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BGH Entscheidung vom 22.01.1958 – 2 StR 533/57

2. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Versicherungskaufmann Ernst R muB zu:

v zetoren an iD 1907 in Ag Kreis HB

wegen Untreue

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ih der Sitzung vom 22. Januar 1958, an der teilgenommen habenz

Bundesrichter Prof:Nn. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich ' Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha’ 3Bundasrichter Dr. Jenges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvel: ED

els Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellier > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht arkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg an der Lahn vom

25. Oktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittele,:an dae Landgericht zurückverwiesen.

‚Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Untreus zu fünf Honateu Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 500 Dil verurteilt worden; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesstzi.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts urd macht zur Begründung insbesondere geltend, die Strafkammer habe die innere Tatseite der Untreue nicht ausreichend fsstgestellt. Danit hat er Erfolg.

Als Bezirksvertreter siner Versicherungsgessllschaft und üeren Tochtergesellschaft hatte der Angeklagte Inkassovollnacht. Pällige Versicherungsprämien durfte er aber von sich &us nich; stunden. Dies konnte grundsätzlich nur die Generaldirekiion, in Ausnahmefällen die Bezirksdirektion. Tarsäckiich wurie es jräoch menr oder weniger stillschweigend geduldet, da? der Argeklagte Prämionrechnungen, die ihm zum Inkasso übergeben woräen waren, später abrechnete, als er dies nach den vertraglichen Abmachungen mit seiner Gesellschaft hätte tun müssen, und daß er demit säumigon Schuldnern tatsächlich Zahlungsfristen einräumte. Wach dem Urteil hat er die ihm obliegende Pflicht zur Wahrnehmung der für ihn fremden Varmögensinteressen seiner Versicherungsgesellschaft verletzi, weil ar in dieser Weise Prümien länger als zwei Monate stundete und weil er einkassierte Präxien nicht alsbseld an die Bezirksdirektion abführte, wie ihm vorgeschriuoben war, sie vielmehr dazu verwandte, um an Dritte Darlehen zu gewähren, sowie Zerner dedurch, daß er vielfach Prämienrechnungen unkassieri ließ und diese auch nicht oder nicht rechtzeitig an zeine Bezirksdirektion zurückgab.

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Auf (rund dieses Sachverkalts hai die Strafkamner recht- “# lich zutreffend bejaht, daß [ür den Angeklagten im Sinne des y § 266 StGB die Pflicht bestand, die Vermögensinteressen soiner'” Versicherungsgssellschaft urd damit zür ihn fremde Vermögens- ..: interessen wahrzunehmen, Denn die ihm als Bezirksverireter En 3 von der Gesellschaft übertragenen Aufgaben waren in. diesem Sinne von wesentlicher Bedeutung, und er hatte auch einen gewissen Spielraum, eine gewisse Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit für die ärledigung der ihm zugewiesenen Geschäfte (vgl. dazu 3GHSt 3, 289, 293), Die Strafkammer nimmt daher nit Recht an; daß bei Vermögeusschäden, die seine Versicherungsgesellschaft durch seine pflichtwiärigen Handlungen oder Unterlassungen erlitten hat, der Angeklagte den Kußeren Tatbestand den Untreue verwirklicht hat. Ob auch der Urfang der denit 'zugefügten Nachteils im Urteil einwandfrei fesigesteils ist, wird pei Betrachtung der inneren Taireiie der Untreue nachstehend noch zu erörtern sein.

zur inneren Teissite sagt das Urteil leäiglith, der Angeklagis nabe vorsätzlich gehandelt, weil er gewußt habe, in seiner Ligerschaft als Bezirksvertreter mit Inkessovollmacht äie Vermögensirierassen seinar Versicherungngesellschaft wahrzunehmen; auch sei er sich klar darüber gewesen, und habs es zumindest in Kauf genommen, daß er durch sein pflicht- ' widriges Verkalten dm Varmögen der von ihm vertretenen detellschaften Nacnteile zufügte.

Ait diesen Peststellungen ist jedoch die innere matsesite der Untreue nicht rechtlich einwandfrei dargeisn. Bei der weiten Fassung des Tatbesiandes des § 266 St63 bedarf’ üle innere Tatseite der Untreue an sich schon eirer bosonders sorgfältigen Beurteilung, die.im einzelnen aus den Darlegungen der Urteilsgriinde erkenrbar sein muß, um dem Revisiorsgericat die rechtliche Nachprüfung hierüber zu ermöglichen (vgl. RESt 68, 371, 374; 71, 90):

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-22/2-str-533-57#rd_7

Nach der Fassung des Urteils "auch war er sich klar darüber und nahm eg zumindest in Kauf, daß er durch sein Tun dem Vermögen der von ihm vertretenen Versicherung Nachteile zufügte" bleibt zudem ungewiß, inwieweit die Strafkammer unnmittelbaren Vorsatz und inwieweit sie nur bedingten Vorsatz des Angeklagten angenommen hat. Dies bedarf indessen zur deutlichen Umschreibung des Schuldunfangs der Klarstellung.

Rs kommt weiter hinzu, daß der bedingte Vorsatz nicht zutreffend begründet ist. Zu seinem Nachweis genügt nicht die Feststellung, daß der Täter den Nachteil für seinen Trougeber als möglich vorausgesehen hai, diesen "in Kauf nahm", sondern es muß die weitere Feststellung hinzukommen, daß er die als nöglich erkannte Schädigung auch innerlich billiyte. Nur demn sind die rechtlich notwendigen Vorausseizungn des bedingten Vorsatzes gegeben. Die hiornach erforäerliche innere Billigung durch den Täter hat im Urteil

iberheunt keine rwähnung gefunden; ein bloßes "Inkaufnehmen",

von dem im Urteil allein die Reda ist, reicht hierzu nicht aus. Auch ist den Sachverhalt des angsfochienen Urteils in seinem Zusammenhalt nicht zu entnahmen, daß diese innere Billigung der Benachteiligung bei dem Angeklagten vorgelegen hat (vgl. OCHSt 2, 254; BGH MDR 1952, 16 in den Bemerkungen dort zu § 59 StGB; vgl. auch NW 1953, 152 Mr. 21).

Der erörterte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils.

Die neue Hauptverhandlung wird Gelsgenheit geben, den

Umfang des von dem Angaklagien verschuldeten lachteils genauer festzustellen, um zu erkennen, inwieweit ihm dieser nech § 266

StGB zur Last zu setzen ist. Denn insoweit, als er Inkesso-Kaution g:8tellt hatte, wird der "Nachteil" schon dem äußeren Tatbestande nacıı weitgehend entfallen. Im übrigen wird es

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wesentlich von den Feststellungen zur inneren Tatseite abhängan, ob und inwieweit der verbleibende Falrlibetrag einen

von dem Vorsatz des Angeklagten umfaßten Nechteil im Sinne des § 266 StGB darstellt.

Busch " Dr. Dotterweich Bundosrichter Scharpeg - seel ist infolge Ur- - leubsabwesenheit an der Unterzeichnung vernindert. Busch

Dr. Schalscha . Merges