Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 19.12.1957 – 4 StR 622/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im,
22/51 2263 097
Tun Namen des Vo‘,kes3 In der Strafsache
gegen
in Gemmnm/\We 2)
den Montageheifer Walter B He: Bo: geboren am
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1957, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr.Lang Hinrichsen
Bundesrichter Dr,Flitner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt MB in der Verhardiung,
Oberstaatsanwalt EEE pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Genchäftostelle,
für Recht erkennt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. August 1957 wird verworfen,
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten durch das angefoch-. tene Urteil wegen Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 2 StGB) unter Bejahung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteiit.
Der Angeklagte ist vom 20. Juli 1946 bis zum 27. März 1956 Hiifsaufseher und Aufseher im Gerichtsgefängnis in Bo geviesen. Schon seit längerem war er dem Alkohoi besonders zugetan. Am 24. Närz 1956 begann er bereits gegen 11 1/2 Uhr gelegentlich einer dienstlichen Besorgung zu trinken. Nach Beendigung seines Dienstes um 14 Uhr nahm er in einer Gaststätte beim Kartenspiei erhebliche Mengen Alkohols zu sich und suchte auch nach 20 i/2 Uhr, nachdem er in seiner Wohnung gewesen war und mit seiner Ehefrau wegen seines Trinkens Streit bekommen hatte, mehrere Gaststätten zum Alkoholgenuß auf, bis er gegen 2 Uhr morgens ins Gerichtsgelängnis ging. Dort kam er au’. den Gedanken, mit der in Untersuchungshaft sitzenden 19 Jahre alten Waltraud w@> geschlechtlich zu verkehren. Er 'schlich sich auf Socken in ihre Zelle, in der sie allein schlief. Dies geschah zu einer aus dem Sachverhalt nicht genau ersichtlich Zeit, Jedenfalls aber vor Beginn seines Dienstes als Aufseher im Gerichtsge-Tängnis um 6 Uhr. Waltraud WEB verhielt sich gegenüber dem wiederholten mit Versprechungen verknüpften Ansinnen des Angeklagten, mit ihm geschlechtlich zu verkehren, ablehnend. Deniaoch faßte der Angeklagte durch den Schlitz und einen Riß in der Schlafanzughose der Waltraud WEB und betastete elnige Zeit ihren nackten Oberschenkel. Auch bemühte er sich wiederholt, mit der Hand an ihren Geschlechtsteil zu kommen und sie zur Berührung seines aus der Hose herausgeholten Geschlechtsteils zu veranlassen, Als Waltraud vo dles nicht tat, ergriff er ihre Hand, um diese an sein Glied zu führen.
Nachdem ihm das trotz mehrmaliger Versuche wegen ihrer mn. mehr heftigen Gegenwehr nicht geglückt war, steckte er sein Giied in die Hose, ließ im übrigen aber von der Gefangenen nicht ab, Dieser gelang es schließlich. den sie über eine Stunde beläswigenden Angeklagten dadurch aus ihrer Zelle zu entfernen, daß sie aus dem Bett sprang und ihm androhte, die Wechtmeisterin durch Schellen zu wecken. wenn er nicht endlich von ihr ablasse. Daraufnin forderte der Angeklagte sie auf, über das Vorgefallene Stillschweigen zu bewahren. Darin willigte sie ein. um den Angeklagten los zu werden.
Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts, jedoch vergeblich,
Die Darlegungen des Landgerichts zum äußeren Tatbestand des § 174 Nr, 2 StGB sind frei von Rechtsirrtun,
Aber auch den inneren Tatbestand hat das Landgericht im &rgebnis rechtsbedenkenfrei bejaht. Das gilt ebenfalls insoweit, als es die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten erneint hat, obwohl dieser, dessen Alkoholgewöhnung das Landgericht ausdrücklich feststellt, ois zum Betreten des GerTichtsgefängnisses etwa 20 Gias Bier und 20 Glas Doppelkorn getrunken hatte. Nach den Feststellungen war der Angeklagte stark angetrunken, "wußte aber durchaus noch, was er tat",
Letrtere Wendung könnte allerdings darauf schließen isssen, daß das Landgericht den Begriff der Zurechnungsunfähigkeit verkannt hätte, Denn eine "sinnlose" Trunkenheit, dei der der Angeklagte nicht melır weiß, was er tut, also nicht mehr überlegt und zweckgerichtet handeln kann, ist nicht erforderiich, um seine Zurechnungsfähigkeit nach § 5i bs. 1 StCB auszuschliessen; bei ihr würde sogar die natürliche Handlungsfähigkelt entfallen, die in § 51 StGB vorausgesetzt wird,
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Nach § 51 StGB ist schon derjenige zurechnungsunfähig, der “ noch die üragweite seiner Handlung übersieht, aber inlolge seines Rausches nicht mehr über das nötige Hemmungsvermögen verfügt, um seiner Zinsicht gemäß zu handeln. Es kann selbst bei einem planmäßig und überlegt vorgehenden Täter fehlen (BGHSt 1, 384; BEH GA 1955, 269 ff; RG HRR 1939 Nr. 1435).
Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich jedoch, daß das Landgericht davon ausgehen konnte, der seinen Plan behutsam verwiriklichende Angeklaste habe noch iiber das erforderliche Hemrungsvermögen verfügt, um seiner Einsicht gemäß zu handeln. Denn nach dem Sachverhalt stellte der Angeklagte weitere Ansınnen gegenüber Waltraud Wilm ein, als er wahrnahnm, daß diese die Wachtmeisterin durch Schellen wecken wollte; er ließ sich danach von ihr auch versprechen, iiber das Vorgefall.ene Stillschweigen zu bewahren, Daraus ikconnte das Landgericht schliessen, daß der Angeklagte trotz des genossenen Alkohols nnch -- wenn auch in erheblich genindertem Grade - in der lage war. sein Verhalten zu steuern. also nicht zurechnunge-- unfähig im Sinne von § 51 Abs, 1 StGB war. NT
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Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Die .Revision mußte denach verworfen werden.
Rotberg ‚Seuer Hoepner
Lang-Hinrichsen Fiitner