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BGH Entscheidung vom 31.01.1958 – 2 StR 541/58

2. Strafsenat

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100 2 StR 541/58 2268

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter heinrich D un zu: CCEEEEEmEEN : geboren an ER :897 in Tun

wegen forigesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. i StGB u.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Jeamuar 1959, an der teiigenonmen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Lcharpenseel Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EREED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, ..

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 31. Januar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen {$ :iT76 Abs Nr. i StGB) sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung \§ 223 StGB) in Tateinheit mit Beleidigung (§ 85 StE@B) zu einer Gesamtstrafe von sinem Jahr Gefängnis verurteilt»

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts:

1s) Das Rechtsmittel führt zum Erfolg, weil die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO jedenfalls insoweit durchgreift, als die Revision die Nichtanhörung des von dem Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung im Vorverfahren erwähnten Zahnarztes Dr. KM als Zeugen bemängelt. Der Angeklagte hatte sich dabei zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der ibn mit ihren Angaben belastenden Stieftochter auf Äußerungen berufen, die Dr. KW ihm gegenüber gemacht habe. ‘Sie beziehen sich darauf, "daß im Dorf das Gesprüch ging,

die Stieftochter habe. am Rhein in einem Zelt mit Jungen geschlechtlich verkehrt unä befriedige sich drei- bis viermal "in der Woche selbst". Die Richtigkeit dieser Behauptung hätte die Strafkammer angesichts der besonderen Umstände des Falles durch Anhörung von Dr. Km klären müssen.

Nach den Feststellungen des Urteils hat sich der Angeklagte bislang straffrei geführt. Der von ihm entschieden in Abrede gestellte Vorwurf, an seiner Stieftochter mit Gewalt unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben, beruht allein auf deren Angaben, die auch für die ihm weiterhin zur Last gelegte Siraftat der Körperverletzung und Beleidigung von

entscheidender Bedeutung sind. An sich ist zwar der Tatrichter nicht durchweg gehalten, von sich aus jeden Widerspruch zwischen der Einlassung eines Angeklagten und der Aussage eines Belastungszeugen durch weitere Beweiserhebungen auszuräumen. Eine dahingehende Verpflichtung wird im allgemeinen auch dann noch nicht ohne weiteres zu bejshen sein, wenn sonstige Tatzeugen nicht vorhanden sind. Hier war jedoch im Hinblick auf die Persönlichkeit der Beteiligten und vor

allem auf die zwischen ihnen bestehende Feinäschaft - das Urteil spricht von Haß - eine Sachlage gegeben, die das Landgericht hätte veranlassen müssen, allen Tatsachen nachzugehen, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Stieftochter Anhaltspunkte bieten konnten.

Diese hat, wie im Urteil des näheren ausgeführt ist, ihre Bekundungen als Zeugin sehr stockend und zurückhaltend gemacht, insbesondere über die Vorgänge, welche die Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 176 Abs, i Nro 1 StGB bilden. Die Strafkammer sah sich deshalb außerstande, genauere Feststellungen über die Zahl der Gewalttätigkeiten, ihre Reihenfolge und ihren genauen Ablauf zu treffen, mußte sich vielmehr, wie siesslbst bemerkt, mit der Feststellung des wesentlichen Geschehens begnügen. Das ‚führte dazu, daß die Schilderung des Tathergangs in.den vier Fällen, von denen jeweils zwei zusammen dargestellt sind, keine‘ Wiedergabe der Akte enthält, Qie das Merkmal der Gewalt erfüllen. Es ist dort jeweils nur gesagt, der Angeklagte habe die wiedergegebenen unzüchtigen Handlungen "unter Gewaltanwendung" vorgenommen. Erst in einer abschließenden Zusammenfassung wird für alle vier Fälle zugleich dargelegt, worin die Gewaltanwendung bestanden habe. Diese immerhin auffällige Art der Darstellung des Geschehensablaufs, die auf die stockende und zurückhaltende Aussage der Stieftochter zurückzuführen

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ist, macht besonders deutlich, wie notwendig es hier war, im Interesse einer möglichst einwandfreien Kläruug der Glaubwürdigkeit der Zeugin alle dafür irgendwie in Betracht kommenden Umstände heranzuziehen und zu prüfen.

