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BGH Entscheidung vom 12.11.1957 – 5 StR 447/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2216 094

Po

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Immobilienmakler und Betriebsberater Richard B EEE

eus BED, geboren am MED 1903 in SEE Bezir: To

wegen Betruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.November 1957, an der teilgenommen haben;

Snnatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7.Juni 1957 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist. Insoweit wird der Angeklagte freigesprochen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens, im übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründet

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges und wegen versuchten Betruges zu Geldstrafen von 200 M und 100 iM verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

1.) Die Verurteilung wegen vollendeten Betruges.

Der Angeklagte erhielt am 15,0ktober 1954 von Frau TEE auf seine Bitten ein Darlehen von 35 M, Er versprach bei Entgegennahme des Darlehens, den Betrag noch am selben Nachmittag an den Ehemann TED zurückzuzahlen. Das tat er nicht. Er hatte von vornherein nicht die Absicht, sein Versprechen zu halten.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges ist nicht zu beanstanden,

2.) Die Verurteilung wegen versuchten Betruges.

Dagegen kann die Verurteilung wegen versuchten Betruges nicht aufrechterhalten werden.

Die Strafkammer sieht den versuchten Betrug in j folgendems Als TO die bei seiner Fhefrau entliehenen 35 M (siehe zu 1) einklagte, "rechnete" der Angeklagte "mit einer restlichen Honorarforderung von 67,10 M auf". Diese restliche Honorarforderung stand dem Angeklagten nach seiner Behauptung aus einem Auftrag TEE zu, für dessen Fhefrau ein Lastenausgleichsdarlehen zu beschaffen. Der Angeklagte hatte mit EEE vereinbart, daß dieser ihm ein Honorar von 2% der Darlehenssumme zahlen solle. Ein Drittel des Honorars (100 ”) zahlte TEE sofort. Die restlichen zwei Drittel waren vereinbarungsgemäß erst fällig und sollten nur dann gezahlt werden,

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wenn das Darlehen bewilligt und ausgezahlt würde. Im Frühjahr 1954 narm TB, der mit den Leistungen des Angeklagten nicht zufrieden war, den Auftrag zurück und reichte den Antrag selbst bei der zuständigen Behörde ein.

Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, war dieser Sachverhalt vor dem Amtsgericht unstreitig. Der Angeklagte vertrat - wie die Strafkammer bindend festgestellt hat, allerdings gegen seine Überzeugung - den Rechtsstandpunkt, ihm stehe nunmehr entgegen der ursprünglichen Vereinbarung das sich aus der Verordnung über die Vertretung vor den Ausgleichs- und Feststellungsbehörden ergebende Honorar von 167,10 M zu. Im übrigen sei - so hat der Angeklagte noch vorgetragen - die ursprüngliche Vereinbarung eines Erfolgshonoraresnach § 9 Abs.3 der genannten Verordnung nichtig.

Auch die Strafkammer geht von der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung aus, ist Jedoch der Meinung, der Angeklagte habe dennoch nicht das gesetzlich vorgesehene Honorar zu verlangen, Der Angeklagte - so hat das Landgericht weiter ausgeführt - sei offensichtlich auch nicht der Ansicht gewesen, daß er gegen TEE noch einen Gebührenanspruch habe. Er habe aber durch seinen Vortrag hierzu in dem Richter des Amtsgerichts einen Irrtum erregt, um diesen zu veranlassen, die Klage abzuweisen,

Zu einer derartigen, für Tun schädigenden Vermögensverfügung sei es jedoch nicht gekommen, weil der Amtsrichter die Klage aus anderen Gründen, für die der Vortrag des Angeklagten ohne Bedeutung war, abgewiesen habe,

Die Strafkamner sieht somit die Täuschungshandlung des Angeklagten in seiner von ihm selbst als unrichtig erkannten "Behauptung", ihm stehe gegen TB noch eine Gebührenforderung zu. Das ist jedoch rechtsirrig.

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In Wirklichkeit handelte es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern nur um Rech t s ausführungen. Der Angeklagte täuschte nicht über Tatsachen, die allein unter dem Wahrheitszwang des § 138 ZPO stehen. Auf Rechtsausführungen bezieht sich diese Bestimmung nicht, welche die Grundlage der Rechtsprechung über den sogenannten Prozeßbetrug bildet. Eire gemäß § 263 StGB beachtliche Täuschung des Richters über Rechtsfragen ist in aller Regel nicht möglich. Deshalb ist es auch gleichgültig, ob der Angeklagte selbst daran glaubte, daß sein Vorbringen richtig war oder nicht. Selbst in seiner Vorstellung lag keine Täuschun? vor, wie sie § 263 StGB verlangt.

Hat sich aber der Vorsatz des Angeklagten nicht auf alle Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB erstreckt, so kann er auch nicht wegen Versuches bestraft werden. Soweit dies geschehen ist, war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker