Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 09.10.1957 – 2 StR 372/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 5372/57 2260 010
In Ranmnmen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) die Verkäuferin Ella K
R geborene j zus OD: geboren an ‘919 in H : 2.) den Handelsvertreter Karl-Heinz Otto F aus Om, zehoren an )» 1924 in , Frau Wartha J een — eborene > aus CB, üort geboren zn > 19145
wegen versuchter Abtreibung u.a.
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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges. als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundspeanmter der G
eschäftsstelie, für Recht erkannt;
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 24. Mai 1957 werden verworfen. | rn
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagte Bm : ist wegen versuchter Abtreibung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einen Konat zu einer Geldstrafe von i50 IM verurteilt worden. Die beiden anderen Angeklagten sind der Beihilfe zu der versuchten Abtreibung schüldig gesprochen und deshalb verurteilt worden
a) der Angeklagte ED u ürsi onaten Gefüngnis, die durch die Untersuchungshaft verbüßt sind, und
b) die Angeklagte EEE anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von ärei Wochen zu einer Geldstrafe von 100 DM. |
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde;
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Zwischen . dem Angeklagten GEED uni der Angeklagcn En kam es wiederholt zum Geschlechtsverkehr, ‚auf
Grund dessen sich letztere sciwanger fühlte. Alle. drei An.
geklagten - die Angeklagte r , war inzwischen von der mutmaßlichen Schwangerschaft vers! sändigt W orden - hol-
ten darauf mit einem Pkw eine Abtreiberin in die: Wohnung der «a. die dort der Angeklagten 4 in-die.. Scheide eine Seifenlösung einspritzte und diese Binspritzung gleich darauf noch einmal wiederholte, .
Da sich in den nächsten Tagen nichts ereignete, holte der Angeklagte die Abzreiberin abermals, die wieder in der gleichen Weise zwei Einspritzungen bei
der "Angeklagten > vornahm. Dieser Vorgang W ‚ieder-
holte sich nochmals ein paar Tage später. Die Abtreibe-
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rin gab hierbei ihrem Erstaunen darüber Ausdruck, daß imwer noch nichts gescäichen sei, Wach diesem letzten Eingriff kamen der Angeklagten «a Gech Bedenken wegen der Ringriffe; sie wollte mit der Sache nichts mehr zu tun haben und kam deshalb mit dem Angeklagten WW überein, daß jetzt nichts mehr unternenmen werde und daß sie einen Arzt aufsuchen wolle, Sie tat dies auch; der Arzt ließ ihr nach seinem Befund eine Behandlung zuteil werden, die das-Halten der Frucht bewirken sollte. Bei einem weiteren Besuch, der eiwa zwei Wochen später stattfand, stellte der Arzt einen blutigen Ausfluß aus der Gebärmutter Test, Als einige Tage später nach einer Radtour die Angeklagte > | eine größere lienge Blut verior, suchte sie sofort die Vertreterin des Arztes auf, die feststellte, daß eine Fruclit gar nicht vorhanden war. Es handelte sich um einen abnormen Vorgang: Die Frucht war zwar vorhanden gewesen, hatte sich aber wieder zurückgebildet..Die Ärztin nahm eine Ausschabung der Gebärmutter vor. .
‚In ihrer rechtlichen Würdigung kommt die Strafkamner zu dem Ergebnis, daß hiernach die Ange! klagte «> den Versuch unternommen hat, eine Abtreibung bei sich vornehmen ZU. lassen. Auch geht sie davon aus, daß die Maßnahmen der, Abtreiberin in der Form, wie sie vorgenommen. worden sind, nicht geeignet waren, eine Frucht abzutreiben. Es ‚handelte sich mithin nach der Auffassung des Gei -ichts um einen un- . tauglichen Versuch am untauglichen Objekt, ‚wobei jedoch '' die Angeklagte «az sowohl an ihre Schwangerschaft. als auch an die Wirksamkeit der Maßnahme der Abtreiberin glaubte.