Allerdings hat auch das Landgericht die Bedeutung dieser Frage an sich nicht verkanrt. Es hat eine Psychologin als Sachverständige zugezogen und ist auf Grund des von dieser erstatweten Gutachtens in Verbindung mit dem persönlichen Eindruck, den es selbst von der Zeugin gewonnen hatte, zu dem Ergebnis gekommen, daß diese glaubwürdig sei, weil ihre Zurückhaltung im wesentlichen auf ihrem sehr starken Schamgefühl beruhe. Aber gerade dessen Vorhandensein wird durch die Behauptung des Angeklagten über den Inhalt der mit dem Zahnarzt Dr, KÜMB geführten Unterredung in Zweifel gezogen. Würde dieser das Vorbringen des Angeklagten bestätigt haben, so wäre die Annahme der Strafkammer, die Zurückhaltung der Zeugin bei ihrer Aussage babe ihren Grund in einem besonders ausgeprägten Schamgefühl, weitgehend in Frage gestellt. Daher hätte die Strafkammer versuchen müssen, sich hierüber vor der abschließenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Klarheit zu verschaffen.

Dieser Verpflichtung wäre sie auch dann nicht enthoben worden, wenn sich der Angeklagte auf jene von ihm im Vorverfahren erwähnte Unterhaltung mit dem Zahnarzt Dr. Ks in der Hauptverhandlung nicht mehr berufen haben sollte. Er hat dies möglicherweise auf Grund des Beweisergebnisses, wie

er und sein Verteiäiger es sahen, nicht für erforderlich gehal-

ten, zumal da auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Bekundungen der Stieftochter nicht als hinreichend erachtet hat, den Angeklagten des Verbrechens nach $ i76 Abs. |

Nr. ‘ StGB zu überführen, und insoweit ausweislich der gericht-

lichen Niederschrift auf Jessen Freisprechung angetragen hat. Unter diesen Umständen kann jedenfalls nicht angenonmen werden, daß der Angeklagte jenes Vorbringen, selbst wenn er es in der Hauptverhandlung nicht wiederhol‘ hat, nicht habe aufrechterhalten wollen.

In der Unterlassung der Vernehmung des Zahnarzies Dr. zB als Zeugen liegt sonach eine Verletzung der dem Landgericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht. Da nicht auszuschließen ist, daß die Strafkammer möglicherweise zu einer anderen Würdigung der Glaubwürdigkeit der Stieftochter gekommen wäre, wenn Dr: KM als Zeuge die Angaben des Angeklagten bestätigt hätte, beruht das Urteil auch auf diesem Verfahrensverstoß. Das liegt hinsichtlich der Beschuldigung, an der Stieftochter unzüchtige Handlungen mit Gewalt vorgenommen zu haben, auf der Hand, da die Stieftochter insoweiti die einzige Tatzeugin ist. Es trifft aber ebenso auf den Vorwurf zu, diese körperlich mißhandelt und zugleich beleidigt zu haben. Über die ihm zugrunde liegenden Vorgänge hat zwar außer der Stieftochter die Ehefrau des Angeklagten alg ‚Zeugin Bekundungen gemacht. Indessen hat sie, wie das Urteil ergibt, nur den letzten Abschnitt der Auseinandersetzung, " ‚miterlebt, während für dessen ersten Teil allein die Stieftochte als Zeugin in Betracht kommt, Daher kann auch bezüglich dieses Vorwurfs im Hinblick auf die abweichende Einlassung des Angeklagten nicht verneint werden, daß die Verurteilung auf der Aussage der Stieftochter beruht.

2.) Da das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, bedürfen die übrigen verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Revision wie auch die Sachbeschwerde keiner Erörterung:

Bei der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz hat der Senat von der Vorschrift des § 554 Abs, ? Satz 2 StPO Gebrauch gemacht:

Baldus Busch Dr. Dotterweich

Scharpenseel Menges