Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 17.12.1957 – 5 StR 567/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2217 098
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Gesetz; Berliner Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit vom 14.6.1951 (Bi1nGVBl 417) § 1 Abs.3; StGB § 241a Abs.2
2 5 ‘ . “ ... . . . aechtssatz; „, jst keine "ilitteilung", wenn jemand nur
auf die Frage eines Polizeibeamten wahrheitsgemäß die Tatsache bestätigt, nach der er gefragt wird.
Aktenzeichen: 5 StR 567/57 LG Berlin Urteil des BGH vom 17.Dezember 1957
In Tamen des Velkes
In der Strafsache
gegen
den Maßschneider Horst C EEE zus SEND, dort geboren an EEE 1952,
wegen politischer Denunziation
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Jezeuber 1957, an der teilgenommen
haben
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende dichter, Landgerichtsrat Dr’. pei der Verhandlung, Bundesanwalt Dr Ep pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ww als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12.Juli 1957 aufgehoben.
Der Angeklazgte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur last.
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- Von nechts wegen -
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Die Strefkammer hat den Angeklogten wegen politischer Denunziation nach § 1 Abs.3 in Verbindung mit Abs.1 des Berliner Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freihcit vom 14.6.1951. (BlnGVBl 417) zu einer defängnisstrafe von zwei Honaten verurtcilt. Diu Vollstreckung der Strafe het sie zur 3cwährung ausgesetzt.
Die Revision ces Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafruchts, Siv führt zur Freisprechung' des Angeklagten.
Der zur Tatzeit (12.2.1953) 21 Jahre alte Angeklagte war mit Brigitte A a:schicdenen CB gsborenen VB verheiratet. Die ihelsutec hatten ihre Wohnung in der FlWstraße im Sowjetsektor von Berlin. Die Schwiegereltern dcs Angeklagten, die Eheleute WB, wohnten FiWWBtraßc @. Zwischen dem Anguklagten und seiner Frau kam cs wiederholt zu Streitigkeiten, in die sich auch die Schwiegereltern einmischten. Anlaß zu diesen Streitigkeiten war u.a., daß dic "republikflüchtige"
Freu FW, cine Bekannte der Schwiegereltern, in der Wohnung des Angeklagten und in der Wohnung der Schwiegereltern Möbel und andere Sachen untergestellt hatte. Der angeklagte verlangte, daß die Sach.n aus seiner Wohnung entfernt würden, weil cr fürchtete, wegen Beihilfe zur "Republikflucht" verfolgt zu werden. Am 9.2.1953 kam 68 erneut zu einem Streit zwischen dem Anguklagten und seiner Frau, dic sich nunmehr entschloß, sich vom Angeklagten zu trennen. Nachdem sie ihre Kutter und ihren Bruder geholt hatte, damit sie ihr beim Paclien und Wegschaffen von Hausrat und Geschirr behilflich seien, kam.es zu einer Schägerei zwischen dem Angeklzgten, dem Bruder seiner Frau und dem
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Schwiegervater VD, v=i der der Angekl:gte verlutzt wurde. Seine Frcu zog daraufhin zu ihren ültern.
Am 12.2.1953 ging der Angeklarste zum Polizeirevier und zeigte den Schwiegervater wegen Körperverletzung an. Dabei flocht er ein, dad Sachen aus seiner Wohnung zu den Schwiegereltern gebracht worden seien, die cr sichergestellt wissen wolle. Als der Polizeibeamte den Namen VD hörte, fraste er den Angeklagten, ob er wisse, daß Suchen der "republikflüchtigen" Freu FEW in der Wohnung TED 122crten. Der Angeklagte, dem die Frage gelugen kem, bestätigte die Tatsache, nach der er gefragt wurde. Debei wußte er nicht, daß die Sachen der Frau FORM inzwischen schon zus der Wohnung seiner Schwiegereltern entfernt worden waren. Der Angeklagte
und cin Volkspolizist gingen alsdann in die Wohnung der Eheleute EEE. Der Anzckilogte bezeichnete dem Volkspolizisten dort die Stellen, en dunen die Sachen gestanden oder gelagert hätten.
Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte habe den Tatbestand des § 1 Abs.3 in Verbindung mit Abs.1 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes verwirklicht, indem er der Polizei bestätigte, daß seine Schwiegereltern Sachen der Freu FEB untergestellt hätten, und indem er hierdurch die bereits vorhandene Verfolgungsgefahr vergrößerte.
Das Urteil hat keinen Bestand.
