Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 07.08.1957 – 1 StR 472/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2237 047
im Namen ae Volkes
19)
In der Strafsache
gegen
den Bauhilfsarbeiter Edmund VB zus REED . (Landkreis CE) , zehoren am EEE 935 in —— m (Landkreis VE). |
Sachbezeichnung: KB Karl u. 1 A:
wegen räuberischer Erpressung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom. u Novenber 1957, an der teilgenommen haben: u |
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Kartin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger . .als beisitzende Richter,
Bundesanmwalt Dr. als Vertre ter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 7) als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, .
für Re cht erkennt: g
Auf die Revision des Angeklagten VggBrirä das Urteil | = des Landgerichts Deggendorf vom 7. August 1957; auch soweit es den Kitangeklagten Kg» betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben unä äje Sache zu. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
. BE 253, 255: 250 Abs. I Nr. 3 St6B gewürdigt.
Tas Landgericht hat den Angeklagten Ve vegen in Hittäterschaft begangener räuberischer Erpressung zu einer Gelängnisstrafe von einem Jehr ärei lionaten verurteilt.
Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.
Die Strafkammer hat allerdings ohne Rechtsirrtun festge- _ stellt, daß der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Kg ze- . meinschaftlich den Austragsbauern Franz HB unter Drohung mit Erschießen zur Herausgabe seiner Geläbörse nötigten. Der Einwand des Beschwerdeführers Vg,. er hätte nur wegen Beihilfe verurteilt werden dürfen, weil der Mitangeklagte Kg die Beute. erhalten sollte und erhalten hat, geht fehl. Wegen Erpressung
wird auch bestraft, wer einen Dritten zu Unrecht bereichern will ( § 253 StGB). Der Tatrichter hat die Mittäterschaft ‚rechtlich bedenkenfrei festges teilt.
a Die. beiden Angeklagten haben die ärpressung auf der Bundesstraße 85 begangen. Das Landgericht hat daher die ur Straftat rechtsirrt umsfrei als schwere räuberische Erpressung nach :
= Dagegen reichen die Feststellungen nicht aus, um dem E erisionsgericht die Prüfung der Frage zu ermöglichen, ob die ..: Strafkammer den § 250 Abs. 1 Nr. i StEB Ohne Rechtsirrtum angewendet hat. Die Urteilsgründe ergeben mur, daß der Angeklagte “ eine Gaspistole vor die Brust des Franz FW hielt und drohte, er werde ihn erschießen, wenn er kein Geld her-
gebe. Feststellungen über die Art der Gaspistole sowie darüber,
ob sie überhaupt geladen war und ob die Täter Uunition bei sich führten, fehlen. Da aber eine Gaspistole nicht ohne weiteres
a jaffe im technischen Sinne sngesshen werden kann (BGHSt 4, 3725 f}, wären solche Feststellungen erforderlich gewesen. Es kann dem Urteil auch nicht entnommen werden, daß äle beiden: Angeklagien die Gaspistole gegebenenfalls zum Schlagen verwen... den wollten. u
Wegen der nicht erschöpfenden Feststellungen zum Schuldspruch muß das Urteil aufgehoben werden. Die Strafhöhe kann
möglicherweise dadurch beeinflußt worden sein, daß das Landgericht zwei straferhöhende lierkmale im Sinne des § 250 StGB als
gegeben angenommen hat, während u.U. nur § 250 Abs, 1 Nr.» 3 St6B vorliegt.
Die Aufhebung ist auch auf 'äen Mitangeklagten KB. der i kein Rechtsmittel eingelegt hat, zu erstrecken. Im Urteils- . satz kommt zwar nicht zum Ausdruck, daß die Strafkammer neben. der Ür. 3 des § 250 Abs. ! StGB auch die Nr, 1 angewendet hate Gegen ihn hat das Landgericht auch auf die gesetzliche Mindes ..strafe. ‚von einem Jahr Gefängnis erkannt. Trotzdem kann er - durch den das Schulänerkmal des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB mitumfassenden Schuldspruch schon wegen der Eintragung im Strafregist er beschwert sein:
In den Strafzumessungsgründen hat das Landgericht Ur. geführt, daß der am Tattage genossene Alkohol die natürliche Hemmungen der Angeklagten "beseitigt" hat. Das könnte an
sich mißverstanden werden. Der Urteilszusammenhang zeigt jedoch, daß die Strafkamner weder die Voraussetzungen des 8 51 Abs. ? StEB noch die des Abs. 2 für vorliegend angesshen
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hat:
Tr. Peetz Mantel Martin
Hübner Dr, Hengsberger