Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 29.01.1958 – 2 StR 27/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volk 265 077

In der Strafsache gegen

den Rohproduktenhändler Paul > aus DD: geboren am «BED 1918 in a

- Sachbezeichnung:

wegen Sachhehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 29. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsiizender, Bundesrichier Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Dr, Henges

als beisitzende Richter. Bundesanwalt Dr.

als Vertreter der Burdesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht arkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird dad Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 23. März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels,

an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung

im übrigen wegen Sachhehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamt-

strafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, führt zur Aufhebung der Entscheidung, soweit er verurteilt worden ist.

1. Der Verurteilung liegt in beiden Fälien der gleiche Sachverhalt zugrunde. Der in dieser Sache rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilte Maschinist ) hatte jeweils erfahren, ‘daß Transportfirmen den Auftrag erhalten hatten, je eine Ladung TED vom Gelände der Firma LED in Duisburger Außenhafen abzuholen. | näherte sich in beiden Fällen den mit dem Transport beauftragten Kraftfahrern und überredete sie, unterwegs an einer vereinbarten Stelle zu halten und einen Teil der Ladung zwecks Verkaufs in einen anderen Lastwagen umzuladen. Er bestellte dann den Angeklagten, der nach den Feststellungen des Landgerichts sogleich die Unrechtmäßigkeit des Erwerbs erkannte, mit der Aufforderung, etwa 2 Tonnen Tin Jeweils in Empfang zu nehmen, an die verabredeten Stellen. Dieser ließ jeweils einen Lastkraftwagen des früheren Miiangeklagten Hu an den verabredeten Treffpunkt fahren und fuhr gleichzeitig mit seinen Personenkraftwagen dorthin. Während 1 und die Leastkraftfahrer die Umladung vornahmer, blieb er selbst in seinem PKW, um zu verhindern, daß seine Beteiligung an der Sache von Dritten beobachtet werde. Bei dieser Sachlage kann die Verurteilung wegen Sachhehlerei nicht bestehen bleiben, da das Landgericht nicht geprüft hat, ob die Vortat bereits beendet war, als der Angeklagte die Ware an sich brachte, oder ob er als Mittäter am Diebstahl der’ Ware in Frage kommt.

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3.

Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich jeweils die Ware während des Transports im Hiigewahrsam des Inhabers des Transportunternehmens. Denn in beiden fällen war. den Fahrern ein genauer Fahrtweg vorgeschrieben worden, um den Transport nötigenfalls noch unterwegs er-

anlaßten "Abzweigung" eines Teils der Ware zum Zwecke der Verwendung in eigenem Interesse wurde also der Mitgewahrsam des Inhabers des Transportunternehnens gebrochen, mitnin ein Diebstahl bsgangen. Die bisherigen Feststellungen.

des Lanägerichts ergeben, daß der Angeklagte, der dem Ey bereits die Abnahme des zu stehlenden Gutes zugesagt, seiner-

seits den zur Fortschaffung der Beute bestimmten Lastwagen beschafft hatte, die Wegnahme des Guts und Verladung auf den seinen Weisungen unterworfenen Lastwagen beobachtete und die weiteren Transportanweisungen gab, am Diebstahl teilnahm, und zwar als Kitiäter, weil er mit den anderen Beteiligten die Tatherrschaft ausübte. Auch sein Vorsatz ging dahin, äurch die "Abzweigung" und Umladung der Ware fremdes Gut zu stehlen. Ohne seinen entscheidenden Einfluß wäre es zu den Taten, so wie sie durchgeführt wurden, nicht gekommen. Er ist deshalb nach den bisherigen Fes'tstellungen nicht der Hehlerei, sondern des Diebstahls schuldig. Einer Abänderung des Schuläspruchs durch den Senat sieht indessen § 265 StPO enigegen. Das Urteil ist deshalb, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, aufzuheben.

2. Bei einer Verurteilung wegen Diebstahls werden die Rückfallvorausse zungen zu prüfen sein. Wenn auch nach , § 358 Abs. 2 StPO weder die Einzelstrafen noch die Gesamt- : strafe' erhöht werden dürfen, so steht die Vorschrift

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‚der Anwendung des an sich schwereren Strafgssetzes nicht im Wege (RGSL 67, 236 ff). Baldus Bundesrichter Prof.Dr.Busch Dr. Dotterweich

ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterzeichnen.

Baldus " Dr. Schalscha Menges

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