Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 06.12.1957 – 5 StR 540/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des Volkes

1.) den Kohlenkraftfahrur Horst H ED zus Hm, dort geboren am EEE 1937,

zur Zeit in Untersuchunsshaft,

2.) den Seemann Karl-Heinz C ED zus em,

dort geboren an 1935, zur Zeit in Strafhaft,

wegen röüuberischen Angrif?s auf einen xraftfahrer

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Dezember 1957, an der teilgenommen haben.

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, 3undesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte gen

als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die ilevision des Angeklasten HB wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg von 26.Juli 1957 dahin geändert, daß die Verurteilung der Angeklagten

FEED unc CHE wesen Betruges wegfällt.

FO

Die weitergehende Revision des Angeklagten

TED ira verworfen.

Der Beschweräcführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten HWEEB wird die nach dem 26.Juli 1957 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

gs rände;

Die Angeklagten sind wegen Autostraßenraubes in Tatevinheit mit schweren Raub, gefährlicher Xörperverletzung und 3etrug verurteilt worden, und zwar HE zu ürsi Jahren und sechs Monaten Gefängnis und CD zu ürsi Jahren und sechs Monaten Zuchthaus.

Gegen dieses Urteil hät lediglich der Angeklagte TOD Revision cingelegst. Er beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rochtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruches, hat aber sonst keinen Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig (vgl. § 344 Abs.2 Satz 2 StPO).

2.) Erfolglos bleibt auch der sachlichrechtliche Zinwand des Beschwerdeführers, die Strafkammer hätte auf ihn als Heranwachsenden nicht das allgemeine Strafrecht anwenden dürfen, sondern nur das Jugendstrafrecht. Die Ausführungen des Urteils zu dieser Frage sind frei von Rechtsirrtum. Das gilt auch, soweit der Tatrichter den Beschwerdeführer einen "Hilfsschultyp" nennt, ihn aber gleichwohl nicht wie cinen Jugendlichen behandelt. Hierin ist weder ein Widerspruch noch ein anderer Rechtsmangel zu finden.

3.) Eit Recht aber wendet sich die Revision dagegen, daß die Strafkamnmer in dem Verhalten der Angeklagten auch einen Betrug gesehen hat.

+ Nach den Feststellungen des angcfochtenen Urteils fehlt es insoweit an der Absicht, sich oder einem Dritten cinen rechtswidrigen Vermögsnsvorteil zu verschaffen.

Das Landgericht hibt wicderholt aurvor, dic Anguklagten hätten mit ihrem Tun andorc Zwecke verfolgt. So heißt GB Zı3.

"Hierbei verfolete TB dcn Zweck, sich

in de. Busitz der Taxe zu Sutzen, um mit diuser eine längere Tour zu machen, während CE zu HE sastc, or werde cs auf das Geld des Taexifahrers absehin. ..." (UA S.7)

"Beide Angeklagten wußten in diesem Augenblick, was sie spielen wollten; Auf der Fahrt in ciner möglichst unübersichtlichen und dunklen Gegend sollte der Taxifahrer kampfunfähig gumacht werden; dann wollte CEEEEB dem Fahrer die Brieftasche abnehmen, der Fahrer sollte auf irgendeine Weise aus der Taxe herausgesctzt werden, und dann wollt: FÜ zemeinsam

nit CB since längere Tour mit der Taxe machen." (UA 5.7)

Nach diesen Darlegungen wurden beide Angeklagten nicht von dem Beweggrund zetrieben, den Taxifahrer um das ihm nach dem Beförderungsvurtrag zustehende Fahrgeld zu bringen. Darauf bezog sich zwar ihr Vorsatz, Triebfeder ihrer Handlung war es jedoch nicht.

Die erschöpfenden Fcststellungen des Landgerichts ermöglichten vine Anderung des Schuldspruchs durch den Senat, die gemäß § 357 StPO auch bei dem Schuldspruch des Hitverurteilten Ci, der kein. Revision eingelegt hatte, vorzunchmen war.

iv die Strafzumessungsgründe des Urteils deutlich zeigen, sind die verhängten Strafen durch den erörterten Mangel nicht beeinflußt worden.

-5 -

Da auch div Nachprüfunzs auf die allscmeine Sachrüse keine anderen Rechtsfchler cri.ennen ließ, war die Revision des Ansıklasten FW in üprigen zu

verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siumer Schmitt Börker