Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 09.01.1958 – 4 StR 634/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_634/57
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Im Nauen des Volkes
ın der Strafsache gegen
den Arbeiter Bernhard Leib aus BED Hei Si. geboren am. NED ED ::: un rs. NED),
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen kordes,
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der ' Sitzung vom 9. Januar 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Kotberg els Vorsitzender
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Hoepner.
als beisitzende Richter, Staatsanwalt @B- in der Verhandlung, Oa=r
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vaaısanwalt Dr. Dr. bei der Verkündung
als Vertreter der Bundssamwaltschaft,
Justizangentollier ge
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt:
Die Xevision des Angeklagien gegen dos Urteil des Schwurgerichis in Bielefeld vom 24. Juli 1957 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rschis--. mittels zu iragen. Lie scii ac 25. Juli 957 er-: littsae untersuchungshaft wird, Soweit sie drei sonate übersteigt, auf die Sirafe angerechnct.
Von ilschis wegen
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I. Der Angeklagte tötete am 2, Sepsember 7555, einen bonntag, um etwa 6 Uhr morgens im gemeinschaftlichen Schlaf-- zimmer seine noch im Bet; liegende ühefrau nach einem möglicherweise voreüusgsgangenen kurzen Wortwcchsel, der kcinen pedrohlichen Charakter hbatite. Nachdem er sie an der Kehle u gewürgt hatte, bis sie bewußtlos war, holte er ein Küchenmesser und durchschnitt ihr, die noch etwas röchelte, die
‘Adern oberhalb der Ellenbeuge des rechten Armes. Sich selbst brachte. er ebenfalls mehrere lebensgeführliche Schnitte wei. Der Wod der Frau trai durch Verbluiung ein. Der Beveggrund -ür die % Nötwung leg in der Wehnvorstellung ces An-
"seklagien, esine Trau sei ikn nicht mehr treu. Dieser seelischen Aberiigkeit hal das Schwergerichi in Übereinstimmung mit einem ärztlichen Sechverstündigen cine die Aurechnungsfähigkeit des Angekiagien erheblich vermindernde Bedeutung im Sinne des § 5! Abs. 2 SteB beigemessen.
Das Schwurgericht, ist auf Grund ‚eingehender Beweis- . würdigung davon Überzetgt, daß die Sheirau des Angeklagten, nachdem sie soeben aufgewacht wer, und els sie neben ihrem A 1/2 jährigen Kind lag, nicht mit ‚einem Angr iif gegen ihr leben gercchnet, habe, zumal der "Angcklegi e bis dahin sie
nie geschlagen oder auch nur ernstlich bedroht und überdics mib Ihr noch während der Nacht Geschlechtsverkchr gehabt habe. Trotz des möglichsiweise kurzen Wortwechsels mit ihm sei Sie avf einen solcken Angriff nicht gefaßt gcvesen;
si: wire sonst nichw ruhig liegen geblichen, als der Angeklagie an ihr Bett trat. Die Arg- und \ehrlosigkeit seiner Trau babe er erkanut und bewußt ausgenutzt. Denn as habe
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für ihn ein Blick genügt, um zu erkennen, daß seine im Bett ruhiz und entspannt liegende Freu sich keines Angriltfsk verseh und daß sie ssinem Würgegriff hilflos ausgelicicri war, Diese "völlig eindeutige und sich — auch dem Angeklagten — geredezu aufdrängende, d.h. nicht übersehbar einmalig günstige Sitration" habe er bewußt ausgenuizt. Zin AlTcki habe bei der Tatausführung keine ins Gewicht Zallends Rolle gespielt, auch nicht der möglicherweise vorangsgangene
kurze und unbedeuiende Woriwechsel., Das Schwurgericht hält es auch Tür surgeschlossen, "daß der Angcklegie etwa infolge eines Affskis oder infolge seiner abartiigen geistigen Ver- f fassung die Bedeutung der Situation Tür seinc Tat überschenf oder verkanni hätte", Es het ihn daher der heimtückischen Tötung, also des Mordes, für schuldig erkannt. Von der Köglichkeit der Sirafermäßigung nach § 51 Ans. 2 StGB hat es Gebreuch gemecht und den Angeklsg;sen zu sieben Jahren Zucht haus verurteilt.
