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BGH Entscheidung vom 18.12.1957 – 2 StR 486/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Tm Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Heinrich HEED zu: ii.

dort geboren an > i924, &.2t. in dieser Jache in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall u.&.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr.. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundeerichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt aEE> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter => als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 25. Juli 1957 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Aosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 26. Juli i957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Tie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall in zwei Fällen, im zweiten Falle teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus sowie zu zwei Geldstrafen von 200 IX und 500 DU verurteilt. Ferner hat sie die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt-

Die Revision des Angeklagten rügt verfabrensrechtliche Verstöße sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts,

Das Rechtsmittel ist nicht begründet,

1.) Fehl geht der Vorwurf, die Strafkammer habe die ihr gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß sie den Sachverständigen Dr. Gierlich nicht vernonmen habe. Seine Anhörung drängte sich ihr nicht auf, nachdem sie ersichtlich auf Grund der Zinlassung des Angeklagten, er habe von einem während des Krieges erlittenen doppelten Schädeibruch keine Wirkungen verspürt, zu der Überzeugung gelangt war, daß bei dem Angeklagten zur Tatzeit weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 nochdes Abs. 2 StGB vorgelegen haben. Unter diesen Umständen bestand für sie kein Anlaß, Dr. Gierlich als .. Sachverständigen zu hören, zumal da alle Prozeßbeteiligten, insbesondere der Angeklagte und sein Verteidiger, in der Hauptverhandlung auf seine Vernehmung verzichtet hatten.

2.) Mit dem Vorbringen, die Urteilsgründe trügen die von der Strafkammer gezogenen Schlußfolgerungen nicht und deshalb sei die Vorschrift des § 267 StPO verletzt, bemängelt die Revision in Wahrheit die Anwendung des sachlichen Rechts auf den

festgestellten Sachverhalt. Aber auch insoweit hat sie keinen ür?ol;, da die Jberprüfung des Urteils in dieser finsicht keinen seineu Bestand gelährdenden aechtrfehler ergeben hat.

Tie Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fäilen sowie wegen Urkunäenfälschung bei verschiedenen Teiiakten im zweiten Falle begegnet sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite keinen durchgreifenden Bedenken. Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen überall die Anwendung der von ihr angezogenen Strafvorschriften. Taß es bei der Schilderung des einen oder anderen Teilaktes an einer näheren Darlegung des betrügerischen Vor-- gehens des Angeklagten fehlt, ist unschädlich, weil aus der Wiedergabe seines Verhaltens in der Gesamtheit hinreichend deutlich hervorgeht, daß die Strafkammer die sichere Überzeugung gewonnen hatte, er habe in allen Fällen seine — nicht vorhandene - Zahlungsfähigkeit und -willigkeit vorgespiegelt. Dies hat sie bei der rechtlichen Würdigung noch besondere hervorgehoben. '

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Ob die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betruges im Falle 32 der Urteilsgründe >) zutreffend ist, kann auf sich beruhen. Der Angeklagte ist dadurch nicht . beschwert. weil er sich hier nach den Feststallungen des Urteils eines vollendeten Betruges schuldig gemacht hat. Denn er hat dadurch, daß er einen an demselben Tage bei einer anderen Firma in betrügerischer Weise erworbenen elektrischen Rasierapparat für 20 DM an Klutmann verkaufte, diesen über die Ordnungemäßigkeit seines £igentums an dem Apparat getäuscht und ihn nur ein - zumindest — gefährdetes KEigentun hieran verschafft, während dieser, für den Angeklagten erkennbar. einwendfreies Eigentum an dem Apparat gegen Zahlung des Kaufpreises erlangen wollte.

Tie Voraussetzungen des strafschärferden Rückfalls im Sinne den $ ?64 StGB eind im Rrgebnis mit Recht bejaht worden. Allerdings kön::en hierfür die bei deren näherer örörterung im Urteil angeführten Bestrafungen des Angeklagten vom 28. Juli 19553 und vom 28. Oktober 1954 nicht herangezogen werden, weil die der zweiten Bestrafung zugrunde liegenden Handlungen nach den Zeitangaben im Urteil schon im Jahre 1952, also vor der ersten Verurteilung, begangen waren. Dieser Kangel steht jedoch der Anwendung des § 264 StGB nicht entgegen- Sie wird von den Feststellungen getragen, äie bei der Schilderung des Werdeganges des Angeklagten zu seinen früheren Straftaten getroffen sind. Danach ist der Angeklagte u.a. durch Urteil des Amtsgerichts in Oberhausen vom 17. November 1950 neben anderen Straftaten wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden, die er bis zum 3. Januar 1951 verbüßt bat. Ferner ist er am 28. Juli 1955 vom Amtsgericht in Bonn wegen betrügerischer Handlungen verurteilt worden, die er in der Zeit von Juni bis Mitte Dezember 1952 verüpt hatte. Die dafür ausgesprochene Strafe hat er bis zum 1: April 1954 verbüßt, während er mit der Begehung der Taten, die den’ Gegenstand des jetzt anhängigen Verfahrens bilden, Anfeng Mai 1956 begonnen hat.

Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist nicht zu beanstanden. Die Strafkamuer sagt zwar nicht ausdrücklich, ob sie diese auf die Mußvorschrift des § 20 a Abs. 1 oder auf die Kannvorschrift des § 20 a Abs. 2 StGB stützt. Das ist hier jedoch ohne Belang, da die Ausführungen des Urteils keinen Zweifel daran offenlassen, daß die Strafkammer von der in § 20 a StGB für einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher vorgesehenen Strafschärfung auch dann Gebrauch gemacht haben würde, wenn sie dazu nicht nach § 20 a Abs. 1 StGB gehalten gewesen wäre. Auch im übrigen rechtfertigen die hierzu getroffenen Feststellungen und die daraus abgeleiteten Folgerungen, vor

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ellem hinsichtlich des Kanges des Angeklagten zu betriüserischen und betrugsver«rndten Handlungen, die Anwendung des § 20 a StGB: Was die Revision dagegen einwendet, ist nichts anderes als der Vereuch, die Würdigung der Strafkaumer durch ihre eigene zu ersetzen. Das iet unzulässig.

Die Strafbenessung als solche ist rechtsbedenkenfrei. Tas gleiche gilt für die Anoränung der Sicherungsvervwahrung nach § 42 e StGB. Die Strafkamaer hst dasu die für sie maßgeberden Gesichtspunkte in ausreichender Weise angeführt. Daß sie hierbei. was die Revision besnetandet, nicht dargelegt hat, in welcher Weiee und unter welchen Umständen der Angeklagte jeweils zu seinen Straftaten gekommen ist, ist unerheblich, weil das an anderer Stelle des Urteils schon gesagt war. Zu unnötigen Wiederholungen bestand kein

Anlaß,

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von ärei Jahren und die dafür gegebene. Begründung

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weisen keinen No-chtsfehler auf:

Tic Revision ist eonach zu vexrwer 2n.

Busch Dr. Dotterweich

Dr- Schalscha Menges

Scharpenseel