Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 30.01.1958 – 4 StR 112/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen Ace Volkes In der Strafsache

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den Kriminalsekretär z.Wv. Albert K EB aus DEEE-HE, geboren am @. EEE 1909 in wemp-FEED;

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gortgenetzter Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung vis 22. Mai 1958, an üer teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme

Bundesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung- ' aus Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangertellter [Oo 7 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 30. Januar 1958 wird verworfen. \ Der Beschwerdeführer hat die Koeten des Rechtsmittele

zu tragen. Die seit dem 30. Januar 1958 in dieser Sache erlittene

Untersuchungshaft wird dem Angeklagten, soweit sie ärei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet:

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hehlerei zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die in diesem Verfahren bereits rechtskräftig wegen fort- £ gesetzter Untreue, teilweiwe in Tateinheit mit fortgesetzter - Unterschlagung, . verurteilte Lohnbuchhalterin Ve hat dem Angeklagten KB aus den Mitteln, die sie durch ihre strafbare Handlung erlangte, in den Jahren 1950 bis 1957 25.055,- IM gegeben. Das Landgericht hat angenommen, daß ihm spätestens seit Oktober 1954 die strafbare Herkunft des Geldes bekannt ae“ war. Die ihm in der Zeit vom 19. Oktober 1954 bis 1957 zuge- Br wandten Mittel beliefen sich auf 15.845,- DM, die er als Dar- “ iehen erhielt.. Der Tatrichter hat nicht feststellen können, daß die Verurteilte Wege dem Angeklagten 7) ausschließlich solche Geldscheine gegeben hat, die aus der strafbaren Handlung stamnten. Denn sie hat das Geld regelmäßig einem Bestand entnommen, in dem sich außer den genannten Geldern ihre Gehaltsbeträge befanden. Die Möglichkeit, daß etwa nur solche Scheine an den Angeklagten gelangt sind, die aus ihrem Gehalt stammten, hat die Strafkammer unter Berücksichtigung‘ der Höhe. der von ihr durch die Straftat erlangten und an KB gegebenen Beträge und der Höhe ihres Gehaltes ausgeschlossen. Sie ist zum Ergebnis gelangt, daß der größte Teil des an Kain hingegebenen Geldes aus ihrer strafbaren Handlung herrührte. Eine genaue Feststelung über die Höhe des Anteils hat ‚es nicht treffen können. Der ; Tatrichter ‚het ihn, auf 2/3. der in- jener "Zeit, erfolgten Berzu- u wendungen, ‚also auf 10.000 DM, geschätzt. In dieser’ Höhe wurde er auch vom hehlerischen Vorsatz des Angeklagten m umfaßt.

Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte auf Grund eines Gesamtvorsatzes gehandelt hat.

Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichrechtiicher Vorschriften.

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2. Einer Stellungnahme zu der Frage, ob die Handlungswei sc der Angeklagten Weib, wie es das Landgericht getan hat, als Untreue teilweise in Tateinheit mit Unterschlagung oder als Be. trug zu würdigen ist - das Landgericht hat angenommen, daß der , vorangegangene, ihrem Geschäftsherrn gegenüber durch Täuschung ° über die Höhe der auszuzahlenden Lohnbeträge begangene Betrug _ als "straflose Vortat" anzusehen ist -, bedarf es nicht. Entscheidend für die Beurteilung der Tat .des Beschwerdeführere ist, daß die Geldmittel jedenfalls aus einer atrafbaren Handlung stammten.

2: tReöhtliche Bedenken dagegen, daß da Merkmal das An-. .&$ sichbringenserfüllt ist, können daraus nicht hergeleitet wer ©: den, daß der Angeklagte das Geld nur .darlehnsweise erhalten hat. Es ist allgemein anerkannt, daß der Empfänger auch in einem solchen Falle das Geld an sich bringt. Denn durch die Annahme von Darlehensbeträgen erlangt er die freie Verfügungsgewalt (Schönke/

Schröder StGB 8. Aufl. 1957 § 259 VI 18. 908).

3. Wie das Landgericht feststellt, hatte die Angeklagte die durch die strafbare Handlung erlangten Beträge mit Eigengeld vermischt und aus diesem so entstandenen Gesamtbetrag die Darlehen an den Angeklagten gegeben. Hieräurch wird das Erfor-, dernis, daß die gehehlte mit der erlangten Sache gleich sein muß, nicht ausgeschlossen. Das Merkmal der Nämlichkeit der Sache ist, wie Rechtsprechung und Schrifttum mit Recht annehmen, auch dann erfüllt, wenn fremdes Geld mit eigenem des Vortäters ununte scheidbar vermengt und dadurch Miteigentum nach §§ 947 £ BGB an Gesamtbestand begründet ist. Auch durch die Vermischung behält das Geld die Sigenschaft, durch eine strafbare Handlung erlangt und mit dem Makel strafbaren Erwerbes behaftet zu sein. Durch die Annahme des Geldes seitens des Empfängers wirä der rechtswiärige Vermögenszustand aufrechterhalten (RGSt 29, 155 15 IK Bd. 2, 8 Aufl. 1958 § 259 Anm 3 b S. 424). Daher ist ea unschädlich, wenn die Strafkammer ausführt, daß sie mit Bestimnt-

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heit annehnen zu dürfen "glaubt", daß der größte Teil des an en! KEEEB gegebenen Geldes aus unterschlagenen Geldscheinen be- = standen hat und auch der Angeklagte von einer solchen Annahme ausgegangen ist. Das Erfordernis der Nämlichkeit der Sache im FR Sinne des § 259 StGB setzt, wie ausgeführt, im Falle der Ver- . ,, mischung nicht voraus, daß es sich bei dem empfangenen Betrag .

