Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 20.12.1957 – 1 StR 33/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Für das Nachschlagewerk! 2 37 Für die Amtliche Sammlung! u UST
Gesetzs StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
Rechtssata: Legt der Nebenkiäger erfolglos ein Rechtsmittel ein, so hat er die dem Angeklagten als Rechtsmittelgegner erwachsenen notwendigen Auslagen nur dann zu ersiaöten, wenn er sich allein, richt dagegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft sich des Rechtsmitiels bedient nat.
Aktenzeichen: 1 StR 3357 AG Leonberg : Te LG Stuttgart Beschluß des BGH vom 20. Dezember 1957 OLG Stuttgart
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er Strafsache gegen
den Zimmermann Otto E aus 8 Kreis ICE; geboren am 1654 in
weger. fahrlässiger Körperverletzung
hat der 1, Sirafsenat des Bundesgerichtshefs in der Sitzung vom 20. Dezember 1957 nach Anhörung des Generalbundesanwaits
beschlossen:
Legt der Nebenkläger erfolglos ein Rechtsmittel ein. so hat er die dem Angeklagten als Rechts. mittelgegner erwachsenen notwendigen Auslagen nur dann zu erstatten, wenn er sich allein, nicht dagegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft sich
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des Rechtsmistels bedient hei
aründe: Dureh Urteil: des Amtsgerichts wurde der Angeklagte von der Beschuldigung, infolge unachtsamen Verhalvens im Strassenverkehr die Verkäuferin 2 körperlich verletzt ‚zu haben, freigesprochen. Die Sta aatsenwaltschaft und die. Verleizte, die sich dem Verfahren als Nebenklägerin ange-- ‚schlossen hatte, regen gegen des Urteil Berufung eins Das Tandgericht v erwarf die Rechtsmittel; die Kosten der Berufung der Staat sanwalischaTt legte cs der Draaıskasse, der Nebenklägerin die Kosten ihrer Berufung auf. In den Gründen ist ausgesprochen, daß gegen den Angeklagten ein u unerhsbiicher YTerdacht Toribestcht. Deshalb sah die Strafkammer davon ab, die Staatskasse zum Ersatz der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen kuslagen zu verpflichven, Dagegen ordnete sie unser Bezugnahme auf die §§ 471;
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Es. ht sich hieran aber gehindert Gırcn das ;cii des Öberiandesgerichts Hann Tom 15. Novemnsmer 1555 ‚ch3l MH STH 92). in diesen ist ausgesprochen, ds3 der Nebenkläger, wenn er ein Rechtsmittel einlegt, 4i2 dadurch dem Angeklagven er wachsenden notwendigen Auslagen :ınabhängig davon zu erstasten hat, ch er sich allein cder ob außer ihm auch die Staav anwaltschalt sich des Rechtauittsis chne Erfoig "eälen
hat. Daher hat des Sherlandesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorg s
Nie Voraussetzungen des $ı2 Anse In der Sache selnst ist dem Oberle andesgeric
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in re a stimmungen darüber seines Freisp ruchs
sind, Für d den Nebenkläger fel
Er kann zwar auf Grund von Sonderbe 470, A72 & StPC zum Auslagenersat gezogen werden ein eine Gesei lediglich in seiner Eigenschaft
vev, dem Sreigesnrochenen Angekla
lagen ZU ersetzen, gibt es nicht,
für den Fail, daß er, eiwa durch
ge, die Auslisgen des Angeilagien verursacht 15, 190; 192)
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erstatten, wenn er ycbenktär
eingelegt hat (RC Rspr. 5, 5%, 303, 304). Diese Ansich! Nebenkläger unnitieibar irefi Batz 1 STPC und auf die envsnmi
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ja CD [9] #7] -J bt 2 5' [d,} [68) ch >
Der Senat schließt sich aer Rechtsprechung des Reichsserichtis im Ergennis und im wesentlichen auch in der Begründung an. Den inneren Grund für die entsprechende An-
wendung des § 471 Abs. 2 StPC auf den Tail, daß ein yon dem Nebenkläger allein ver! tes Rechismitiel erToilgl>s
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3 cht in der genannten . Int schei-
dung RG Raur, 5, 19% unten + Hinweis auf die Protokcile
der Justizkommission des Reichstags zur Bera bung der Sira
prozeßcordnung bei Hahn Mai. = StPO 1148 bis 1150) darin,
daß die Stellung des Nebenklägers in diesem Falle - wie die
des Privaiklägers - "der einer Pariei im Zivilprozeß analog"
sei, Es ist unverkennbar, daß der Nebenkläger, wenn er allein r 2.
