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BGH Entscheidung vom 17.09.1957 – 5 StR 190/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 190/57

Im _Nanen des Volkes

urn in.

2188 082

In der Strafsache gegen

den Koch Wilhelm B GEB aus zB, geboren am ED 1900 in va (Ostprienitz),

wegen Betruges u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.September 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte En als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12,Februar 1957 samt den Feststellungen aufgehoben

1.) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt worden ist,

2.) im Strafausspruch wegen des Betruges und im Gesamtstrafausspruch.

- 2.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

III. Im Umfang der Aufbebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 3.

gründen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 7.Oktober 1955 (270 Cs 572/55) gegen ihn erkannten Einzelstrafen, wobei die im Strafbefehl gebildete Gesamtstrafe wegfällt, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von ärei Monaten und wegen fahrlässigen Falscheides zu einer weiteren Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Sie hat es abgelehnt, ihm Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

I.

Auf die Rüge, die Strafkammer hätte einen Sachverständigen über den Gesundheitszustand des Angeklagten hören müssen, braucht nicht näher eingegangen zu werden, Daß der Angeklagte infolge seines Gesundheitszustandes etwa bei Begehung des Betruges unzurechnungsfähig gewesen wäre, behauptet die Revision selbst nicht; es erscheint auch nach dem Urteilsinhalt und dem Vorbringen der Revision ausgeschlossen,

Hinsichtlich des fahrlässigen Falscheides und im

. Strafmaß wegen des Betruges muß das Urteil ohnehin auf-

gehoben werden, so daß es nicht darauf ankommt, inwieweit der Gesundheitszustand des Angeklagten hierfür eine Rolle spielt.

II.

1.) Soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist, bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken. Der Angeklagte macht insoweit auch keine Zinzeleinwendungen.

2.) Rechtiich bedenklich ist dagegen die Verurtei-

j ec lung wegen Zahrlässigen Falscheides.

Die Strafkammer siehts den Falscheid in den beschworenen unrichtigen Angaben, die der Angeklagte am 23.März 1955 in seinen Vernögensverzeicknis bei Ableistung des Offenbarungseides über eine Zeiß-Ikon-Kamera und einen Belichtungsmesser gemacht hat.

Die Kamera mit Bereitsckaftstasche hatte der Angeklagte am 22.Juli 1955 zum Preise von insgesamt 321 IM auf Teilzahlung gekauft und nur eine Anzahlung von 33 IM gemacht. Die Ratenzahlungen, zu denen er sich verpflichtet hatte, hat er nicht geleistet. Vielmehr hatte er die Kamera zunächst am 23.August 1955 im Leihhaus CE für ein Dariehen von 35 Mi verpfändet und sie alsdann wieder ausgelöst; eine Woche später, am 20.September 1955, hat er sie erneut für ein Darlehen von 45 IM verpfändet. Der Fotoapparat wurde am 27.September 1955, also Monate vor dem Offenbarungseid, polizeilich sichergestellt.

Den Belichtungsmesser hatte der Angeklagte an 19. August 1955 zum Preise von 66 DM auf Teilzahlung gekauft und nur eine Anzahlung von 13 IM geleistet. Er hatte ihn an 15. September 1955 für 10 DM verpfändet. Er ist am 12.März 1956, also vor Ableistung des Offenbarungseides, durch das Leihhaus versteigert worden.

In seinem Vermögensverzeichnis hat der Angeklagte die Kemera und den Belichtungsmesser unter A 9 (Sachen, die auf Abzahlung gekauft, vom Verkäufer übergeben, aber noch nicht Eigentum des Schuldners sind) angegeben. Unter B 3 des Verzeichnisses (Forderungen auf Rückgabe von Sachen, die ... verpfändet ... sind) hat er über diese Gegenstände keine Angaben gemacht.

Die Strafkamner führt aus, der Angeklagte hätte unter B 5 die Forderung auf Rückgabe des verpfändeten

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Belichtungsmessers eintragen müssen, sofern er geglaubt haben sollte, das Pfand stünde ihm noch zur Verfügung. Anderenfalls hätte er ihn überhaupt nicht angeben dürfen. Ferner hätte er unter A 9 angeben müssen, daß der Fotoapparat polizeilich sichergestellt worden war. Dadurch, daß er das nicht getan habe, habe er erklärt und beschworen, daß die beiden erwähnten Gegenstände noch in seinem unmittelbaren Besitz seien, dies sei objektiv falsch gewesen. Dem Angeklagten sei zwar trotz erheblichen Verdachtes nicht nachzuweisen, daß er die Unrichtigkeit seiner Angaben erkannt habe, er habe aber jedenfalls fahrlässig gehandelt.

