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BGH Entscheidung vom 06.12.1957 – 5 StR 532/57

5. Strafsenat

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5 StR 532/57 2216 013

Tr

Im Z{amen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Rudolf H EEE zus He geboren am NENNE 1909 ir TEE (Unterfranken),

wegen Betruges i.R. u.a,

hat der 5.Strafsenat des Bundesserichtshofs in der Sitzung vom 6.Dezember 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24.Juni 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. .

- Von Rechtu wegen -

Gründe,

Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen und wegen Unterschlagsung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun ilonaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine kevision gegen dieses Urteil erhebt die allgemeine Sachrüge und beanstandet Gas Verfahren. Das itechts-- mittel hat keinen üirfols.

1. a) Auf die Verletzung von Ordnungsvorschriften kann die Revision nicht 323tützt werden. Um eine solche Ordnungsvorschrift handelt es sich aber bei § 58 Abs.1 StPO, dessen Verletzung der Beschwerdeführer rüst, weil eine Zeugin gehört worden sei, die vorher der Verhandlung als Zuhörerin beigewohnt habe.

b) übenfalls ohne irfolg bemängelt die Revision, aaß dem Angeklasten kein Verteidiger beigeordnet worden ist.

Das Landgericht hat sich mit der Frage der Verteidigerbeiordnung befaßt und den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt, weil "die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung gemäß § 140 Abs.1 und 2 StPO nicht vorliegen". Diese Frage ist also nicht übergangen, sondern unter den hierfür in Betracht kommenden gesetzlichen Gesichtspunkten geprüft worden.

Dabei fällt der Strafkammer auch lieine Ermessansverletzung zur Last. Die Vorwürfe, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers geführt haben, beruhen auf einem einfachen Sachverhalt, der auch rechtlich keine Schwierigkeit bietet. Die Revision hat nicht seltend gemacht - es ist hierfür auch nichts ersichtlich -, daß sich der

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Angeklagte nicht selbst hätte verteidizen !;önnen. Schließlich läßt sich aus dem Gesichtspunkt der ıSchwere der Tat ebenfalls kein rechtlicher Vorwurf zezen das Landgericht herleiten. “ichtig ist allerdings, daß bei erstinstanzlichen Strafkammersachen in der iegel die .!itwirkung eines Verteidigers geboten ist (3GHSt 6,199). Im vorliegenden Falle waren dem Angeklagten jedoch nur Verstöße zur Last gelegt worden, die einen geringen Schaden zur Folge gehabt hatten, so daß ungeachtet seiner Vorstrafen nicht mit einer hohen Strafe gerechnet werden mußte. Diese Erwartung ist durch das brgebnis der Hauptverhandlung bestätigt worden. Es ist daher hier nicht so, daß die alleinige Zuständigkeit der Strafkammer wegen der Höhe der zu erwartenden Strafe begründet gewesen wäre.

Auch auf das ilerkmal der Schwere der Tat kann sich die Revision daher nicht berufen. |

2.) Da der sachlichrechtliche Angriff des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet ist, mußte die Revision in vollem Umfange verworfen werden.

Der Generalbundesanwält hat Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragt.

Sarstedt Schmidt Siemer Schnitt Börker