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BGH Entscheidung vom 19.07.1957 – 4 StR 110/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR 110/57

ImNamen des Ycikes In der Strafsacke gegen

den Kraftfahrer CE MED zu: SCHE. ücrt ze-

boren am 1920, wegen fahrlässiger Tötung 1.8.

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtsho?s in der Sitzung vom 19. Juli 1957, ar der teilgenommen habens

Senatspräsideni Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrickter Dr. Dotterweich Bundesrichser Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt CHEND als Verireter der Bundesanwaitschaft,

Justizangestellter rt als Urkundsbeanter der Geschäf;sstelle,

für Recht erkannts

I. Auf die Revision des Argekiagıen wird das Urteil des Landgerichts in Karisrune "om 13. November 1956 aufgehober.

II. Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kossen des Verfahrens und die dem Angeklagten erwasngenen notwendigen Auslagen fairen der Landeskasse zur last.

von Rechts wege:

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten der fahrlässigen Tötung zweier Henschen urd zugisich /§ 7? StGB) der fahrlässigen Körperverietzung eines dritien für schuidig erachtet. Sie hat ihn deehalb zu sechs Monaten Yel&ngnis verurteilt. Der Entscheidung liegen folgende Feststeilungen zu Grundes

Am 29, März 1956 etwa um 17.00 Uhr funr der Angeklagte mit einem Borgwarä Isabeiia-Wager au? der Autobahr. Stuttgart-Karlsruhe, Vor der Abzweigung Pfcrzhein-COs} senkt sie sich in zwei hintereinander iiegenden Gefäjistrecken, die durch \ ein kürzeres und ebenes Zwischensilick verbunden sind. Inner- 2. halb dieser Teilstrecke überholte der Angeklagte einen. BUW-Wagen. Dabei sah er auf der rechten Fahrbahn etwa A00 m vor, sich einen Volkswagen und etwa weitere 200 m davor einen lastzug, Die Feschwinäigkeit des Iasizugs beirug etwa 52, die des Volkswagens mindestens 65 kımyh. Der Angeklagte gab ‚ein Hupsigral, um dem Ycikswagen seine Überholebsicht anzuzeigen. Zwar erkannie er, daß dieser dem last vzug Immer “näher kam, rechnete aber nicht damit, daß er den Tastzug” ° überholen unä deshaid nach links ausbiegen werde, Als sich ,. ‚der‘ Volkswagen noch mindes;ens 40, höchstens aber 100 m hinter er Lastzug befand, bremste dessen Fahrer in der Gefällstrecke, . „plötzlich sehr scharf und setzte innerhaib kurzer Zeit seine . Geschwindigkeit von 32 auf 55 km’h herad. Ebenso vlötzlich Ba ‚stellte der Fahrer des Volkswagens seinen \inken Winker und IR6E sofort nach iinks zur Ünerkoivenn an. Der Angeklagte,

BORN“ Hüer sich in diesem Augenbilck eiva 50 m ninser dem Voikswa-

„gen befand, hupte und lenkte unter Beibehai vung seiner Ge- " schwinälgkeit seinen Tagen nach links über den Mittelstreihe Dabei streifte er mit Ger rechten Tianke seines Wagens den linken vorderen Kotflügel des Veikswagens. Dieser wurde unter den Anhänger Ges Lastzuges geschiewdert. Von seinen ärel Insassen wırden der Fahrer liax Hgg und dessen Begleiterin Kar!a TB scfort gesötet, die dritte Insassin Margarete Chir. schwere Yerieizungen Gavon.

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einzurichten, Nachdem er den BHlF-\ager überholt hatie, habe

"zug fuhr und sich ihm immer nehr nänerie. Zwer müsse "davon

IT. Die Strafkammer bejaht ein Mitverschulden des Angeklagten bei dem Unfall au? Grund foıgerder Erwägungen: Als Fahrer des schnelleren Fahrzeugs sei er.Terpfiishtet gewesen, den langsameren Volkswagen scrgFäliig auf eine etwaige Überholungsabsicht zu beobach;en und seine Fehrweise darauf

er, eigenem Eingesiändnis sufolg,aus eirer Enifernung vor. 500 bis 20C m hinter dem Tceikswagen erkannv, daß dieser schneiler, wenn auch nicht auffäliig ssnneiler, ais der Last- .

