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BGH Entscheidung vom 31.10.1957 – 4 StR 371/57

4. Strafsenat

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2263 0°C

Im namen des Volkes

In ser Strafsache gegen

den Bauarbeiter Josef G mm aus VER ir ci, dort geboren en. EEEEED EB, zur Zeit in dieser Sache

in Untersuchungshaft, wegen Bsihilfe zum besonders schweren Raub

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumms Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Sundesrichter Dr. Flitner als beisit:snde Richter, Obersteatsanwalt un als Vertreter der Bundesanwalischaft, ; Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Schwurgerichts beim Lardgericht in Münster (Westf.) von 17. Januar 1957 wird vervorTon,

zr hai die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Ihm wird die in dicser Sache nach dem 17, Januar 1957 erlittene Untersuchungshafi, soweit sie Grei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet:

Von Rechts wegen

Gründe§

I.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub zu fünf Jahren Zuchthaus una drei Jahren Ehrverlust verurteilt, Seine hiergegen gerichtete Revision rügt die Verletzung rachlichen Rechts, insbesondere die vermeintlich fehlerhafte Fichtanwendung des § 52 6163.

In der Kacht zum 9. Juni 1945 überfisl eine Gruppe von Ausländern - ehemalige Fremdarbeiter - den 'lof des Bauern Heinrich WED ir VD KO: Zwei von ihnen führten lange Messer, ein dritter eine Pistole bei sich. Nachdem sie zunächst gewaltsam in das Wohngebäude eingedrungen waren, crstach einer von ihnen den Bauern, als dieser den Verbrechern entgegenirat, Sodann Lrieben die Eindringlinge die anderen im Haus befindlichen Personen — mit Ausnahme der Ehefrau des Getöteien - unter Drohungen, sie ebenfalls zu töten, und unter Gewaltanwendung in einen Raum und sperrten sie dort ein. Sie durchsuchten dar Laus und nehmen einige Fahrräder, Lebensnitielvorriic, Kicidungsstücke, Wäsche urd andere ihnen wertvoll erscheinende Sachen fort. Mit der Beute zogen sie sich auf das einige hundert Meter enifernt licgande Gehöft Sn zurück.

Dort hatten sie bereits seis den Nachnittagsstunden des 8. Juni mit dem Angeklagten gezecht und gesungen. Dabei unterrichteien sic ihn von dem geplanten Raubüberfall, bei dem er ihnen als Ortskurdiger behilflich sein, nänlich die Lage des hofes und der einzelnen Räume im Haus zeigen sollte. Der Angeklagte erklärte sich aus freien Stücken dazu bereit und führte die Ausländer nach ültter-

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. necht bis vor dae Wohnhaus VER. Hachacı er sie dort

a U.B., über die Lage der Küche, der Vorratsräume und des Schlafzimmers der Eheleute TÜB unterrichtet nette. u “ wartete er in einiger Entfernung, bis die Täter nit ihrer

won Beute zurückkehrten. Zu Hause erhielt der Angeklagte auch

u \ 5 einen Anteil an dem geraubten Gut. Die Ausländer konnten

“: . später nicht nehr ermittelt werden. Den mitangeklagten

| Schwager GEM, Arnold Sie het das Schwurgericht

mangels Beweises freigesprochen. .

| Die Revision ist unbegründet. FR 1. Es bedeutet keinen Rechtsfekler, wenn das Schwurbr e u gericht seine Überzeugung von dem Verlauf der Ereignisse Inu. ‚in der Nacht zum 9. Juni 1945 im wesentlichen auf die An-Bere . . gaben des ültangeklagten Se gründet, denen die Einer lassung Cm sen entscheidenden Punkten widerspricht, Eu Bu ‚ Der Tatrichier hat den Beveiswert der beiderseitigen #inwa u lassungen eingehend gewürdigt und im einzelnen dargelegt, R a ‚. weshalb er die Darstellung des Litangeklagten Sg, ” Be ' soweit sie don Tatbeitrag Gi veiref, für glaubwürdig j x°hn ‚und die des Beschverdeführers als unglaukhaft und widerlegt Be "erachtet, den es euch aus anderen Gründen seiner Persön-2” lichkeit nach, als unglaubwürdig kennzeichnet (S. 29/30). m. ‚Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu bean-2 - e standen (§ 261 StPO). Die allgemeine Unglaubhaftigkeit Ce» en \ konnte das Schwurgericht auch aus seinem, dem ir vorliegenden

Fall ähnlichen, in einem anderen Verfahren gezeigten Verhalten entnehmen (S. 29/50), zumal es sich um Vorkommnisse Fa handelte, die zeitlich vor dem jetzigen Sirafverfahren

ans ‚lager. Die Darlegungen des Tatrichters lassen ferner nicht

Fu erkennen, daß Sp die den Angeklagten Ge velastenden

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Angaben etwa aus Teindschaft oder Rachsucht gemacht hat; vielmehr bezeichnete Gi bei Beginn des Srmittlungsver- ': Zahrens seinen Schwager SED selbst mit Nachdruck

als glaubwürdig und änderte seine Haltung erst später,

als er dessen Aussagen kennenlernte (S. 29 unten /30 oben). Es gibt auch keinen Erfahrungssatz, daß Bekunäungen über jahrelang zurückliegende Sreignisse wegen der damit verbundenen Trübung des Erinnerungsbildes in jedem Fall so unzuverlänsig seien, daß sie keine geeiguete Grundlage für ‚die Tatsachenfesistellung bilden könnten.