als Rechismittelführer auft: ‚ikläger am näch-
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sien kommt; denn mit der Her (§§ 401 Abs. 1 Sata 1, 303 uno) E
Hand, ob das Rechtsmiitelgericnt ir TAviekeii tritt oder nicht, Der Senat übersieht dabei nichi, daß dennoch ein
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Lhefgrein ender Unterschied zur FTriyatklage und zum ZAiril- [=]
3 besvchtz denn Gas Verfahren bieibt auch in diesen
- . \ a ar Fe Pe - Falle ein Amisrterfahren ıR6St 5C, 287, 234), in weichem
Zum l. I I, as er} a. n-.20 0 aa -D0 m. Po ı. der Stastisanwalischaft dleseihbe Aufgabe zufällt ıle in sie nicht Über Gas
isen ann, Bei diesen
im übrigen gehen aber seine Rechte nicht über diejenigen
r auch sonst, neben der Staatsanwalischafs. hat. Umgekehrt hat er, auch wenn außer ihm die Staaisanwalischaft ein Rechtsmittel eingelegt hat, gleichwohl eine sel ständige Stellung (vgl, RGSt 35, 137, 139). Es liegt auch
je} hier in seiner Hand, das Rechtsmitiiei Gurchzuführen oder
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nicht; nur fälli mit dessen Erledigung nichs noiwendig die hrem Wesen nach
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Beendigung des techtsmit velzuges zZusanınen. sind die beiden Verfahrensgesialtungen mithin nicht gegensätzlich, wie der Vorlegungsdeschluß und der Generaibindes- 'anwals in seiner Stellungnahme anzunehmen scheinen. Daher
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een Vielmehr ist das vergleichbare Merkmei, das di tsprechende Anwendung des § 471 Abs, 2 StPO auf den Fail 1
echtfertigt, daß der Nebenkläger allein ein Rechtsmitte
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(erfolglos) einiegt, die beherrschende Ste llung, die er in
diesen Falle einnimmt. Denn sie schafft eine. Verfahrenslage, ‚in der der Nebenkläger und der Angeklagte einander als str ei tende Parteien gegenüberzustehen scheinen, ‘ähnlich wie bei der. Privatklage und im Zivilprozeßs ‚Gerade diese Vesensähn-
lichkeit, die sich auch in dem Eußeren Ürscheinungs bild aus nn Arche, wer, wie oben erwä ont, . der innere Grund dafür, de Ausla agenerstattung sspflicht im Privatklageverfahren derjeni- |
gen im bürgerlichen Rechtsst sreit ähzugleichen, Daher. ‚muß. sie
"bei der Nebenklage au 2 den "all beschränkt bieiben, in de
die gleiche Ähnlichke eit hervortritt., Tode Au usdehnung or andere Fälle ist unzu äseig 8; denn mangels einer gegentei-
§ 1ig zen tesetzesvorschrift ist der Nebenkläger srundsätzlich nicht verpflichtet, dem Ingeklagien die notwendigen Auslagen zu ersetzen. Darum braucht er es auch denn nicht, wenn etwa sein Rechismittel in Ziel oder Umfang über das der Stasisan--
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walischaft nausgeht (bezüglich desseiben Angeklagsen, vel am a -
Sommlung der En;scheliäunge: CLE München, Bd: VIII: 437;
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vewiß kann das zu Unbilligkeiten führen, Diese wären aber nur zu vermeiden. wenn für den Neneukiäger eine gesev:- SLPO vrle Für SUEFC
AQH und Entwurf einer Sirafterfahrenscrd-
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iiche Reselung nach Ari des § 475 Abs. 1 Satz kasse geirofTen wäre (vgl. dazu Eniwur?
nung 1959 § 453 Abs. 1 Saiz 2 miü Begründung). Es ist auch [abgesehen ron dem Fail, daß Verwaltungs
hehörden als Nebenkläger sufireten, vgl: dazu Rust 50, 13%
nicht möglich, etwa anstelle der für den Privaskıäger gelten.