Gegen diese Ausführungen der Strafkammer bestehen Aurchgreifende rechtliche Bedenken. Daß in der Spalte B 3 weder über den Fotoapparat noch über den Belichtungsmesser etwas eingetragen wurde, entsprach der objektiven Sachlage. Die Spalte B 3 betrifft nur Forderungen auf Rückgabe von Sachen. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte weder hinsichtlich des Fotoapparates noch hinsichtlich des Belichtungsmessers einen Rückgabeanspruch. Der Fotoapparat war polizeilich sichergestellt worden, bei Lage der Sache kamen Ansprüche des Angeklagten auf Rückgabe nicht in Frage; insoweit nimmt die Strafkamner auch nicht an, daß der Angeklagte in B 3 hätte Eintragungen machen müssen. Der Belichtungsmesser war bereits versteigert, als der Angeklagte den Offenbarungseid leistete. Einen Anspruch auf Rückgabe hatte der Angeklagte nicht. Fehlende Angaben in B 3 konnten daher das Vermögensverzeichnis an sich nicht unrichtig machen.

Da beide Gegenstände nicht zum Vermögen des Angeklagten gehörten, waren sie auch nicht in A 9 anzugeben. Grundsätzlich bedeutet die Aufführung eines Gegenstandes in A 9 die Erklärung, daß der Schuldner ein Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums an einem solchen Gegenstand habe. Die Aufführung eines in Wahrheit nicht bestelenden Anwart-

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schaftsrechts macht also das Vermögensverzeichnis unrichtig. Wie jedes Recht kann aber auch ein Anwartschaft,. recht wirtschaftlich völlig wertlos sein. Die Nichtaufführung eines bestehenden Anwartschaftsrechts, das wirtschaftlich völlig wertlos ist, macht, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, ein Vermögensverzeichnis nicht unrichtig. Dasselbe gilt von der Aufführung eines nicht bestehenden Anwartschaftsrechts, wenn die gleichzeitig gemachten Angaben die wirtschaftliche Wertlosigkeit dieges behaupteten Anwartschaftsrechts ergeben.

Das Anwartschaftsrecht, das der Angeklagte an den beiden Gegenständen erworben hatte, wäre auch dann völlig wertlos gewesen, wenn er es nicht durch Verpfändung praktisch zum Erlöschen gebracht hätte. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte auf die acht Monate vor Leistung des Offenbarungseides gekaufte Kamera. nur 35 DM angezahlt und schuldete noch rund 290 Di auf den Belichtungsmesser zum Preise von: 66 IM, den er: sieben Monate vor Ableistung des. offenbarungseides', ge-: kauft hatte, hatte er nur 13 IM. angezahlt..

Ergaben die Angaben des Angeklagten im Offenbarungseidsprotokoll die wirtschaftliche Wertlosigkeit dieser beiden Gegenstände, so war der Eid des. Angeklagten nicht: Objektiv unrichtig; es kam daher dann nicht mehr darauf an, ob der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat. In : : dleser Beziehung wird die Strafkammer in der.neuen Yerhandlung weitere Feststellungen treffen. müssen. .

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen:

Die Strafkammer geht davon aus, daß es der Firma WEB in dem Vollstreckungsverfahren für den Angeklagten erkennbar darauf angekommen sei zu erfahren, wo sich der Belichtungsmesser befinde. Dabei übersieht die Strafkammer möglicherweise, daß, wenn der Angeklagte, wie es bei der Sachlage objektiv richtig gewesen wäre, den Be-

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lichtungsmesser überhaupt nicht im Veraögensverzeichnis aufgeführt hätte, die Firma WEB im Verfahren nach

§ 807 ZPO (anders als im Verfahren nach § 883 ZPO) Angaben darüber, wo sich der Belichtungsmesser befinde, von dem Angeklagten nicht hätte fordern dürfen.

Da sich nicht ausschließen läßt. daß die Höhe der Betrugsstrafe durch die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides mit beeinflußt ist, war auch diese Strafe aufzuheben.

Sarstedt Dr.kKoffka Schmidt

Siemer Börker