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BGH Entscheidung vom 03.10.1957 – 4 StR 343/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2263 018

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

il. den Rangierarbeiter Hans K UNE au: TO, «ED EB,

dort geboren am

2, den Oberlokomotivfübrer Karl_B a EEEEEEED au: OEEEEEED;

dort geboren am BD. EEEEED s

wegen fahrlässigeieTötanign.; hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 3. Oktober 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt =. in der Vorhrndlung, Staatsanwalt bei der Verkündung. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannte

Auf die Revision des Angeklagten Ba wird, das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 2. April 1957, soweit es

- diesen Angeklagven betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In dievem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittele, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten ii |] wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtmmittels.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat beide Angeklagten wegen fahrlässiger Fötung zu Gefängnisstrafen verurteilt.

Nach dem festgestellten Sachverhalt kam es am 24. September 1956 gegen 9 Uhr auf dem Bahnhofsgelände in Be@B bein Rangieren einer aus 5 Personenwagen bestehenden Gruppe zu einem Betriebsunfell, der den Tod des Bundesbahnschlossers Wggu>

zur Folge hatte. Bei der Einfahrt in das Betriebswagenwerk ‚stieß

die Rangiergruppe in der an beiden Seiten offenen Wagenhalle mit erheblicher Wucht auf eine Anzahl dort auszubessernder

Güterwagen auf und versetzte sje in Bewegung TB befand

sich zwischen dem vierten und fünften \iagen, um einen Brensschlauch auszubessern, Bei dem Versuch, auf einen Warnruf hin das geführdete Gleis zu verlassen, geriet er mit der Schulter zwischen die Wagenpuffer und wurde eine ganze Wagenlänge mit-

geschleift; schon auf dem Wege zum Krankenhaus erlag er seinen _.

Verletzungen. 2

Rerigierleiter der Personenwagengruppe war der Angeklagte KUEED. dem der Mitangeklagte H@B als Rangierer beigegeben war. Beide hatten dem Angeklagten Bow als Lokomotivführer durch dessen Heizer KO@EEEED vor dem Erreichen der Halle Haltsignale übermittelt. Doch kam der mit einer Geschwindigkeit von etwa 8 km/h sich nähernde Zug vor der Wagenhalle nicht zum Stehen,

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Das Le ndgericht. erblickt a Verschulden im wesentlichen.

darin, daß er seine Rangicreinheit in das Gelände des Betriebswagenwerks nicht einfahren lassen äurfte, solange er durch

den von ihm vorausgsschickten Rangierer H@&P nicht einwandfrei darüber unterrichtet war, ob er den Zug schon vor der Halle

des Verks halten lassen müsse oder nicht. Bee hätte nach

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Vereidigung des Zeugen KOWEB gegen § 60 Ziff. 3 StPO ver-

_ griff der Beteiligung oder des Verdachts rechtsirrtünlich

. KO nicht widersprochen; das im Urteil festgestellte Verhalten des Zeugen brauchte keinen entfernten Verdacht

Ansicht des Landgerichts sorgsamer, insbesondere noch langsamer als mit etwa 8 km/h Geschwindigkeit, fahren missen, weil er Ziel und Ende der Rangierbewegung nicht genau kannte.

Beide Angeklagten haben Revision eingelegt. Sie rügen die { Verletzung sachlichen Rechts; KEEP beanstandet außerdem den Verstoß gegen eine Verfahrensnorm. Nur das Rechtsmittel des Angeklagten Bachmann hat Erfolg.

II. Revision K>

a) Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe durch die

stoßen, ‚greift nicht durch. Ob ein Zeuge der Beteiligung an der abzuurteilenden Tat verdächtig ist, hät allein der Tatrichter im Wege der Beweiswürdigung zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsverstöße unterlaufen sind, insbesondere ob er den Be-

ausgelegt hat (BGHSt 4, 255, 368, 369). Dafür finden sich jedoch weder in der Sitzungsniederschrift noch im angefochtenen Urteil Anhaltspunkte; Der in der Hauptverhandlung anwesende Verteidiger. KGB hat Ger Beeidigung des Zeugen

strafbaren Verhaltens zu erviecken.

b) Auch die Sachrüge ist unbegründet,

Nach § 78 (2) der Fahrdienstvorschriften der Deutschen Bundesbahn (FV) ist der Rangierleiter für die betriebssichere und zweckmäßige Durchführung der Rangierbewegung verantwortlich. Er hat persönlich die erforderlichen Aufträge und

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Si gnale zu geben. Die Signale dürfen nicht früher gegeben werden, als bis alle Vorbedingungen für die sichere Ausführung erfüllt sind.