den Hußvorschrifi des § 471 Abs. 2 StPC die für die Staais-
kasse geschaffene Kannvorschrift des 8 475 Abs, 1 Satz 2
StPO entsprechend anzuwenden, Das verzigiet schon der Zusammen-
hali des § 473 Abs. 1 Satz 2 mit Saiz 1 daselbst. Während in
Satz 1 von alien Kechtsmittelrührern die Rede ist, betrifft Satz 2 mur die Stasisanwaitschaft. Der Wille des Geseizes
geht a so offensichtlich Gshin, die &nwendung. des Batzes 2 auf den dort geregelten Fai u: beschränken. Das. bestätigt die Entste hungsgeschichte dies ser Vorschrift. Danach war im Entwurf einer STPO (5 425) ein Aus lagenersatz durch die Staaiskasse zunächst überhaupt nicht ı vorgesehen (Hahn Mat. zur SIPQ 8, 55). Laut Protokoll der Justiz zkommiss ion übe
die ersie Lesung des Entwurfs wurde ein Zusatzantz vag u
8 425 angenommen, wonach die Staatskasse pei erfolglosem Rechtsmittel der Staatsanwalisc chart dem Ange eklagien um Bro satz der notwendigen Auslagen stets verpflichiei sein scılve
hn aal 8. 1150). Auf Widerspruch des Bundesrat s (Einzel-
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ten vgl. Hahn aa0 $. 1600. 1994) kam as, offensichtlich um die Landeskasseazu schonen, zu der jevzigen Fassung des
§ 475 Abs. 1 Satz 2, wonach der Staaiskasse die Frlicht auf.
' erlegt werden kann, dem Anseltlagien äle notwendigen Auslagen zu ersetzen (vgl. Hahn aaO S. ZiI04 mii ZIcı If). Liese Bestimming beruht danach auf E e G
ulchv zubrefiYen, und kann
Anwendung Linder.
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Das gilt auch von § 4687 Abs, 2 StPC. Im übrigen greift E & ines Kechtsmittels
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nicht Platz; sie kann nur bei einem erilolgreichen Rechts--
mittel angewendet werden. nämlich, wein es zum Freispruch 1a
eines Ängekiagten ommi, der im vurangeransenen Rechisiug verurvieilt worden war (RGSt 4]; 2.9. 51: SC, 15, 17),
Die vom Vorlagegericht abweichksnde Rechtsansicht des Cberlandesgerichts Hamm kenn sich nicht derauf svwüt daß nach § 473 Abs..1 Satz 1 SUPC der Nebenkläger die xe-,
zichilishen Kosten und Auslagen Ges Rechismiitslverfahrens
b such dann zu tragen hat, wenn neben ihm die Stastsenwalt.-
schaft ein Rechtsmittel eingelegt hat. Denn die Pflichs zur Erstattung von notwendigen Auslagen des Angeklagten
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der Strafprozeßordnung besonders geregelt. Die Ansicht des Oberiandesgerichis Hamm könnte auch zu unbe-- Ze B. in dem Palle, daß ischaft Erfolg hat, das
friedigenden SArgebnissen führen
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das Rechismittel der Stastsanwal
— anders begründete — Rechtsmittel des Nebenklägers aber verworfen wird, Cie erneute Verhandlung jedoch zur Verur.-
teilung des Angeklsgven und damit im Ergebnis zu dem vom Nebenkläger ersirehien Erfolg Zührts Diesem in solchen Falle die notwendigen Auslagen des, Angeklagten. im Rechts m
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tielzug, sowei5 sie duren ihn (Nebenkläger) verursacht
waren, aufzuerlegen, wäre vnnillige Enenso erscheint es
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in einem Faile wie hier wenig befrisdigend, Sa der Nebene
kläger — auf Grund entsprechender Grseszesanwendung — die
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der Staatskasse aufzueriegen, gerade keinen Gebrsuch ger macht hat, weil gegen den Angeklagien erheblicher Taiver-Sacht Fortuesteit. Zu weiteren Schwierigkeiten würde es
Zühren zu ermitvein, inwieweit die Auslagen des Ängexlegten
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den im Sinne des
zu peantworvene
bundesanwalts,
Dr.Feetz Werner Martin Dr.Hengsberger