Nach § 1 Abs.3 des Berliner Freihcitsschutzgesetzes macht sich strafbar, wer cine Mitteilung über einen anderen macht und ihn dadurch der in Abs.1 bezuichneten Gefahr einer politischen Verfolgung zussetzt. Dicsen Tatbestand kann allerdings auch verwirklichen, wer cinem Polizeibeamten eine politisch belastende Tatsache berichtet, die dieser bereits weiß oder vermutet. Ihn kann unter Umständen zuch verwirklichen, wer bei der Befragung durch
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vinen Polizeibeamten vine sclehe Tatsachu bericktet. Zine Mitteilung im Sinne des §§ 1 Abs.3 aal liegt Jedoch nicht vor, wenn jemand richts anderes tut, als daß er auf eine Prege eins Polizcibeantun der hier in Rede stehenden
Art eine politisch belastende Tatsache bestätigt, nach der er gefragt wird und die wehr ist. Die Strafdrohung des § 1 220 gilt ebenso wie die Strafdrohung des § 241a StGB dem Täter, der die bezeichnete Verfolgungsgefahr durch bewußte Ausnutzung der im sowjetisch besetzten Gebiet bestehenden Machtverhältnisse herbeiführt (vgl. (surech, 2.Aufl. Bes.Teil S.350). Wer in der angeführten Weise nur eine politischtalastende Tatszche bestätigt, nach der er gefragt wird, nendelt schon der äußeren Tatseite nach nicht mit dieser Stoßrichtung. Er beantwortet nur eine Frage so, wie ur sie ehrlicherweise beantworten muß. Das ist keine Mitteilung im Sinne des $ ! Abs.35 aa0. Für diese Rechtsansicht spricht außerdem, daß der so Befragte sich selbst der Gefahr aussetzt, wegen Begünstigung strafgerichtlich oder politisch verfolgt zu werden, wenn er die Frage nicht oder falsch beantwortet. Eine ebweichende Auslegung des $ * Abs.,3 aaO würde aus diesen Grunde bedeuten, daß das Gusetz den Befragten in die Lage versctzen würde, entweder sich sulbst der Gefahr strafgurichtlicher oder politischsr Verfolgung auszusetzen, indem er die Frage nicht oder falsch beantwortet, oder die Frage seinem Wissun entsprecherd zu beantworten und alsdann wegen politischer Denunziation bestraft zu werden. Daß dies nicht der Simn des Gusctzes sein kann, liegt auf der Hand. Welche Gefühle den Befragten bei seiner Antwort bewegen, ist in divsem Zusammenhang unerheblich. Es fehlt an dem äußeren "*%*bustandsmerkmal der Mitteilung. Aus dem gleichen Grunie licgt auch keine Verdächtigung im Sinne des § 1 Abs.1 acO vor. Hält der Befragtu die Tatsache, dic er bestätigt, irrigerweise für wchr, so fehlt
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es 2m Vorsztz.
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Hisrzen ändert im vorliv enden Fall uch nichts, daß in Anschluß &n div BZustätigung Ser Totsache, näch der äur Polizeibeamte den Angcklüsten ‚eirogt hiüttu, cin Volkspolizist mit dem Angeklögten in die Wohnung der Eheleute VD sing, und aa der Angeklagte dort dis Stellen bezeichnete, an denen die Sichen gestenden oder gelagert hatten. Dius wär nur eine zwungsweise Folge der Bestätigung.
Ob der Angiklagte sich nach § 1 Abs.3 in Verbindung mit Abs.i za0 strafbar gemücht haben würde, wenn er bei seiner Anzuige des Schwisgervaters wegen Körperverletzung oder bei dem Hinweis auf die Sicherstellung seiner gigenen
achen darauf cbgezielt hätte, durch einu Frage des Polizei-
buamten nach der Unterstullung von Sachen der Friu Fin bei den Schwiegereltern Gelögenheit zu erhalten, hierüber zu berichten, braucht nicht erörtert zu werden. Das Urteil schließt diese Möglichkeit aus.
Es stellt zwer Test, deß der Angekla seiner Ehefrau gedroht hät, er werde sie wegen der Sachen der Frau FlWBinzeizen (5.7 UA). Sie Strafkammer hat aber hieraus nicht geschlossun, Aaß der Angeklagte durch die Anzeige oder den Hinweis auf die Sicherstellung seiner Sschen Gelezsenheit gusucht hzibe, über die Unterstellung der Sachen der Frau FW pei den Schwiegereltern zu berichten. Dos Urteil segt nur, der Angeklagte habe mit der: Bestätigung der Tatsache, ncch der der Polizeibeamte ihn fragte, im Ergebnis wchr gemacht, was er seiner Ehefrau angedroht hatte. Daß er durch die Anzeige oder den Hinweis zuf die Sicherstellung seinsr Sachen dieses Ergebnis hätte herbeiführen woilen, urgibt das Urteil nicht. Hieren ändert auch nichts, daß im Urteil weiter gesagt wird, die Sicherstellung der eigenen Sıchen sei nur ein Nebenzweck gewesen (S.7 UA). Damit hat die Strefkommer nur zum Ausdruck bringen wollen, daß dum Angıklasten die Sicherstellung seiner Scchen weniser wichtig war cls diu Anzuige wegen
Ste schon vorher
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der Körperverletzung, die dcs Urteil als "Anlaß!" zu den folsenden Vorgängen bezeichnet, Der Zusammenhang des Urteils ergibt klar, daß nach der Überzeugung der Strafkammer die Frage des Polizeibeamten dem Angeklagten "gelegen kam"
(5.5 UA), d.h. eine von ihm nicht vorhergesehene, aber ihm willkommene Gelegenheit war, den Schwiegereltern Schwierigkeiten zu machen. Darauf, ob er die Frage gern oder ungern beantwortet und die Stellen, an denen die Sachen der Frau FoB::standen oder gelagert hatten, gern oder ungern bezeichnet hat, kommt ss hier aber nicht an,
Daß eine neue Hauptverhiandlung vor dem Tatrichter zu anderen Feststellungen führt, hält der Senat für ausgeschlossen.
Der Angeklagte muß daher freigesprochen werden.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Börker