möglicherweise nicht zahlen, also seine Gläubiger schädigen werde, er airmt diese Köglichkeit in Kauf und billigt sie für den Fall ihres Eintretens. Eine Hoffnung, er werde vielleicht Joch zehlen können, steht deu bedingten Vorsatz nicht entgegen, vor allen dawn nicht, wenn sie bei der Kürze der vareinbarien Zahlungsziele und der verzweifelten Vernögenslage des Schuläners so unsicher ist wie hier. Die Festrtellungen sind auch nicht ir sich widerspruchsvoll. Daß Ser bedingte Vorsatz sich nicht eu? die Täuschung und Irr-
sunssrregung - insoweit ergibt der festgestellte Sachverhalt
3. .
unzwceiielhaften direkten Vorsatz -, sondern auf die Schadenszufügung bezieht, ist den Ausführungen der Strafkammer ohne weiteres zu entrehmen. Die auf Verletzung des § 245 StPO sestützte Verfahrensrüge ist bereits unter I. 1 behandelt worden; die Aufklärungsrüge ist aus denselben Gründen wie
zu IT. 4 am Ende unbegründet. Die Behauptungen der Revision über den angeblich vom Angeklagten erwarteten Umsatz und Verdienst der Bäckerei sowie die angeblichen Schulden der Frau Ip b:i Landwirten sind neues, in der Revisionsinsianz unbeachtliches Vorbringen.
Was die Revision über die Frage des Fortsetzungszusammen- 5
Nachdem der Angeklagte im Falle N] schon vor der Besitzübertragung als Betrüger erkanni worden war und nacıı- dem er auch im Falle Ig® den erschwindelten Bäckereibetrieb notgedrungen hatte aufgeben müssen, versuchte er wiederum durch Irrtunserregung sich das Grundsvück und die (verpachtete) Bäcksvei des Müllermeisters zn zu verschaffen. Nach den Jestisiellungen der Strafkammer verstand er, sich den Anschein eines bemiitelten Hannes zu geben und HB vor Beurkundung des in Aussicht; genommenen rolsriellen Kaufvertrages zum Abschluß eines vrivaischriftlichen, als "Pacht-Kietvertrag" bezeichneten Vertrages zu bestimmen, in dem bereits ein Xaufpreis vereinbart wuräe. Iın war bekannt, daß promp'te gahlung mind>stens eines Teils der Kaufsunme zur Abwendung der angeordneien Zuangsversieigerung er! orderlich war. Gr Uhernahn den Besitz des Bäckereibetrichs und einer Wohnung, wurde allerdings nach kurzer Zeit, .bevor er irgendwelche Gegenleistungen erbracht hatte, verhaftet. Das Landgericht stellt fest, daß ihm die Unmöglichkeit, seinen Verpflichtungen
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nachzukommen, infolge seines Zusammenbruchs mit dem I schen Betrieb von vorı.herein klır war. Die Vernögensschädigung des : (aD erblickt die Strafkammer darin, da? dieser einen Vertrag mit dem zahlungsunfähigen und nicht ernstlich zanlungswilligen Ängeklagien abschloß und ihn den Besitz übergab. feriernafs ist, dad der Angeklagte auch wegen des Schadens zur Verantwortung gezogen wird, der für FD dadurch entstarden ist, daß er im Interesse des Rufs der Bäckerei Schulden os Angekisgten erestzt kat, dis dieser während des kurzen Bstriebs eingegangen war; hier Tehlt es an der Beziehung des Schadens zur 3ersicherungsabsicht des Angeklagten. Insoweit wird der Schuldunfang berichtigt, ohne daß es’ einer Aufhebung des Strafausspruchs "bedarf, da der Angeklagte ohnehin nur die Nindeststrafe von einem Jahr Zuchtnaus für den Rückfallspetrug erhalten hat. Daß die Strafkammer, die in dem gesauten Verhalten des Angeklagten kaun irgerdwelchs zu seinen Gunsten sprechende Unstände finden konnte, bei richiiger Beurteilung der Sckuldumfangs ihm milderrde Unstände zugsbilligt hätte, erscheint den Senat Busgeschlossen, zamal dus Landgericht Giese Zubilligung eusdrücklich auch für die Fälle abgelehnt vet, in denen der Schaden weniger groß isy. Im übrigen ist Ale Verurt>ilung nicht zu beanstanden.
Das Vornringen der Revision ist unbegründet. Daß das Jrteil des Landgerichts gelegentlich von Grundsvücken des ED siati von einem Grundstück spricht, ist Tür die Berrteilung ebenso unwesentlich wis die Trage, ob die dem Augeklagten überlassene Wohnung verpachtet oder vermietet war. Ob dar als Pacht-iKietvertrag bezeichnete Vertrag vom 18. Februar 1957 als Kaufvertrag der notariellen Beurkundung bedurfie und wegen Pormrangels nichtig ist, karn ebenfalls dahingestellt bleiben, weil sich der Angeklagte jedenfalls äuren die Irreführurg seines Veriragspartners le Besiizüberiregung erschwirdalte und dadurch Gas Vermögen FD schääigte. Alle weiteren Ausführungen der Revision gehen daran vorbei, daß des Larügericht aus ücn Gceeamtverkalten das Ange-
klagten, insbesondere aus seinem ganz ähnlichen Vorgehen in den £ zällen iD und I@@, die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte sei weder Jähig noch willens gewesen, die übernomitenen Verpflichtungen zu erfüllen. Daß ihn bekannt gewesen iet, er sei dazu olne jedes Betriebskanital auch nicht in der Lage, ergibt sich aus der Täuschung über seine Kapitalkraft als Erwerber eines Grundstücks der Frau IP für 60.000, -- SH und der unwah:ren Behauptung, er sei einen Bausparvertrag Über 40.000,-- DK eingegangen.
7. Fall vom.
l.ierzu ist die Revision offensichtlich unbegründet.
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Hiernach ist der Revision nur zum Strafausspruch in den Fällen dm und TB ur.ä zum Gesamtstraiausspruch stattzugeben.
Baläus Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Seibert Menges