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ausgegangen werden, daß der Tcikswagenfahrer ... durch eine überraschende und scharfe Bremsung des lastzugs dazu veranlaßt wurde, ohne Aücksicht auf die nachfolgende Isabella

plötzlich nach links auszubiegen", und zwar in einem Zeit-

"punkt, als sich der Angeklagte schon so dicht hinter dem

Volkswagen befand, daß er den Unfail nicht mehr habe vermeiden können. Er habe aber damit rechnen müssen, daß der Volks-, wagen "unabhängig von der von ihm (dem Angeklagten) nicht

mans honden plötzlichen Brensung des lastzugs zum Über-

‚hölen ensetzen werde"; denn der Voikswagenfahrer habe, wie

; dor Angeklagte erkennt habe, "keine /nstalten, sich hinter

\ dem Tastzug zu halten", getroffen. Anstatt "unbekümmert darauf. "ioszufahrent, habe der Angeklagie seine Geschwindigkeit voru-@ bergehend ermäßigen müssen, um dem Volkswagen die vorausseh- a ‘bare Überholung zu ermöglichen, Der Angeklagte habe nicht "darauf vertrauen dürfen, daß der Voikswagen-Fahrer nicht

‚überholen werde. Zwar könne on ihm nicht veriangt werden,

"sich von vornherein auf alie möglichen Verkehrswidrigkeiten

. vor ihm Fahrender, etwa die »lötzliche Bremsung des last-

zugs, als den Aniaß für äas Ausbiegen des Volkswagens, elizurichter, mit denen er vemünf;:germneise nicht zu rechnen brauchte", Hier ever have er "unabhängig von diesem Anlaß" in seine Überlegungen einbezienen müsser, daß sich der schnellere Volkswagen dem Lastzug auf einen unter I0O m J.ler

genden Abstand genähert hatte, aus dem Überholungen eingeleitet zu werden pfiegen.

III, Der Angeklagte mach; mis seiner Revision hauptisächlich sachlichrechö,iche Fehier gelivend. Schon diese Angrilie müssen zur Aufhebung der Verurssiiung und zum Freispruch des Angeklagten führen.

1.) Aus der Beweiswürdigung der Stiraflamner |TA S 5 unten)

ergibt sich ihre Überzeugung daven, daß dei: Fahrer des Volkswagens durch das überraschende vrd schar”e Bremsen des lLastzugs Zu seinem plötzlichen Ausbiegen zur ÜhJerholbehn veraniaßt wurde, Bei ihrer rechviichen Erörierung aber geht sie

von der Auffassung aus, es komme für die Beurteilung der Frage nach dem Mitverschulden des Angeklagten nicht auf den wirklichen Grund für äas Auisbiegen des Vo,kswagens an; denn der Angeklagte habe damit rechnen müssen, "daß der Volkswagen unebhängig von der vcn ihm nicht vorauszusehenden plötzlichen Bremsung des Lastzugs zum Überholen ansetzen werde" (UA S 6 R)e

Schon mit dieser rechsiichen Ausgangserwägung hat die Strafkammer den \ieg zu einer richtigen Entscheidung verfehlt. Sie hat bei ihrer rechtlichen Beurteilung einen ganz wesentil-- chen Umstand des Unfaliverlaufs außer Betracht gelassen und hat ihrer rechtlicher Prüfung einen in einem entscheidenden Punkt davon verschiedenen Sachverhait zurrunde gelegt. Wovon sie bei ihrer Entscheid.wıg ailein hövse ausgehen dürfen, war das wirkliche Unfallgescäaeshen, inspesondere die Tatsache, daß der Volkswagenfahrer irfcige des »löszi-chen Bremsens des Lastzugs nach links ausbog. Die rein gedanklich verstellvare Möglishkeit, daß er den Lasizug dena. wenn dieser seine Geschwindigxeit beibehaiier hEite, schiisßi!sh habe übernoien cder dies vierieicht gar noch vor dem Angekiagsen habe ten woilen, wofür nach Auffasswug der Ssrakammer die Annäherung an der. lastzug sprechen mochte, hätte die S:rafkammer gegenüber

icht zur Gr undlage 192 LT)