In der Handlungsweise KB erblickt des Landgericht ohne Rechtsirrtum einen schuldhaften Verstoß gegen diese Vorschriften, der den Tod Wagners mitverursacht hat. Seine Darlegungen sind nach dem Urteilszusammenhang dahin zu ver-

stehen3

Die Vorbedingungen für die sichere Ausführung der Rangierbewegung waren so lange nicht erfüllt, als KB seinen Standort vor der geöffneten Verschlußweiche 266 mit seiner Rangierabteilung nicht verlassen durfte, bevor ®r nicht darüber im Bilde war, wie weit er diese in das Gelände des Betriebswagenwerks einfahren lassen könne. Er wußte aus Erfahrung, daß in der Halle Wagen ausgebessert wurden und daß man manchmal in äie Halle hineinfahren konnte, manchmal jedoch vor ihr stehen bleiben mußte. Er kannte die etwa 120 m betragende Entfernung von der Weiche 265 bis zur Halle. Ebenso war ihm geläufig, daß die zurückzulegende. Strecke hinter der Weiche 265, die ein kleines Stück hinter der Weiche 266 liegt, in einer

‚Linkekurve verläuft. Von seinem Standort, ebenso aber noch von

der Weiche 265 aus, war ihm der Einblick in die Halle durch äie Lokomotive einer Kesselwageneinheit versperrt; die die Kesselwagen zurückgedrückt hatte ‚„ um KB Rangiereinheit Platz zu. machen. Auch waren für KuiE> von seinen Standort

"aus weder der eine Aufsi chtsstellung' im Betriebswagenwerk

innehabende wWerkmeister Schi» noch der Rangierer H@ß® sicht- _ bar, den KEEP, bevor er seine Rangiereinheit bie zur Weiche 266 hatte fahren lassen, ouer über die Gleise zum Betriebs-

wagenwerk vorausgeschickt haite, damit er sich erkundige, an

welcher Stelle im Betriebswagenwerk die insgesamt etwa 80 m langen fünf reparaturbedürftigen Personenwagen seiner Rangier-

‚ einheit abgestellt werden sollten. Ohne die Rückkunft von

“und auf das: Notsignal hin bremste, ohne daß es ihm gelungen

‚der Halle befindlichen Wagen zum Halten zu bringen,

| .§ 78 (2) der Fahrdienstvorschrift der Deutschen Bundesbahn

über sie kLinreichend unterrichtet war. Er hielt zwar zunächst;

"geine Schuld sieht die Strafkeammer nit Recht in der Nach-

Hgg oder ein Signal von der Werkstatthalle abzuwarten, gab KM das Avfahrtsignal für seine Rongiereinheit zu einem Zeitpunkt, als H@p an der Halle noch nicht angekommen war, obwohl Kb die Sicht auf die Werkstatthalle durch die erwäbnte Lokomötive der Kesselwageneinheit noch immer versperrt war, als er kurz zuvor, neben den der Werkstatthalle am nächsten befindlichen oder folgenden Wagen seiner Rangiereinheit stehend, in Richtung auf die Werkstatthalle geschaut hatte. Erst als er um die Linkskurve herumgekommen und seine Sicht zur Wagenhalle nicht mehr behindert war, konnte er vom frittbrett einer der beiden erwähnten Wagen aus Hg etwa

10 m von dem Eingang der Halle entfernt sehen und das von diesem gegebene Achtungssignal wahrnehmen, das er nach Absprung vom Trittbrett der fahrenden Kangiereinheit an Kö-EB weitergar, der cs BaiiB übermitteln mußte. Kun gab auch das sofort folgende Haltesignal und, als der Zug daraufhin nicht hielt, das Notsignal an KOWB zur Weiterleii on Bei, ier von KOM alle Signale zur Kenntnis erhiel

wäre, die Rangiereinheit noch vor dem Aufprall auf die in

“ |) setzte sich nach zutreffender Meinung des Landgerichts mit seiner Handlungsweise über die Anordnung des,

hinweg; denn er begann die Rangierbewegung, bevor er selbst

vor der geöffneten Weiche 266, um die Rückkehr von He abzuwarten, che er das Abfahrtsignal gab, ließ dann aber doch seine Rangiereinheit weiterfahren, ohne sich zuvor über die ., h Verhältnisse in Bereich der Ausbesserungshalle zu vergewisserN

