Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 28.11.1957 – 4 StR 525/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Entschlteßt sich ein Arzt zur Operation einer Krenken, um eine Gebäürmuttergeschwulst bei ihr zu entfernen, ohne sich vorher troiz der erkenn-: baren Möglichkeit, daß die Geschwulst nur bei völliger Ausräumung des Cebärmutterkörpers bosei - tigt werden kann, des Linverständnisscs der Kran. ken mit einem so weitgchenden Eingriff zu ver-: sichern. so begeht.er fahrlässige Körperverilot-: zung, wenn er dl.esen schweren EingrilT gieichwohl vorninmt,
Für das Nachschlagewerk) Für die Amtliche Sammlungi
Gesetz: StGB § 223
Rechtssatz; Entschlteßt sich ein Arzt zur Operation einer Krenken, um eine Gebäürmuttergeschwulst bei ihr zu entfernen, ohne sich vorher troiz der erkenn-: baren Möglichkeit, daß die Geschwulst nur bei völliger Ausräumung des Cebärmutterkörpers bosei - tigt werden kann, des Linverständnisscs der Kran. ken mit einem so weitgchenden Eingriff zu ver-: sichern. so begeht.er fahrlässige Körperverilot-: zung, wenn er dl.esen schweren EingrilT gieichwohl vorninmt,
Aktenzeichen; 4 StR 525/57 Urteil des BGH vem 28.11.1957 1G Essen
im Namen des volken
In der Strafsache gegen
den Chefarzt des St. I@MMB-Hocpitals Dr. med: Arnoid M GEHE =..: CE FED, geboren am ®: EEE GE ir va,
wegen fahrlässiger Körperverletzung
hat der 4. Strafsenat des. Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1957, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
als beilsitzende Richter,
Staatsanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanvalt NEED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
g ustizangestellber (an 18 Urkundsbeanter der Geschäftegtelle,
für kecht erkannt 8
Auf die Revision der Nebenklägerin, Fräulein Elisabeth IT; wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13: Mai 1957 rit den Foststellungen aufgelıoben.
Die Sache wird zur ncuen Ve: kardlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurücl:verwiesen-
Von Rechts wegen
2.
gründe§
Am 20. März 1954 nelm der Angeklagte eine Operation bei der Nebenklägerin vor- Eine vorausgegangenc Untersuchung hatte bei ihr zur Feststellung einer doppelfaustgroßen Gebärmuttergeschwulst (kyou) geführt, zu deren operativen Entfernung er ihr riet. \iährend der Operation ergab sich, daß die Geschwulst nicht
auf der Oberfläche der Gebärmutter saß, sondern mit ihr fest verwachsen war. Weil sie nicht anders als durch gleichzeitige Ausräunung der Gebärmutter beseitigt werden konnte, entfernte der Angeklegte den ganzen Gebärmutterkörper. Kit einem so weitgeheuden Eingriff war die Nebenklägerin nicht einverstanden.
Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluß eine fahrläseige Körperverletzung der Nebenklägerin zum Vorwurf gemacht: gr hebe auf Grund ihrer Untersuchung und der Besprechung nit ihr nicht annehmen können und dürfen, daß sie mit einer Entternung der Gebärmutter einverstanden sei.
Die Strafkammer hat zwar sowohl die Tatbestandsmäßigkeit wie die Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Angeklagten bejaht. Sie het aber nicht für nachgewiesen erachtet, daß er die Einwilligung der Nebenklägorin mit dem weitgehenden Eingriff fahrlässigerweise angenommen habe. Sie hat ihn deshalb freigesprochen.
