Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 18.02.1966 – 5 StR 43/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Werber Horst S Em zu: ze,
dort geboren am Em 1925, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.Februar 1966, an der teilgenommen haben;
i Senatspräsident Prof.Dr. Sarstedt . als Vorsitzender, Bündesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer 'Bundesrichter Sohmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED 0 in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. us» bei der Verkündung ‘als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB aus Beam als Verteidiger, Rechtsanwalt WW aus Degen als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte uw» als Urkundsbeamtin der: Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ‚wird das: Urteil des Landgerichts in Berlin vom 31.März 1965 aufgehoben, soweit es gegen den Angeklagten Polizeiaufsicht. für zulässig erklärt. ‚hat; diese Maßregel ‚entfällt.
Im übrigen wird die Revision, verworfen.:
Die, Kosten des Rechtsmittels werden der Landes- | kasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Notzucht und wegen Nötigung zur Unzucht, Jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Dagegen hat das Landgericht abgelehnt, gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung anzuordnen.
Gegen dieses Urteiä hat nur die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist beschränkt auf die Zulassung der Polizeiaufsicht und die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung. Diese Beschränkung ist zulässig, denn die gegen den Angeklagten verhängte Zuchthausstrafe ist ersichtlich ohne Rücksicht auf diese ‚beiden Entscheidungen bemessen worden (BGHSt 7,101). a
Der Generalbundesanwalt hat die Revision nur insoweit vertreten, als sie sich gegen den Ausspruch über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht richtet.
l. Die Anordnung dieser Maßregel kann nicht bestehenbleiben, weil sie, wie die Revisionsrechtfertigungsschrift der Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, der gesetzlichen Grundlage entbehrt. 0 | |
Die Bedenken der Revision, die rechtsirrige Zulassung der Polizeiaufsicht könne auch äie Antscheidung des Landgerichts über die’ Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beeinflußt haben, teilt der Senat nicht. Er folgt vielmehr der Ansicht des Generalbüundesanwalts, der ausgeführt hat, die Urteilsgründe zeigten deutlich, daß die Strafkamner die Entscheidung zu § 42e StGB auf selbständige, von dem Aus-Spruch über die Zulassung der Polizeiaufsicht unabhängige Gründe gestützt hat (Ua S.38-40). |
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2. Der Senat tritt dem Generalbundesanwalt. auch darin ‚bei, daß die Strafkammer mit ihrer die Anordnung der Sicherungsverwahrung ablehnenden Entscheidung § 42e StGB nicht, zum Vorteil des Angeklagten verletzt hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Das Merkmal 'wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert'. ist nur erfüllt, wenn nach der tatrichterlichen Überzeugung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher beurteilte Angeklagte auf Grund seines verbrecherischen Hanges nach Verbüßung der Freiheitsstrafe wiederum erhebliche Straftaten begehen wird (BGHSt 1,66,67; 5,350; 2 StR 206/53 v.l1l.August 1953 = IM StGB § 42e Nr.A = Jz 1953,673 = 1953,755; 1 StR 524/57 v.26.November 1957). Von dieser Rechtsauffassung ist das Landgericht rechtsirrtunsfrei ausgegangen. Es hat aber, ohne sich dabei nur von unbestimmten Hoffnungen auf künftige Besserung des Angeklagten leiten zu lassen (BGH 4 StR 488/53 v.19.November 1953), die Überzeugung vom Bestehen einer solchen Wahrscheinlichkeit bei ihm nicht erlangen können, sondern aus bestimmten tatsächlichen Gründen daran letzte, unüberwindliche Zweifel gehatt. Die Gründe für diese Zweifel an dem Fortbestehen der Gefährlichkeit des Angeklagten sind entgegen den Einwendungen der Revision im Urteil ausreichend wiedergegeben. Denn es hebt hierzu ausdrücklich hervor, daß er die jetzt abzuurteilenden beiden Taten in einer durch besondere Umstände herbeigeführten außergewöhnlichen Bewußtseinslage begangen habe (UA S.40). Dabei sind mit den 'besonderen Umständen' ersichtlich die auf Seite 26 UA mitgeteilten drei Ursachen gemeint, deren Zusammentreffen den Angeklagten zur Tatzeit in einen an Bewußtseinsstörung grenzenden Ausnahmezustand versetzt haben. Wenn die Strafkammer im Hinblick darauf tatsächliche Zweifel hatte, ob der Angeklagte nach Verbüßung der sechsjährigen Zuchthausstrafe unabhängig von einer solchen Ausnahmesituation
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mit bestimmter Wahrscheinlichkeit wieder Sittlichkeits-Verbrechen begehen werde, so mußte sie. diese Zweifel, wie geschehen, zu seinen Gunsten ausschlagen lassen. Der Einwand der Revision, die im Urteil angeführten Umstände: Seien weder einzeln noch in: ihrer Gesamtheit zur Begründung derartiger Zweifel geeignet, ist unbeachtlich, weil er unzulässigerweise eine ausschließlich der tatrichterlichen Beurteilung unterliegende Tatfrage betrifft."
Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.
‚sarstedt . Koffka "Siemer-Schmitt _ .. Kersting.