Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 22.07.1957 – 5 StR 246/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 246/57 2187 026
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den technischen Kaufmann Heinz DÜEEEB aus EEE,
dort geboren an EEE 1923,
wegen Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Juli 1957, an der teilgenommen habenı
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
‚ Landgerichtsrat Dr . in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15.Februar 1957
l. ) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt worden ist. Der Angeklagte wird von dieser Anklage freigesprochen; die Kosten des Verfahrens fallen insoweit der Landeskasse zur Last;
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2.) samt den Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch wegen des Betruges und im Gesamtstrafausspruch.
II. Die Sache wird zur Neufestsetzung der Strafe für den Betrug an das landgericht zurückverwiesen, das auch über die restlichen Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründejg
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges und wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Seine Revision greift die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides und die Strafhöhe für den Betrug an. Sie hat Erfolg.
Der Angeklagte hat am 17.Februar 1956 auf Betreiben des Gläubigers WEB den Offenbarungseid geleistet. Die Strafkammer führt aus, dieser Offenbarungseid sei objektiv unrichtig gewesen, weil der Angeklagte an keiner Stelle des Vermögensverzeichnisses eine Herrenarmbanduhr erwähnt hat.
Diese Uhr hatte der Angeklagte am 2.September 1955 zum Preise von 48 IM bei einer Anzahlung von 10 DM und Ratenzahlungsvereinbarung von der Firma SE> in Tamm» zekauft, die sich das Eigentum daran bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehalten hatte. Der Angeklagte hat keine Ratenzahlungen geleistet; die Uhr hat er bereits am 3.September 1955 im Leihhaus Schropsdorf verpfändet.
Nach den Bedingungen des Leihhauses war das Pfand nach zwei Monaten, also am 3.November 1955 verfallen. Die Firma SCHEEEEEEED war berechtigt, das Pfand zu verwerten. Sie hatte dies aber nicht getan, sondern den Angeklagten aufgefordert, im Leihhaus zu erscheinen. Dies war geschehen, um ihm Gelegenheit zu geben, das Pfand einzulösen. Die Uhr ist erst am 23.März 1956, also nach Leistung des Offenbarungseides, versteigert worden.
Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte hätte seinen Anspruch auf Rückgabe des Pfandes gegen die Firma Sci» in sen Vermögensverzeichnis aufführen müssen. Die Ansicht der Verteidigung, der Angeklagte habe den Rückgabeanspruch deshalb nicht anzugeben brauchen, weil er praktisch wertlos gewesen sei, sei unzutrefiend. Für die die Zwangs-
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vollstreckung betreibende Firma WB sei der Herausgabeanspruch zwar ohne Interesse gewesen, weil der Angeklagte auf die Uhr erst 10 IM angezahlt hatte. Andererseits komme aber die Vermögensoffenbarung nicht lediglich dem betreibenden Gläubiger zugute, sondern jedem anderen Gläubiger, der späterhin die Ableistung des Offenbarungseides verlange und dann, weil der Schuldner ihn schon
_ früher geleistet habe, lediglich eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses erhalte. Wenn die Firma, von der der Angeklagte die Uhr gekauft habe, ebenfalls die Ableistung des Offenbarungseides verlangt hätte, so wäre für sie die Kenntnis davon, daß der Angeklagte die Uhr verpfändet hatte, durchaus nicht uninteressamt gewesen; es habe sich bei der Uhr um das Eigentum dieser Firma gehandelt.
Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen. Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß der Herausgabeanspruch für jeden Gläubiger, außer für den Eigentümer der Uhr, wirtschaftlich völlig wertlos war. Der Angeklagte hatte keinen Anspruch gegen das Leihhaus, bei Befriedigung von dessen Forderung ihm den Eigenbesitz an der Uhr einzuräumen, sondern sein Anspruch ging nur auf Einräumung des Fremdbesitzes. Der Fremdbesitz als solcher ist aber kein im Offenbarungseidsverfahren anzugebendes Vermögensrecht. Nur wegen des Anwartschaftsrechts auf Erwerb des Eigentums hätte der Angeklagte den Anspruch auf Herausgabe der Uhr angeben müssen, wofern dieses Anwartschaftsrecht nicht, wie das Landgericht festgestellt hat, wirtschaftlich offenbar völlig wertlos gewesen wäre. Daß die nicht die Zwangsvollstreckung betreibende Firma Sg der die Uhr gehörte, ein Interesse daran haben konnte, zu wissen, wo sie sich befand, ändert hieran nichts. Ihr Interesse an dieser Uhr bezog sich nicht auf ein zum Vermögen des Schuldners gehöriges Vollstreckungsobjekt, sondern auf ihr Eigentum. Hätte sie einen Titel auf Herausgabe der Uhr erwirkt und wäre dann die Vollstreckung fruchtlos geblieben, so hatte sie
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nicht einen Anspruch auf Leistung des Offenbarungseides nach § 807 ZPO, sondern auf Leistung des Eides nach § 883 Abs 2 ZPO. Dieser Anspruch konnte aber niemals durch Übersendung einer Abschrift des vom Angeklagten beschworenen Vermögensverzeichnisses erledigt werden.
Da der Eid des Angeklagten sonach nicht falsch war, mußte dieser insoweit freigesprochen werden.
II.
Die Strafe für den Betrug muß schon deshalb aufgehoben werden, weil sich nicht ausschließen läßt, daß ihre Höhe Ai durch die unrichtige Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides beeinflußt ist. Es brauchte daher nicht auf die übrigen Einwendungen eingegangen zu werden, die der Angeklagte gegen die Höhe dieser Strafe erhebt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Börker