‚2. Das Schwurgericht hat bei der Bevieiswürdigung nichts als. eigene Einlassung des Angeklagten verwertet, was er nicht nach der Darstellung auf den Seiten 15 ff selbst zugegeben hat. Auf 5. 27 des Urteils (und an anderen Stellen, zB. S. 8, 11, 36,:37) ist zwar ausgeführt. daß die Ausländer rech der eigenen Einlassung des Angeklagten auf

seine Begleitung Wert legten, weil er ihnen wegen seiner

" genauen örtlichen Kenntnis die Lage des Wohnhauses, der Schlaf- und Vorratsräume näher bezeichnen, insbesondere das Schlafzimmer des Bauern zeigen sollte. Das bedeutet

» aber keine Unstimuigkeit zu der auf S. 17 mitgeteilten

#inlassung, einer der Ausländer sei auf ihn zugetreten

und habe ihm gesagt, er müssc auch mitgehen, um ihnen auf dem EoZ VB das Haus und die Koller zu zeigen. Die Wendung "das Esus v; rd die Kellor" bezeichnet o@fensichtlich und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs nicht lediglich das Gebäude in seiner äußeren Erscheinungsform; denn welches das Wohngebäude war — im Gegensatz zu Schuppen und Scheunen - und wo es stand, wußten die Ausländer auch ohne den Angeklagten (vgl. S. 11). Einer von ihnen hatte sogar mit der dort bis Kr iegsende beschäf tigten Ukrainerin Olga

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ein Verhältnis (3. 8). Das Verlangen, sich von Jem ortskundigen Angeklagten "das Haus und die Keller" zeigen zu lassen, wird erst dann sinnvoll und verständlich, wenn man darunter die Sinteilung des Hauses und der Kelier in Räume und Kammern, .soweit sie für die Durchführung des Raubüberfalls wesentlich war, begreift, wie sie auf 3. 27 er-

‚läuternd dargestellt ist. Dazu benötigten die Ausländer

nach ihrem Plan die Hilfe des Beschwerdeführers. Die auf: 5. 17 des Urteils wiedergegebene und richtig verstiandene

Einlassung des Angeklagten ist als tatsächliche Grundlage für die spätere Beweiswürdigung ausreichend. Die Revisior vermißt sie zu Unrecht in dem angefochtenen Urteil.

3. Das Schwurgericht hat bezüglich des Vorliegens eines Nötigungsstenäes die Einlassung des Angeklagten nicht völlig unbeachtet gelassen, einer der Ausländer habe auf die Nazis geschimy?t; dies habe er au? seine Persor bezogen und des-

‚halb Angst bekommen. Das Urteil (TA S. 40) weist vielmehr

rechtlich unengreifbar darauf hin, der Angeklagte habe, wenn er gewollt hätte, schon am Nachmittag Tortgehen und

-dadurch eine ihm etwa drohende Gefahr für Leib oder Leben

von sich abwenden können. Der Hinweis der Revision, er hätte in diesem Fell die Eache der Ausländer befürchten müssen, geht fehl. Der Angeklagie hüöättie nämlich in jedem Falle Gelegenheit gehabt, die Bewohner des fofes VD rscht-

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Kenntnis zu setzen‘ Dies hat das Schwurgericht ersichtlich

erwogen (vgi. 5. 41). Das Gesetz entschuldigt in § 52 StGB

den Täser nur dann, wenn die Gefahr für Leib oder Leben so beschaffen war, daß ihm die Unterlassung der strafbaren Handlung nicht zugemutet werden kann. In einer solchen Zwangs-

lage hat sich der Angeklagte nach den Fes;stellungen nicht

befunden. Er hat sogar seine angetrunkenen Gäste ins Freie

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geführt und ihnen gessgt, sie sollten nicht soviel trinken, sondern dafür sorgen, daß sie frisch blieben (S. 9), Er hat also aus eigenem Antrieb etwas zum Gelingen des geplanten Überfalls getan, was mit der Ar- "nahme einer aufgenötigten Zwangslage nicht zu vereinbaren ist. Auch dies hat der Tatrichter offensichtlich berücksichtigt.

Dia Verneinung eines für Göring gegebenen Nötigungs-

"standes wird auf jeden Fali schon durch die Derlegung \ getragen, er habe selbst nicht belsuptet, durch eine

Drokung mit Gefahr für Leib oder Leven zu seinem Tatbeitrag genötigt worden zu sein (S. 39). Das Schwurgericht bezeichnet es außerdem als unglaubhsft, daß die ihm vertrauten Ausländer ihn plötzlich bedroht. haben sollten. Dies war indes nur eine Hili’serwägung ("Es wäre auch in sich unglaubhaft ... "), auf der das Urteil nicht berurt. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Tatrichter bei dieser krwägung berücksichtigt oder überseken hat. daß manche Angehörige slawischer Völker, zumal nach Alkokolgenuß, leicht zu plötzlichen Stimmungsunschwung neigen.

4. Das Urteil ist auch sonst rechtlich nicht angreifbar. Das Sohwurgericht hat die Gründe für die Freisprechung des Mitangeklagten SB in Einzelnen dargelegt (S. 41/42 UA). Ein dem Beschwerdeführer nechteiliger Widerspruch hinsichtlich Ger Beurteilung .

seines Verhaltens findet sich darin nicht. Im übrigen

aber kanr der Angeklagte CEEEW, mangels Beschwer, mit seiner Revision nicht geltend machen, daß SW zu

Unrecht freigesprochen worden sei (RGSt 46. 363, 371 unten),

Nach alledem war die Revision als unbegriindet zu ver-

werten. Eu Rotberg Krumme “ Sauer Seibert Flitner Be: IL; iz Er N