Tiergegen wendet sich äie Rebenklägerin in ihrer Revision mit sachlichrechtlichen Finwänden. Tas Rechtsmittel muß zur Aufhebung des Urteils führen.
i1.! Die Ssrafkammer hat in Übereinstimmung mit der
reichsgerishtlichen Rechtsprechung durch den ärztlichen Yıusriff den Eußeren Tatbestand einer Körperverletzung als
erfüiıt angesehen. ste har überdies, auch insoweit im Einklang mis gem Reichsrericht, die Rechtswidrigkeit dieses EingriTf’es bejaht, weil die Beschwerdeführerin nicht demit cinverstanden war (vergl. KGSt 25. 3755; #8, 64; 61, 256), Diese Grundsätze aer früheren höchstrichterlichen Rechtsvrechung hat der Rundesgerichtshof bereits gebilligt (vergl. Urteil des VI. Zivilsenats ües EGH v. 10. Juli 1954 in NJW 1956, 1106). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung en, ohne daß
er siciı veranlaßt sieht, die hiergegen im Schrifttum geltend gemachten Einwände (siehe hierzu E. Schmidt "Der Arzt im Strafrecht" in Lehrbuch der gerichtlichen Vedizin von .Ponsold, 1957 8. 35) zu erörtern.
2.) Die Begründung der Strafkammer für den vermeintlichen Mangel des Nachweises dafür, daß der Angeklagte fahr-Jässigervreisc das Einverständnis der Nebenklägerin mit der Ausrächung des Vlerus angenomnen hebe, hält dagegen den Ansrifyen der Revision nicht stand.
a) Unberücksichtigt bleiben muß in diesem Rechtszug allerdings das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Angeklagte habe vor der Operation davon gesprochen, es gehe bei ihr nur um die harmloso Beseitigung eines "Lyömchens". Denn ' die Strafkommer hat in Gegenteil festgestellt, es sei dabei von einer doppeiftaustgroßen Gebärmuttergeschwulst die Rede gewesen.
b! Trotzdem liegt eine Rechtsverletzung in der Annahme des Landgerichts, der Zngeklag‘e habe ;chon vor der Operation davon ausgehen dürfen, die Nebenkläzerin verde mit
e:ıı Eingriff, wie er ibn später ausführte, einverstanden sein. Das Lends;ericht stützt diesen Schluß auf die Trvä-
gwug, der Angellaste habe tei der A6-jührigen XÄrorken wegen ihres Alters und weil sie in den vornngegöngenen Jal ı be-
reıts zwei Fachärzte wegen ihrer Beschwerden zu Rate gezogen hate. '"mekr vsraussctzen" dürfen, "als rei einem Laien euf nedizinischem Gebiet sonst zu erwarten war". Er habe vor der Operation nicht ausdrücklich von einer notfalls erforderlichen Zntfemung der ganzen Gebärmutter gesprochen, weil er die Patientin nicht über das Notwendigste l.inaus habe heunruhigen wollen.
Diese Erwägungen lassen die Erörterung der Frage vermissen, ob der Angeklapte bei der Besprechung wit der Nebenklägerin vor der Operation nicht an die naheliegende Höglichkeit hätte denken müssen und können, daß es sich bei der Geschwulst am ein mit der Gebärmutter festverwachsenes Myom hsudeln und daß dann im Falle seiner Bescitigung eine völlige Entlernung der Gobürmutter unvermeidlich sein könne. Sollte sich ergeben, daß der Angeklagte sich dieser Möglichkeit hätte bewußt sein müssen, so wäre weiter zu prüfen, ob er dann nicht verpflichtet war, seine Patientin auf diese Höglichkeit hinzwreisen und sich ihres Einverständnisscs mit dem vielleicht erforderlich werdenden und für sie folgenschweren Eingriff zu versichern. Diescor lflicht wäre er nicht deshalb enthoben gewesen, weil er eine doppelfeustgroße Geschwulst festgestellt hatte und die Nebenklägerin dics vor der Operation wußte. Diese Tatsache recht£ferti,te nicht ohne weiteres den Schluß des Angeklagten, Fräulein IE» werde schon mit Ger Entfernung ihrer Gebärmutter einverstanden sein, wenn allein dadurch auch dic Geschwulst bescitigt werden konnte. Denn es ist möglich, daß ein Kranker eine selbst gelähriiche Ge:chwulst an einen Orzan seinen Körpers eher weiterbestehen zu lassen bercit ist. als für die Beseitiguns der Geschwulst den Verlust des ganzen Urgans in
