Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 09.10.1957 – 2 StR 379/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2661 09€
In Namen des Volikes
In der Strafsache gegen
den Provisionsvertreter Karı 5 EEE au: rg «BB. geboren am «EB ::05 in I@WB/Schiesien,
wegen Meineids
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr.Schalscha
Bundesrichter Dr.Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. => als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizengestellser@iiiitem als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Mai 1957 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das
Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
gründe§
nr m vn
Die Revision des Angeklagten, den die Strafkammer wegen Meineids verurteilt hat, führt zum Erfolg. da die Verfahreusrüge begründet ist.
Die Anklage legte dem Angeklagten ein Verbrechen des Meineids zur Last, Sie wurde ihm am 21. März 1957 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 25. März 1957, eingegangen beim Landgericht am 27. März 1957, beantragte er die Bestellung eines Verteidigers, sofern es zur Hauptverhandlung kommen sollte. Über diesen Antrag ist nicht entschieden worden. In der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte keinen Verteidiger. Zu Recht findet die Revision in diesem Verfahren eine Verletzung des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Ein Verzicht auf die Beiordnung eines Verteidigers kann nicht darin erblickt werden, daß der Angeklagte die Übergehung seines Antrags nicht gerügt und seinen Antrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt hat, da keine Umstände vorliegen, aus denen sein Wille zum Verzicht zweifelsfrei zu entnehmen wäre (RGSt 42, 95; 57, 1475 62, 140 /1427; RG GA 62, 3325 BGH NW 51, 205 Nr. 30).
Das Urteil muß daher aufgehoben werden (§ 538 Nr. 5 StPOz RGSt 67, 3:0 /3147).
Baldus Dr.Dotterweich Scharpenseeil
Dr. Schalscha Menges