Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1957
BGH Urteil vom 02.10.1957 – 3 StR 34/57
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 StR 34/31 2156 014
hat der 3. Strafsenat des, Bundesgerichtshöfs in: der Sitzung
imaNanen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Montageschlosser Winfried N uumu>
hausen, dort geboren mW. ES EB, — 2
wegen Geheimbündelei
vom 2. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
"als Vorsltasnner,“
Bundesrichter Dr. end Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Weber
Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. mu» - als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent > | ea „als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für R echt erkamt:
Auf die Revision der. Staatsanwaltscheft wird de ‚Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 30. .Oktober 1956 aufgehoben, soweit auf Einziehung. erkannt ist. | Bu Be Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu nur 0 Verhandlung und Entscheidung, auch über die sten des Rechtsmittels, an das Landgericht. m
rückverwiesen. en
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Verbrechen und Vergehen — nach §§ 90 a, 128, 49, 94 StGB zu sechs Monaten ‚Gefäng- . BER . nie verurteilt. worden. Ein Geldbetrag von 500 DM wurde. . u . u u eingezogen. u
'Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf de Einziehung- beschränkt. Sie hat Erfolg. En
| "ie Strafkammer hat die Vorschrift des § 86 Abs. 3 StOB auch bei Organisationsdelikten für zwingend angesehen und
war daher der Meinung, auf Einziehung erkennen zu müssen. DE Diese Auslegung scheint’ zwar dem Viortlaut der. Vorschrift. | zu entsprechen, kann aber im Einzelfall zu unangemessenen, Ze vom Gesetzgeber nicht 'gewollten Ergebnissen führen. Der Senat hat daher in seinem Urteil vom 2. November 1956 | , -1StE 12/56 (BGHSt 10, 46) ausgesprochen, dass. die in ziehung empfangenen Entgelts gemäss den §§ 98 Abs. 2, 86 u Abs. 5 StGB bei Organisationsdelikten im pflichtgemässen. ze Ermessen des Gerichts steht. An dieser ‚Rechtsprechung und. es ihrer Begründung wird festgehalten. Das Landgericht. wird. \ Aunmehr zu prüfen haben, ob nach pflichtgemägsen Ermessen. die Einziehung des vom Angeklagten für seine, Tätigkeit, en empfangenen Entgelts geboten ist. ‚Für die Ausübung as = Ermessens können keine ins einzelne gehenden Richtlinien. “ . gegeben werden. Die Einziehung soll den erlangten Bee. u teil ausgleichen, soweit dadurch nicht unangemessene und.
in anderer Beziehung unerwünschte Folgen entstehen. Im :- vorliegenden Fall kann die Tatsache von Bedeutung sein, dass es sich bei dem. Entgelt, das der Angeklagte empfangen. hat, nur um den Ersatz für "Spesen" gehandelt hat.
Dr. Geier | Jagusch . © Willms Weber 0... Dr. wiefels - u BEER