Kauf zu nchmen. Nag Aiese Intsrkeiding Zür ihn selst lebsnsbedronlich und deshalb jedenfalls dann unverständlich sein, wen er auch ohn> das Organ weiterlieben «önnte. sco muß sie son von jedem, auclı einem Arzt in Betracht gezcgen und peechtoet werden. Das in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes gcewähricistete Recht auf körperliche Unversehrtheit fordert auch bei einem Henschen Berücksichtigung, der es ablehnt, seine körperliche Unversehrtheit selbst dann preiszugeben, wenn er dadurch von einem lebensgefährlichen Leiden befreit wird. Nicwand darf sich zun Richter in der Trase aufwerfen, unter welchen Umständen ein anderer vernünftigerweise bereit sein sollte, seine körperliche Unversehrtheit zu opfern, um dadurch wieder gesund zu werden. Diese Richtlinie ist auch für den Arzt verbindlich. Zwar ist es sein vornehmstes Recht und seine wesentlichste Pflicht, den kranken blenschen nach Nöglichkeit von seinem Leiden zu heilen: Dieses Recht und diese Pflicht finden aber in dem grundsätzlichen freien Selbstbestimsungsrecht des LGenschen über seinen Körper ihre Grenze. Es wäre ein rechtswidriger Fingriff in die Freiheit und Würde der menschlichen Persönlichkeit, wenn ein Arzt - und sei es auch aus medizinisch verechtigten Gründen - eigenmächtig und selbstherrlich eine folgenschwere Operation bei einem Kranken, dessen Meinung rechtzeitig eingeholt werden Iann, ohne dessen vorherige Billigung vornähme. Denn ein selbst iebensgefährlich Kranker kann triftige und sowohl menschlich wie sittlich achtenswerte Gründe haben, eine Operztion ebzulelınen, auch wenn er durch sie und nur durch sie von seinem Leiden befreit werden könnte (so auch E. Schridt sa0 3. 37).
3 ‘ Dem Urteil äes Landgerichts ist die Auffassung zu entnzumen, de2 der Angeiilagve nicht bei dem LEingrif? oeltst -— „nabhäng:g von seinen vorausgezengenen Verhalten -
si2h einer Tahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht nat. Hiergegen bestehen keine Bedenken: Denn naclı dem Beginn der Oreretidn bat sich ihm ein Zustand der Leidenden, bei dem er danıı, wenn er ihm unvermittelt gegeniihorgestellt gewesen wäre. chne Fahrlässigkeit mit der Einwilligung der Kreuken in äle Entfernung de» ganzen Gebärmutterkörpers hätte rechnen dürfen. Hätte er sich doch denn ihres EZinverständnisses mit der Beseitigung des von einer Gerviwulst durchwucherten Organs nur dadurch vergewissern können, daß er die, bereits eingeleitete Operation unterbrach, um das Erwachen der Kranken aus der Betäubung abzuwarten und sie dann nach ihrem Einverständnis wit der Fntfernuug der Gobärmutter zu fragen. Deß der Angeklagte ein solches Vorgehen vom ärztlichen Standpunkt aus für bedenklich halten und deshalb ablehnen durte, ist angesichts der Gcfahren, die daraus der Patientin hätten erwachsen können, ohne weiteres einlceuchtend.