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1ässigkeit, die, aus der Gewohnheit des täglichen Umgangs mit der Betriebsgefahr gewachsen, bei ihm das Bewußtsein dieser Gefahr, und der daraus folgenden Verantwortung abgestumpft hatte, ‘Daß er die erforderliche Sorgfalt außer acht ließ, führte

1; ">, - für Krämer voraussehlbar -— zum Tode eines Bahnbediensteten. &

$ Damit sind im wesentlichen die Voraussetzungen für die “.l . Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) bedenken- ; frei dargelegt, ohne daß es weiterer Erörterung bedarf, ob KEEED BoD über "Zveck Ger Fahrt, Ziel, Teg und anderes" % nach § 78 Abs, 5 Nr. a und § 84 Abs. 3 FV hinreichend verstänune digt hat oder nicht. Dennoch sei hervorgehoben, daß der Ben Sachverhalt des angefochtenen Urteils entgegen den Ausführun-5 H > gen der Revision nichts darüber enthält, KB habe Dein nn persönlich beauftragt, die Rangiereinheit z ur Wagenausbesserungshalle zu bringen, bevor er Kö kurz vor Angabe f u des Abfehrtssignals zugerufen hattes "Wir fahren jetzt in um ‚Richtung Wagenhalle! "

er = ‘ Ergänzend ist nur folgendes zu bemerken, was im Urteil dep Ei: Landgerichts in diesem Zusarmenhang nicht ausdrücklich ausge-EaRSe sprochen ist: Die Ursächlichkeit des Verhaltens des Kb für [3:5 ’ den eingetretenen Erfolg wird ebenso wie sein Verschulden

A nicht dadurch ausgeschaltet, daß andere Personen durch fahrar lässiges Tun oder Unterlassen zum eingetretenen Erfolg beien getragen haben. Das gilt auch für den Fall, daß die Geschwinii. digkeit der Rangiergruppe, als sie sich der Halle näherte, zu Bi hoch gewesen ist. KM hätte, wie dargelegt, das Abfahrt-EI. signal als für die sichere und zweckmäßige Durchführung der Rangierbevegung verantwortlicher Roengierleiter überhaupt nicht geben dürfen. Hinzu kommt, daß es in seinen Pflichterkreis auch fiel, Bodiiiilm rechtzeitig zur etwa erforderlichen Geschwindigkeitsermässigung zu veranlassen und bei der Signalabgabe zu berücksichtigen, daß die Signale erst über KO ar Ba@-

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no GEB gelangten. KGB kann sich namentlich auch nicht darauf 9 FE - berufen, daß die Weiche 266 nach den Bestimmungen der Bundes- # bahn hätte verschlossen werden müssen, nachdem die Kessel-

‘ B E ‚wageneinheit wieder zurückgefahren war. Dieser mitursächliche Verstoß anderer Balınbediensteter entband ihn nicht von der eigenverantwortlichen Wahrung der ibm obliegenden Vorsichts-

_ maßnahmen. Das Landgericht hat im übrigen die mitwirkenden Verfehlungen anderer bei der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt. Auch andere Rechtsfehler zum Nachteil des An- .geklagten KOMP sind nicht erkennbar. Seine Revision muß daher als unbegründet verworfen werden.

III. Revision Bam.

Die für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit dieses Angeklagten sieht die Strafkammer allein darin, daß er mit etwa 8 km/h und nicht im Schritt gefahren sei.

Fahrlässigkeit liegt aber nur dann vor, wenn Bade dadurch eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hätte, Das ist jedoch nach ‚dem. festgestellten Sachverhalt nicht

. erkennbar.

Zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit Wagen im Werkstattgelände kam es, auch von Be aus geschen, darauf an, die Rangiereinheit rechtzeitig, gegebenenfalls

az vor der Halle, zum Stillstand zu bringen. Gerade weil B- E 3 aD den Zug wegen seiner Länge und der Breite des unmittel- , i ; 3 ' bar vor Ger Lokomotive fahrenden Wagens nicht übersehen und deshalb auch nicht wahrnehmen konnte, bis zu welcher selle er fahren durfte, war er, gleichgültig, ob er im

Ei Schritt oder mit etwa 8 km/h fuhr, auf die Signale des kangiem; E leiters angewiesen. Die einwandfreie Rangierbewegung hing A davon ab, daß KW als Tangierleiter das Haltesignal recht-LER ‘ zeitig gab, deß BodiiilB 21s Lokonotivführer dieses ihm durch

KO zu übermittelnde Signal auf der Stelle weitergeleitet wurde und daß er es sofort ausführte. Auf äie erste und zweite Voraussetzung hatte er keinen Einfluß; die durch die notwendige Einschaltung des Heizers Kö entsichende Verzögerung in der Befehlsübermittlung mußte, wie bereits unter II erörtert, j De ais Rangierleiter berücksichtigen. Das Urteil stellt

zu pt befolgt habe, insbesondere ist nicht aufgeklärt, weshalb Bo, vie es nach dem Sachverhalt den Anschein

hat (UA 7 oben), erst auf das Notsignal hin gebremst hat.

Das aber ist nach dem bisher festgestellten Sachverhalt entscheidend, Denn, soweit es sich um das rechtzeitige

‘ ._ Stehenbleiben vor der Halle hendelt, ist. für die Frage nach „dem Verschulden VB nicht maßgeblich, ob die Wagengruppe mit 5 oder etwa 8 km/h angefahren kam. Die Geschwindigkeit

hatte nur für die Länge des Bremsweges Bedeutung, den beide Angeklagten auf Grund ihrer jahrzehntelangen Tätigkeit als Rängierer bzw. Lokomotivführer bei der Bundesbahn mit hinreichender ‚Sicherheit abzuschätzen vermochten. Vie das Landgericht beim Ortstermin festgestellt: hat, konnte an gleicher Stelle eine aus gleichartigen Wagen zusammengesetzte, mit Schrittgeschwindigkeit fahrende Rangiergruppe auf 1 his 2 m zum Stillstand gebracht werden. Der Bremsweg für denselben mit etwa 8 km/h fahrenden Zug beträgt daher bei gleich starker Bremsverzögerung wenige Meter mehr. Besondere Um-

stände, die den Bremsweg am 24. September 1956 Lätten ver-

längern können, sind aus dem Urteil nicht ersichtlich, Eine Geschwindigkeit, bei der die zum Bremsen benötigte Strecke nur wenige Meter mehr als 1 bis 2 m beträgt, ist auch unter

‘den vorliegenden Umständen nicht als zu hoch anzusehen. Nach

dem festgestellten Sachverhalt wer, von Bade aus gesehen, genügend Zeit und Raum für einen derartigen Bremsweg vorhanden; Genn die Entfernung von der Weiche 265’ bis zur Halle beträgt

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ungefähr 120 m. Mag auch sein, daß der Unfall sich nicht

‚ ereignet hätte, wenn Ba so langsam gefahren wäre

. wie der Rangierzug beim Ortstermin, so ist es, wie dargelegt, doch’ ein fehlerhafter Schluß, daß die Strafkammer ein ursächliches Verschulden des Angeklagten Baia für den eingetretenen Erfolg allein darin sieht, daß er sich der Halle nicht mit 5, sondern mit etwa 8 km/h näherte.

Dieser Uangel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, u soveit Bad verurteilt worden ist. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer insbesondere zu klären haben; ob Fade sich dadurch schuldig gemacht hat, daß er infolge Unaufmerksamkeit oder aus anderen Gründen die rechtzeitig \ erhaltenen Signale nicht oder erst zu spät oder sonst nicht ordnungsmäßig befolgt hat. Dieser Verdacht liegt im Hinbiick . auf die im Urteil mitgeteilte Aussage des Zeugen Be ebensowenig fern wie die weitere Höglichkeit, daß Bee erheblich schneller gefahren ist als 8 km/h, und zwar derart, daß dies ihm im Hinblick auf den Bremsweg bei Kenntnis der Orts- und ''&efahrenlage, zum Vorwurf zu machen wäre.

Rotberg Krumme Sauer

Bundesrichter Hoepner ist krank und darum

am Unterschreiben verhindert. u ‚Rotberg

Flitner