Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 05.02.1958 – 2 StR 422/58

2. Strafsenat

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N 2_StR. 422/58 2265 008 hu

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Wilhelm Karl H sus WB geboren am U) 1906 in , zur Zeit in Urter-

surhungshaft,

wegen Betruges u &.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29 Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. mr als Vertreter der Bundesamwaltscheft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter r Geschäftsstelle.

für Recht erkannt;

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 5. Februar 1958 im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

2 Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichneto

Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hal die Kosten seines Rechtsmittels zu Tragen.

Von Rechts wegen

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y gründe: .

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen forige - setzten Betruges und wegen zwei Vergehen der uneidlichen Falschaussage unter Einbeziehung einer am 12. Mai 1954 vom Landsericht in Nönchen-Gladbach gegen ihn verhängten Geflängnisstrafe von neun Monaten zu einer Gesanmtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

1. Die Reyızlon des Angeklagten, der nur die allgemeine Sachrüge erhebt. bleibt erfolglos- Die Nachprüfung des Urteils ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rochtsfehler. Insbesondere ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer zwischen den beiden Belrugsfällen Fortsetzungszusammenhang angenommen und die verschiedenen Täuschungshandlungen im Falle Dr: rgaD> als ein einheitliches Tatgeschehen gewertet hat:

2. Die auf den Gesamtstrafausspruch beschränkte Revision, der Staetsanwaltschaft ist begründet.

Die Revision rügt mit Recht Verletzung des § 79

StGB. Die Syrafkammer hat unter Einbeziehung der vom Landgericht in könchen-Gladbach am 12. Mai 1954 verhängten strafe Tür aile vor.und nach Rechtskraft dieser Verurteilung begangenen Straftaten eine Gesamtsirafe gebildet. Das ist fehisrhaft. Nach den §§ 79, 74 StGB darf eine Gesamtstrafe mur insoweit gebildet werden, als die Straftaren Handlungen, für die jetzt auf Strafe erkannt wird. vor dcr Irüheren Verurteilung vegangen sind; denn nach dem Rechtsgedanken disser Vorschriften soll der Angeklagte

so gestellt werden, als ob alle Straftaten. die aus mehr

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oder weniger zufälligen Umständen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden. in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren, abgeurteilt worden wären (BGHS, ”. 180, 181). Die Strafkammer hätte deshalb eine Gesamtstrafe - unter Einbeziehung des rechtskräftigen Erkenntnisses vom 12. Mai 1954 - nur aus den für den fortgesetzten Betrug (Tatzeit 1951) und das erste Vergehen der uneidlichen Falschaussage (Tatzeit 7. Mai 1954) verhängten Einzelstrafen bilden dürfen; die Strafe für die zweite, im Oktober 1955 begangene uneidliche Falschaussage muß dagegen selbständig bestehenbloiben (RGSt 4, 53).

Das Urteil muß daher im Gesamtstrafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und untbscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.

Baldus Dr, Dotterweich Scharpenseel Dr.Schalscha Menges