4.) Fahrlässig aber konnte er dadurch gehandelt haben, daß er es vor der Operation versäumte, sich der Zustimmung der Nebenklägerin zu der möglicherweise erst während des Eingriffs offenbar werdenden Notwendigkeit der Entfernung der Gebärmutter zu vergewissern. Durch dieses Versäumnis var er nach Beginn der Operation in eine Lage geraten, in der er die Nebenklägsrin vernünftiger- und zumutbarerweise nicht mehr nach ihrem Einverständnis fregen konnte, sondern in diesem Zeitpunkt ohne Fehrläseigkeit glauben durfte, so wie geschehen, handeln zu dürfen. Diese Unterlaseung lüßt sich nicht ohne weiteres mit der Erwägung des Lendgerichts entschuldigen, er habe vor der Operation "die iatientin nicht über das Fotwendigste hinaus beunruliigen wollen", Die völli-8: AlELÜDRUNG dar inneren Fortpllenzungscrgrne cincr Frau is%y eine ilre körperliche Unversehrtheit so tief berübrende llaßnahme äsz ein Arzt sie nicht durchZühren darlT, ohne zu-
v:r- soweit möglich, ihre Einwilligung einzuholen. Dieser ?ilicht ist er in der Regel auch dann nicht enthoben, wean er sie nisıt erflülien könnte, chzs soine „cotientin durch die Aufklärıng zu bewiruhigen, die er ihr geben müßte, um si-h ihres Tinverständnisses zu versichern. Zine falsch erstandene Rücksicht kenn sich mır allzu lsicht nachträglich als eine der Leidenden unerwünschte Yerheimlichung ihres wahren Zustandes herausstellen: Dien zeigt gerade des Versäumnis des Angeklagten, der cs unt=rlassen hat, die Nebenklägerin in einer ‘.ffsnen Aussprache vor der Operasion Über die möglicherweise erforderlich werdende Beseitigung des Gebärnutterkörpers aufzuklären. Denn dieses Verhalten hat ihm nachträglich die schweren Vorwürfe der Bsschwerdeführerin eingetragen, Das Unterlassen der Auikläzung ist un so weniger zu rechtfertigen, als es sich bei der Febenklärerin. wie das Landgericht feststellt, um eine in reifen Alte: stehende. intelligente und gewandte Frau
handelte.
5.) Übrigens lassen sich folgende Gedanken der Strafkammer nicht in Einklang bringens einerseits, der Angeklagte habe -wovon sie zu seinen Gunsten ausgeht- seine Patientin für so klug und in medizinischen Dingen ertahren gehalten, daß sie von vornherein mit dem späteren schweren Eingriff gerechnet habe; andrerseits, der Ingeklagte habe sie durch Gle Erörterung der etwaigen Notwendigkeit eines solchen Eineriffs nicht beunruhigen wollen. Denn wenn er davon ausging, sie rechne schon von sich aus mit der Koivendigkceit der Ent-Ternunz ihrer Gcbärmutier, konnte er nicht der Meinung sein, eia durch üle Hiitellung eines Sachvernelles zu beunruhigen, aen 215 bereits Beihst. wie er gli=uhte. in Betrecht zug:
6.) Der Senat hält es rich; Tür angebracht und Für eine zutreffende Entscheidung der Strarlammer euch nicht fiir arforderlich. ihr aus Anlaß des vorliegenden Talles kiehtlinien darüber zu geben, wie weit die Pflicht des Arztos zur Aufklärung eines Xvanken reicht. Er weist insoweit auf die nach seiner Auflassung zutreffenden Grundsätze hin; die der VI. Ziviisenat des Bundesgerichtslofs in der bereits erwähnten Entscheidung (HJ 1956, 1106) dargelegt hat. Selbst wenn eg Fälle geben sollte, in denen der Arzt der Pflicht zur Heilung des Kranken gegenüber derjenigen zu seiner Aufklärung den Vorrang einräumen darf, vielleicht sorar muß, weil er ihm durch die Aufklärung einen nicht wiedergutzumachenden gesundheitlichen Schaden zufügen würde, so bietet doch der von der Strafkamuer festgestellte und sich vermutlich auch in der neuen Verhandiung ergebende Sachverhait im vorliegenden Fall keiren inhalt für die Annahme, es könne sich bei der Nebenklägerin um eine durch rechtscitige Aufklärung ungewöhnlich gefährdete Kranke gehandelt haben,
71.) Die Lücke in der rechtlichen Würdigung ges Landgerichts, auf die in den vorausgegangenen Ausführungen (2 b) hingewiesen ist, enthält einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils, der zu seiner Aufhebung führen mußte.
Die Entscreidung entspricht Aauc!: ei ANTT=E des re
neraibundesanwal.ts.
Lang-Binrichsen
Bundesrichater m. Tlitner ist Gurch Erkrankung: am Unterschreiben verhindert-
Rotberg