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BGH Entscheidung vom 22.08.1957 – 2 StR 451/57

2. Strafsenat

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2 StR 451/57 2661 067

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schlosser Werner 3 aus IB dei

vu. geboren am ib 1929 in sm,

wegen versuchter Notzucht u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, November 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter, Bundesamwalt Dr. >

als Verireter der Bundesanwaltschaft, J ustizangestellter mn

als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 22. August 1957 wirä verworfen, jedoch fallen im Urteilsspruch die Worte "Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit" fort.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Der Angeklagte stieg in der Nacht vom 9. zum 10. Juni 1957 erwallsam in das Schlafzimmer der nach der Tode ihrer sliern allein auf einem Bauernhof wohnendon l6jährigen Inge KB sin, sie ihm nur flüchtig bekannt war. Trotz ihres Widerstendes versuchte er. sie zu entkleiden, er xriif an ihre Brust und ihren Geschlechtsteil, es gelang ihm trotz ihres „iderstandes, nachdem er sich selbst die Hose ausgezogen hatte, sich nit ihr auf ihr 3ett zu legen und ihr den , Schlüpfer herabzuziehen. Er brachte dann seinen erregten Geschlechisteil an den ihren, konnte ihn aber ir.folge des Yiderstandes des Mädchens nicht einführen und gab schlie3lich seine Versuche, zum Geschlechtsverkehr zu kommen, auf. Er schlief wiederholt ein, wachie aber sofort auf, wenn Inge KEED sich entfernen wollte, hinderte sie daran, versuchte,sie gegen ihren Willen.zu küssen und zu umarmen,und zwang sie einmal, ihre Arme um seinen Hals zu legen. Gegen ihren willen küsste er sie, als er nach verschiedenen vargeblichen Aufforderungen früh um 1/2 6 Ukr endlich den Fof verlie3. Das Landzericht hat ihn wegen Nötigung zur Unzucht D in Tateinheit nit versuchter Notzucht zu zehn Konaten Gefängris verurt>silt. Kit seiner Revision rügt der Angeklagte Gie Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts» l: Die Revision bleibt im Ergebnis ohne ürfolg. “

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Der Angeklagte macht geltend, das Landgericht habe durch Zefragung des Angeklagten und der Inge KB weiter \ klären müsser, wann und durch wen das kenster geöfinet worden . sei, durch das der Angeklagte eingestiegen ist. Dis Aufklärungsrüge kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß

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an vernoumene Auskunftspersonen noch weitere Fragen hätten gestellt werden sollen. Der Angeklagte war :uicht gehindert, solche Fragen zu stellen oder, soweit es sich um ihn selbst handelt, Erklörunger abzugeben; wieweit das geschehen ist. entzieht sich der Nachprüfung des Revisionsgerichts (3GESt A, 125). Dafür, daß eine Ortsbesichtigung zur weiteren Aufklärung sich dem Landgericht hätte aufdrängen müssen, liegen keinerlei Annaltspunkte vor.

Sowsit jer Angeklagte zur Strafzumessung weint, seine Braut, sein arbeitgeber. sein Vater und andere Personen © hätten über seine persönlichen Verlältnisse gehört werden müssen, Zehlt es an jedem Anlaß dazu, zumal da dem Angeklagten troiz eines ihn belastenden Vorfalles in seiner Vergsrgenkeit wildernde Unstände zugebilligt worden sind.

Die Tatsache, das der Angeklagte verlobt ist, ist bei der

art der Ztrefvat höchstens zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen.

II. Sachrüge.

l. Die von der Revision behaupteten „idersprüche sind

nicht vorhanden. Nach den Feststellungen des Urteils hat

der Angeklagte zunächst versucht, vorsichtig den Fenster-

kitt abzukraizen; dem steht nicht entgegen, daß er sodann »

seinen Sinn änderte und das Fenster einädrückie, um schneller an sein Ziel zu gelaugen.

Das Urteil enthält nichts darüber, daß Inge “gun | Gelegerheit halte Wegzulaufen, während der Angeklagte sich sciner Hosa entledigte. Von einem Yiderspruch kann keine Rede sein. Dio !usführungen und Schlußfol;erungen der Siraikammer widsrsprechen nicht der Lebenserfahrung- Auch ä>r Crurdsatz, "in dubio pro reo" iei nicht verletzt; das Gericht hat keinen Zweifel erkomnen lassea, sondern ist von ter Schril Ges Angeklagten überzeugt. ‘

2. “aß der Angeklagte den Widerstand der Inge > als ernet erkann: nat, ist ausdrücklich Testgasieilt, Daß es sich hier nicht um ein blosses "Liebesspiel",handel.te, ergaben die UVaständez;z der Argeklagte hatte richt den gevingsier. Anlai anzunehmen, daß das 16jährige Mädchen, das eret Zurs zuvor Vollwaise geworden war und ihn nur flüchtig kannte, sich ihm, Jer auch noch anderweit verlobt var,

nach seinen nüchilichen gewaltsamen Kinäringen freiwillig hing:ben würde.

3. Die Verneinung strafbefreienden Rücktritts vom Verruch gemäß § 46 Kr. 1 StGB begegnet nach den Feststellungen des Lendgerichbs keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH Urt. 1 Sin 638/54 vom 15. März 1955 im Anschlu an RGSt 75, 593).

4. Die durch die Sachrüge dem Revisionsgericht obliegerde allgemeine Nachprüfung ergibt, daß die Verurteilung wegen Nötigung zur Uazucht nach § 176 Abs, 1 \r. 1 StCB forifallen muß. Soweit der Angeklagte mit Gewalt unzüchtige landlungen an den Häächen vorgenommen, insbesondere an

ihre 3rust und ihr Geschlechtsteil gegriffen hat, geschah dies baim Versuch und in der Absicht, sie gewaltsam zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu bringen. In einen solchen Teile liegt ÜGesetzeskönkurrenz zwischen § 176 “bs. I Nr. 1 vnda $ i77 SicB vor, wobei § 177 StGB den Spezialfall reselt. Der Senat kann insoweit den Schuldspruch abändern.

5, »Yies zibr jedoch ksinen Anla3 zur Aufhebung des Strafausspruchs, d. es auszuschließen ist, daß das Strafmaß durch die unrichiige Annahme von Tateinheit zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt sein kann. Das rechtlich bedeut-

same, Tür die Siraflzunessung madgabende Verhalten des ängeklagtei bleibt trotz Änderung des Schuldspruchs dasselne

Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schslscha enges