um die aus der Straftat erlangten Gelüscheing handelt. RR

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4. Eine Hehlerei kommt jedoch in einem solchen Falle nur Be insoweit in Frage, ale der empfangene Betrag den Miteigentuns- . Kasse enteil des Vortäters überschreitet. Dagegen, daß das Tanägerichh hun diesen Betrag durch Schätzung ermittelt hat, sind bei der ge- ER gebenen Sachlage, die eine genaue Ermittlung nicht zuließ, mecht-. „u.

liche Bedenken nicht zu erheben. Sie ist Sache des Tatrichters nd

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x und mit Rechtsgründen nur angreifbar, wenn er bei ihr von unzu-

treffenden Erwägungen ausgegangen ist. Dies ist jedoch nicht ie. der Fali, da er die Höhe des Gehalts der Angeklagten Veg>

auf der einen Seite und die im einzelnen festgestellte Höhe der. unterschlagenen Beträge auf der anderen Seite in Beziehung ge—-- setzt hat. *in Ermessensmißbrauch und eine Verletzung von allgemeinen Erfahrungssätzen und Denkgesstzen ist nicht erkennbar.

5. Die Revision rügt, daß das Landgericht nicht ausreichend Es festgestellt habe, daß auch der Angeklagte erkannt hat, daß j 2/3 der Beträge aus den durch die Straftat erlangten Summen stammte. Der Tatrichter hat ausdrücklich eine dahingehende Fest- ... ; stellung getroffen (UA S. 24) und diese in eingehender Beweis- _...,

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er } ‚würdigung begründet, die Verstöße gegen Denkgesetze und allge- Laraksnt meine Erfahrungssätze nicht enthält. Sie ist daher mit Rechts- RR

gründen nicht angreifbar. Die Rinlassung des Angeklagten, er habe angenommen, die Angeklagte verdiene monatlich 1.400 DM, erhalte möglicherweise noch eine Umsatzprovision und habe größere Lotteriegewinne bezogen, hat die Strafkamner für widerlegt

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erachtet und ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte sich als lebenserfahrener Mann ein Bild davon habe machen können, was eine Lohnbuchhalterin verdiene, und daß er die Lebensvern;, nisse der Angeklagten genau gekannt habe (UA S. 20 f), Legt ne dies zu Grunde, so ist der sich aus der Gesamtheit der Urteil, gründe ergebende Schluß des Landgerichts möglich, daß der Ange. klagte insoweit von der strafbaren Herkunft Ges Geldes Kenntnis hatte.

6. Mit der auf eine eingehende Beweiswürdigung gestützten Feststellung zur inneren Tatseite, der Angeklagte habe von üktober 1954 ab gewußt, die fraglichen Gelder seien durch eine strafbare Handlung erlangt (vgl. insbesondere UA $. 14, 20, 22, 22 a und 23), hat das Landgericht eindeutig den unbedingten Vorsatz bejaht.

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Allerdings hat es an anderer Stelle des Urteils Wendungen gebraucht, wie "es mußte sich ihm die Erkenntnis aufdrängen", UA S 20, "er mußte sich sagen", UA S.21, "ihm hatte es sich geradezu aufgedrängt" UA 3.22, "ihm mußte sich der Gedanke gerad aufdrängen" UA S. 22 a. Hierbei hat der Tatrichter eindeutig weder Fahrlässigkeit angenommen, noch von der Beweisregel des § 259 StGB Gebrauch gemacht. Vielmehr hat er damit seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte aus den in Urteil angeführten Umständen den Schluß, daß das Geld strafbar @- erlangt sei, tatsächlich gezogen hat. Dies ergibt sich deutlich aus den Ausführungen UA S. 20, wo es heißt, dem Angeklagten sei "diese Erkenntnis aus den nachstehend erörterten Umständen gekommen". Diese sind also als Beweisanzeichen für den unbedind ten Vorsatz verwertet worden. Abgesehen hiervon wäre e8 auch ZU sig gewesen, das "Annehmenmügsen" im Sinne des § 259 steB hilf! weise festzustellen, nachdem das Gericht zuvor die unmittelbar® Feststellung des Vorsatzes getroffen hat (RGSt 55, 204, 208)» Unzulässig wäre es lediglich,nebeneinander das "Wissen" und das "Annehmenmüssen" festzustellen. Beides schließt einande!

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aus (RGSt 51, 179 23 55, 204 £f). Das Urteil ergibt jedoch eindeutig, daß. das Landgericht in dieser Weise nicht verfahren ist.

Die Vorteilsabsicht hat das Landgericht ebenfalls einwandfrei dargetan.

70 Die Strafzumessung liegt im ürmessen des Tatrichters. Daß er dieses mißbraucht hat, läßt das Urteil nicht erkennen. Auch im übrigen zeigt sie keine Rechtsfehler. Insbesondere konnte das Landgericht den Umstand strafschärfend verwerten, daß der Angeklagte Frau Wagener zu einem Teil zu ihren strafbaren Handlungen angeregt hat, wie im Urteil ausdrücklich festgestellt ist (UA S. 13 unten: er bat die Angeklagte Wagener ständig brieflich um Geld ; vgl. auch UA S. 22 unten). In gleichem Sinn konnte es auch berücksichtigen, daß der Angeklagte sich angesichts der Tatsache, daß er vor Begehung der Tat Kriminalbeamter war und die Tat auch noch in einem Zeitpunkt fortsetzte, als er wieder in dieser Eigenschaft bei der Polizei tätig war, der Verwerflichkeit seiner Handlungsweise im besonderen Maße bewußt war.

Die Kevision:iet demnach unbegründet.

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