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II. Seine Revision kann keinen irfolg haben.
1.) Die Feststellungen des Schwurgerichts über den Beueggrund des Angeklagten schließen jeden Zweifel darüber aus, daß er seine Frau aus einer ihr feindseligen Willens- . richiung geiötst hat. Es kann keine Rede davon sein, er habe sezlaubt, zu ihrem Besten zu handeln, als cr sie tötet Zwar war der Angeklagte enischlossen, auch scincnm Leben nach der Tötung seiner Frau ein ände su mechen, weil er glaubte, einen Ausweg aus seiner Vercinzelung nur dedurch zu Xinden, daß er mit seiner Zresu aus dem Leben schied. »rotzdem Laiic er bei dem Angriff gegen sie nicht. ihr ° v:rmeintlich Besics im Sinne, Vielmehr suchte er
erssuciunsnden Tage. 35 liegt demnach kein Fall der Tötung
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vor, für den der Große Senat für Strafsachen des Bundes-- gerichishofs in seinem Beschluß vom 22, September '956 (BERSt ©, 385, 350) die Möglichkeit bsjent, das der Täter, oimohl vr Cie krg-- und \lehrlosigkeit seines Opfers sich zunutza gemacht hat, nicht beimtückisch getötet hat.
2.) Das Schwurgericht glaubte zwar die Möglichkeit nicht ganz ausschließen zu können, daß die Shefrau des Angeklagien im Verlauf der kurzen - zu seinen Gunsten untcerstellten - Auseinanderseizung vor der Tat den Ausdruck "Schweinehund" gebrauchte. ws ist aber davon überzeugt, daß dieses Hort "in einem ganz enderen Zusammenhang und nicht in dem beschimpfenden Sinn, den der Angeklagte behauptet", fial, ferner devon, daß er den wnischInß, seine Frau zu töten, Zaßie, um einen Ausieg eus der Isolierung zu Tinden, in die er durch seine abertige Verfassung allmkhlich ge-- veien war, Daß etwa ein NAfTckt" kei ihm eine ins Gewicht fallende xolle gespielt haben könne, lehrt das Schuvrgericht iwie bereits erwEant) in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ab. Da’en muß der Einwand der Revision scheitern, dis Nat das Angeklagien könne nur als eine Alfekihandlung angesshen werden. Aus diesem Grund könnie ihm die Strafmilderwmg nach § 213 StGB selbst dann nicht zuteil werden, wenn die Anwerdung disser Besiimmung auf einen Fall des Mordes übschaupt aulEssig wäre.
3.! Das Schwurgericht hat sich singehend unicr Verwreriung des Grischiens des medizinischen Sachverständigen mit der Frage befaßt, ob der scelischen Abartigkeit des Angeklagten die Bedeutung einer Geisteskrankheii im
Sinne des § 5! Abs. 1 StGB zukam. Sie hat mit dem Sach - verst&ndigen eine echte Geisteskrankheit von der Art einer Schizophrenie verneint. Zwar habe sich der Angeklagte "bei an sich gesunden psychiatrischen Organen
in sbwegige Ideen verrarkt und avs ihnen heraus ung wöhnlich gehandelt", Zr habe aber auch anders handein können. Allerdings habe seine Wahnbildung bei der Tat in einen Maß mitgewirkt, daß seine Verantwortung erheblich ver-. mindert gewesen sei,
Bei diesem Ergebnis hatte das Schwurgericht entgegen der Weinung der Revision keinen Anlaß, einen weiteren medizinischen Sachverständigen zu vernehmen.
4.) Das sonstige Vorbringen in der Revisionebegründung richtet sich gegen die von Denkverstößen und’
Wıdersprüchen fraien tatrichterlichen Feststellungen. Es kann daher vom nevisionsgericht nicht beachtet wer - den.
Rotberg Krume Sauer „
Seibert Hoepner