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BGH Urteil vom 16.01.1958 – 4 StR 643/57

4. Strafsenat

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{f[n Namer des Volkes in der Strafsache gegen

den Arbeiter Josef Sch EED au Ku. geboren am @. EEE GEB :i: Hem/Krs. DEEED.

wegen fahrlässiger Tötung u. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1958. an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg .als Vorsitzender,

Bundesrichter Krunmme Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Prof.Dr.lang Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr Dr iM in der Verhandlung,

Staatsanvalt BD vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter aLs Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Kkecht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 20, September 1.957 wird verworfen,

Der Angeklagte hat &ie Kosten seines Rechtsmit.. tels zu tragen,

Von Rechts wegen

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I, Der Angeklagte überfuhr am 30. Mai 1956 gegen 23.20 Uhr mit seinem Personenwagen einen ihm begegnenden Motorrad fahrer. Der Angeklagte verbrachte den Verletzten in seinen Fahrzeug in das 6 bis 7 km entfernte Krankenhaus. Dort starb der Überfahrene nach einigen Stunden, -

Zu dem Unfeil war es gekommen, weil der Angeklagte in. folge Alkoholgenusses zur sicheren Führung seines Wagens nicht mehr in der Tage und deshalb auf der geraden und übersichtlichen Straße auf die linke Fahrbahnseite geraten war, wo ihm der Moterradfehrer entgegenfuhr. "

Die Strafkammer hatte ‚ihn bereits auf Grund ihrer er sten Verhandlung vom 12. Oktober 1956 u.a. wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Die hier. gegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der erkennen - de Senat in seinen Urteil vom 7. März 1957 als unbegründet verworfen. Er hatte jedoch das landgerichtliche Urteil insoweit ‚aufgehoben, als der Angeklagte wegen eines weiteren

teilt Wer, Die Strafkamner. hat Ihn nunmehr wiederum. aller.

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Dieser Entscheidung Negen folgende Feststellungen zugrunäe

Der Angeklagte war vom Krankenhaus, in das er den Ver letzten abgeliefert hatte, mit seinem Fahrzeug nach Hause gefahren. Dort hielt er sich,ohne sich auszukleiden,in sel. - nem Schlafzimmer auf. Segen 2,30 Uhr erschienen zwei Polizeibeamte in seiner Wohrung. Dorthin hatte sie der Fahrtsenosse MB geführt, der der Begleiter des Angeklagten bei der Unfallfahrt gewesen, mi ihm ins Krankenhaus gefahren und dort mit seinem Einverständnis zurückgeblieben wars Als der eine der beiden Beamten an das Schlafzimmerfenster

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des Angeklagten klopfte und ihn bat, die Haustüre zu Öff. nen, antwortete dieser, es sei doch Nacht und er schlafe schen, obwohl er angezogen auf seinem Bett saß. Erst auf die wiederhoite und nechdrückliche Aufforderung des Beamten Öffneie er und gab auf Belragen zu, daß er Alkohol getrunken habe. Die dann bei ihm etwa drei Stunden nach dem Unfall entnomne.. ne Biutprobe zeigte noch einen Alkoholgehalt von 0,74 %#c.

Die Strafkammer hat aus der Antwort,die der Angeklagte dem an sein Fenster klopfenden Polizeibeamten gab, geschlossen, er habe sich aus dem Krankenhaus in seine Wohnung in der Absicht entfernt, die Bluientnahme durch Zeitablaurf zwecklos zu machen, zumindest aber hinauszuzögern. Allerdings selen durch dieses Verhalten die Unfallfleststeliungen nicht wesentlich erschwert oder verzögert worden; denn die Zeit zwischen dem ürscheinen der Polizei im Krankenhaus und der Blutentnahme beim Angeklagten sei verhältnismäßig kurz gewesen. Deshalb sei es bei einem Versuch nach § 142 StGB geblieben.

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Il. Die auf Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten muß erfolglos bleiben,

1. Unbegründet ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Strafkemmer habe sich zu der für sie maßgebenden Rechts auffassung im Urteil des erkennenden Senats vom 11, April 1957 in Widerspruch gesetzt und dadurch gegen § 358 StPO verstoßen. Richtig ist allerdings, daß der Senat in jenem Urteil darlegte, er vermöge "allein darin, daß der Angeklagte sich unter den besonderen Umständen aus dem Krankenhaus in seine Tohnung entfernte, objektiv noch keine Fahrerfluchv zu finden, weil die Ermittlungen über den Unfallhergang und die Unfallbeteiligung des Angeklagten dadurch nicht wesent-

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-16/4-str-643-57#rd_8

lich erschwert und verzögert worden sind". Durch diese Be.-- urteilung wäre die Strafkammer an einer Verurteilung wegen zolı.endeter Unlallflucht gehindert gewesen. Denn insoweit hatte der Senat den äußeren Tatbestand verneint, Jene Ervägung stand aber der Annahme nicht entgegen, daß der Ange-- klagte sich wegen versuchter Unfallflucht strafbar machte.

Zu dieser Frage hat der Senat in seinem früheten Urteil

nicht Stellung genommen. Wenn es nach seiner Meinung auch feststand, daß keine wesentliche Erschwerung oder Verzögerung der Unfallklärung durch das Verhalten des Angeklagten eingetreten war, so war diese Annahme doch nur deshalb möglich, weil der Angeklagte kurze Zeit nach seiner Entfernung von

der Polizei entdeckt worden war. Wäre es ihm gelungen, sich noch länger verborgen zu halten und dadurch die polizeilichen Feststeliungen zu erschweren, so wäre er wegen vollendeter Unfallflucht schuldig gevesen. Da es nicht so weit kam, der ‚Angeklagte dieses Ziei aber erstrebte und in dieser Richtung bereits tätig geviesen war, besteht kein rechtliches Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer, er habe sich wegen Ver-- suchs (§§ 142. 4% StGB) strafbar gemacht.

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2. Offensichtlich unbegründet ist die Meinung der Revision, die Strafkammer habe aus dem Verhalten des ängeklag ten, vor allem aus seiner Äußerung gegenüber der Poiizei. bei ihrem zrscheinen,. nicht schll.eßen dürfen, daß cr sich

„ schon in der Absicht aus dem Krankenhaus entfernte, die

Blutuntersuchung unmöglich zu machen.

Rotberg . Krumme Sauer Hoepner . Tang-Hinrichsen