Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 28.01.1958 – 1 StR 643/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
14 .
1, den Handelsvertreter Carı W aus WERE, zeboren am EEE 1919 in A
2: di usfrau Else WW, zenarnt Regina, W eb. zu ED, eöooren en BE 1916 In
wegen gemeinschaftlichen Betruges hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger ale beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EB . als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle, '
für Recht erkannts Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Juli 1957 mit den Feststellungen im Falle des Schneidermeisters DI und im Ausspruch der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache in üjesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscl.eeidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
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Von Rechts wegen
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-2._
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges in zwei Fällen, Carl WB außeräen wegen Betruges in drei Fällen verurteilt. Ihre Revisionen sind nur in einem Falle begründet:
l. Die Revisionen behaupten zu Unrecht, daßoer Eröffnungsbeschluß die Fälle Flur CM richt unfasse. Er bezeichnet zunächst den Fsll BED unä hebt hierbei die gesetzlichen Merknale des § 263 StGB hervor. Den Fall CM schildert er gleichzeitig mit dem Felle KB in dem er das Verhalten des Angeklagten gegenüber Ki und Frau rechtlich als einen Betrug ansieht. Die Strafkemner hat dann diese im Eröffnungsbeschluß bezeichnete Tat im Urteil als drei selbständige Vergehen des Betruges gewertet, und zwar nach Hinweis auf diese Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes in der Hauptverhandlung. Die § 8 207, 264, 265 StPO sind daher nicht verletzt.
2. Die Rüge, die Strafkammer habe gegen die - Aufklärungspflicht
verstoßen, ist unzulässig, weil die Revisionen keine Beweismittel anführen, die nach ihrer Ansicht noch zu verwerten gewesen wären. In Wirklichkeit wollen sie in diesem Zusammenhange einen Verstoß gegen § 267 Abs. 1 StPO geltend machen. Aber auch diese Bestimmung verletzt das Urteil nicht. Es gibt die Tatsachen an, in denen die Strafkamner die gestzlichen Merkmale der Straftaten sieht. 0b sie den Scnuldspruch tragen, ist eine Frage des sachlichen Rechts. Die "anderen Tatsachen" im Sinne des
§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO braucht das Urteil nicht anzuführen.
II. Sachbeschwerden
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1. Ausdrücklich rügt die Revision des Angeklagten Ti: a 7’E die Strafkamuer im Falle KW nicht nur ein Vergehen des Betrugeg‘ angenommen hat. Der Angeklagte hat sich von Ki) zunächst im Januar 1956 ein Darlehen von 5000.- DM und sodann auf Grund eines Rx besonderen Entschluszes, wie das Urteil hervorhebt, im April 1956 ° ein weiteres Derlehen von 3000.- Di auf betrügerische Weise verschafft, Die Strafkammer hat also einen "Gesamtvorsatz" des An- F gexlagten, wie ihn die fortgesetzte Handlung voraussetzt (BGHSt 1, _ 313 ff), gerade verneint. Ein Fortsetzungszusammenhang mit dem Falle OEM scheiäet schon deshalb aus, weil es an der Gleichartigkeit der Tatausführung fehlt.
Entgegen der Meinung der beiden Beschwerdeführer 1äßt auch die sonstige Annahme von Tatmehrheit keinen Rechtsfehler ersehen. 2. Auf die Sachbeschwerden hat der Senat das Urteil auch im übrigen nachgeprüft und folgerde Mängel ‚gefunden:
a) Im Falle BE ist der Schuldumfang nicht einwandfrei dargetan. Die Angeklagten bestimnten DW in Juli 1954 Aurch bewußt unrichtige. Angaben über ihre Vermögensverhältnisss au Warenlieferungen. Zunächst zahlten sie pünktlich. Später traten Zahlungsverzögerungen ein, Schecks wurden nicht eingelöst. Im April Br \ 1955 endeten die geschäftlichen Beziehungen mit einer Schuld der 7 Angeklagten gegenüber BE im Betrage von 3 500 IM.
Bei dieser Saculage ist sicher, daß BB zu den ersten unbezahlt gebliebenen Lieferungen durch die Täuschungshandlungen R der Angeklagten bei Eingang der Geschäftsbeziehungen bestimmt wor- .“F den ist. Zweifelhaft ist jedoch und näherer Prüfung bedarf des- : halb die Frage, ob BEE väter (nach der Hingabe ungedeckter Schecks) die Zahlungsunfähigkeit der Angeklagten erkannt unä nun nicht mehr infolge des von -- ihnen bei Beginn der Geschäftsbeziehungen hervorgerufeneu Irrtuns Waren geliefert hat.
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Auch zur Vorstellung der Angeklagten hierüber fehlen Feststellungen. Die Strafkamıer muß in der neuen Verhandlung in einzelnen nach Zeitpunkt und Rechaungswert darlegen, welche Lieferungen DEE infolge der Täuschung durch die Angeklagten - diesen bewußt - ausgeführt hat.
db) Im Falle KM nimmt die Strafkammer einen Schaden von über 2 800 DM an. Der durch das betrügerische Verhalten der Angeklagten erlittene Mietsausfall beträgt jedoch nur 2500.- DM: Offenbar hat die Strafkammer die Kosten mit eingerechnet, die Freu KM durch gerichtliche Maßnakmen gegen die Angeklagten entstanden sind. Dieser mittelbare Schaden ist jedoch nicht der von den Angeklagten erstrebte Vermögensvorteil; er fällt deshalb nicht unter § 263 StGB.
Den Strafausspruch hat dieser Rechtsirrtum ersichtlich nicht beeinflußt; denn die Strafkamzer stellt es in diesen Falle nicht auf die Höhe des Schadens, sondern darauf ab, daß die Angeklagten eine Frau geschädigt haben, die sich nach dem Tode ihres Zrnährers bemühte, sich und den Kindern eine Zinnahmequelle zu verschaffen. Das Urteil kann deshalb im Falle KOM destehenbleiben.
c) Im zweiten Falle KM (Dorichen von 3000.- DM im April 1956) übergab der Angeklagte dem Getäuschten zwei Wechsel über - je 40C0.- DM, die von dem Sanitätsrat | ausgestellt und von seiner ühefrau angenommen waren. Diese Wechsel hatte sich der Angeklagte auf betrügerische Weise verschafft. Es war deshalb von vornherein äsmit zu rechnen, daß die Wechselverpflichteten ihre Schuld bestreiten würden. Tatsächlich unterblieb auch jede Zahlung. Unter diesen Urstünden trat bei KM trotz der Wechsel eine Gefährdung seines Vermögens ein. Sie ist allerdings nicht ohne weiteres dem Darlehensbetrage gleichzusetzen, was die Strafkammer möglicherweiere angenommen hat. Der Schuldspruch bleibt je-
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a. PP BEE VABEER
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doch hiervon unberührt. Auf den Strafausspruch hat dieser
etwaige Rechtsirrtum ersichtlich keinen Einfluß gehabt. Im
Ergebnis ist deshalb das Urteil auch in diesem Falle nicht zu beanstanden.
Dr. Peetz Mantel Werner
Hübner Dr. Hengsberger
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