Die Strafkemmer bejaht die Strafbarkeit dieses untauglichen Versuchs, und zwar stellten die Einspritzungen an den
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verschiedenen Tagen, wie das Urteil ausdrücklich sagt, nach der Auffassung der Angeklagten jeweiis einen beendeten Versuch dar. Denn sie war nach jeder Einstritzung jeweiis der von der Abtreiberin bestärkten Auflassung, daß nunmehr alles getan sei, um den Abgarg der Fruchöherbeizuführen, den man nur noch abzuwarten habe. Das Gericht bejeht den Gesamtvorsatz der Angeklagten für diese wiederhelten Versuche und nimmt unter Berufung auf die reichsgerichtliche Rechtsprechung an, daß von diesem beendeten untauglichen Versuch kein "Rücktritt" gemäß N 46 Abs. 2 StGB möglich sei.
Die Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.
Diese Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts, und zwar. insbesondere deshalb, weil die Strafkammer Rück- . tritt vom Versuch mit strafbefreiender Wirkung verneint hat,
Der kevision ist zuzugeben, daß der Gedanke einer ausdehnenden Auslegung des $:46 SiGB zugunsten des Täters durch entsprechende Anwendung des in 8 49 a Abs. 4 und in 8 516 a Abs. 2 Satz 2 StGB niedergelegten Rechtsgedankens . Qurchaus erwägenswert ist, weil eine solche Auslegung zu gerechteren Ergebnissen führt. Indessen kann die Frage hier auf sich beruhen. Voraussetzung für eine Anwendung des 8 46: StGB wäre jedenfalls, daß der Täter sich freiwillig und. ernsthaft bemüht hat, den nach seiner Vorstellung noch drohenden Eintritt des Erfolges abzuwenden. Davon kann hier keine Rede sein. Denn die Angeklagte suchte den Arzt nicht deshalb auf, um mit seiner Hilfe das Weiterwirken der bis-
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herigsn Tätigkeit und damit den lrfolg zu verhindern. Unter diesen Unstäünden ist strafbefreiender Rücktritt mit Recht verneint worden.
Auch sonst ist kein durchgreifender Rechtsfehler in der Verurteilung der Angeklagten erkennbar. Ob die Strafkammer rechtlich zutreffend Fortsetzungszusammenhang für
Gie mehrfachen Abtreibungsversuche der Angeklagten angenommen
hat (vgl. dazu RGHSt 1, 313, 315), kann dahingestellt bleiben. Darauf kommt es für die Frage des Rücktritts vom. beendeten Versuch nicht an, unä die Angeklagte ist im übrigen Gurch diese rechtliche Beurteilung ihrer strafbaren Handiungen nicht beschwert. |
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Soweit die Revision dieses Angeklagten verfahrensrechtich bemängelt, die Vernehmung zur Person sei in der Haupt-
‘ verhandlung unzureichend gewesen, kann sie nicht durchdrin-
gen. Die Art der Vernehmung und den Inhalt der dabei von dem Vorsitzenden an den Angeklagten gestellten Fragen kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Die Revision behauptet auch nicht, daß der Verteidiger eine Beanstandung gemäß
§ 238 Abs. 2 StPO erhoben habe, und diese zu Unrecht vom Gericht äurch Beschluß abgelehnt worden sei.
Die sachlichrechtlichen Einwendungen der Revision entsprechen inhaltlich dem Revisionsangrifi der Angeklagen = =: so daß zu ihrer Widerlegung auf die vorstehenden Erörterungen zur Revision BD verwiesen werden kann.
‚Die Verfahrensrüge der Revision ist nicht in der ge-
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setzilich gehotenen Weise näher ausgeführt unä iässig {i§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
In sachlichrechtlicher Hinsicht hat die s angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler
Nachprüfung
sum Nachteil
de der Angeklagten ergeben. Baldus r.Dotterveich Scharpenseel Dr.Schalscha lienges
POCHUERNEE PIE FAT VER ap.