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im ‚Zeitpunkt des Abbremsens so würde, dei

ö% te sich der. Tastzu ch 100 m vor dem voll cswagen befunden. naben, I, sich verkehrswid ärig verhalten n eben, als er nach ne wäre bei Raw ung verlor cderli chen Sorgfa Eee ecke von ‚100 m seine 12 ai e des I dessen Brem bst noch. 7 reck-..

i haben würde, Der und des Tastmugs 13. und 18 En/de

n Sugrande, 20 stand. dem. Toricenagen.

Tastzugs 5r sich etennios hinter ihm ne er: ausscheren \ sniger zu rechne

einer « ai nderen Stelle erwä ann sie, Margsreie

n Tastzug hätte schließen m volkena jenfahrer werde ‚noch vor, ihm

von 100° m zum Vorkanegen erselb n Zeit, vermindert,

1953) zutreffend au eugs ein vor. ihm

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falls sein Verhalten darauf einrichten. Er darf richt seiner.

selts — es sei denn, daß die Fahrbahn für zwei auf gleicher

Höhe verlaufende Üderholvewegungen preis gemng ist -- mit dem

Überholen beginnen, bevor er nicht aus dem Verhalten der Vorausfahrenden mit genügender Sicherheit schließen dar?, daß dieser nicht vor ihm die Überholung sines dritten Pahrzeugs einleiten werde, AndererTfai:s muß er sein Überhceirer- ‚haben so ange zurücksteilen, bis er es chne Velährdung des - Vorausfahreiden durchführen kann. Andererseits muß, wie der erkennende Senat schon in seinem Urteil 4 StR 484,55 vom

19. Januar 1956 (VRS 10, 287) näher dargelegt hat, jeder Kraftfahrer im Schnellverkehr der /uicbahn mit erhebiichen Geschwindigkeiten nachfoigender Verkehrsteilnehmer rechnen

und sich beim Überholen oder Umfahren von Hindernissen danach richten. Er rerleizt Geshaib seine Sorsfealtspflicht gröblich, “ wenn er so kanpp vor einem schneileren Fairzeug auf die Über-

holbahn susblegt,; daß dem Fahrer dieses Wagens nur noch die „Möglichkeit zu einer Gefahrenpremsung bleibt, .

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ı, Im vorliegenden Faii brauchte der Angeklagte An’ seinem

‚Vertrauen darauf, daß de: Yoixswagenfahrer diese wichwigen .

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‚ehote beachten werde, nicht schon deshalb schwankenä zu za,

‚Werden; weil sich der Voikswagen immer mehr dem Lestzug

‚ näherte. Denn das Maß der Annäherung war, wle die Strafkamner +. ‚selbst Zeststellt, nicht auffällig. Das ergibt sich schon’ aiıs) F3 = dem geringen Unterschied in deu Ceschwindigkeiten des Voiks- '

„„yagens unä des lasizugs vor dessen Sremsung. Bei einem Un-

Ri x a :terschied von nur 13 km/h schob sich der Yeikswagen in der

Far en s3£-Spkunde nur 3,6 m an den Lastzug heran. Zwar deutete die

ur "langsame Annäherung des Voliksragens en den Lastzug darauf

hin, daß der Fahrer des ersteren diesen überhoien wolle, sobald die Verkehrslage ihm dies gesiasten würde, Aus ihr dbrauchie der Angeklagte aber nicht zu schiießen, daß der

2. Volkswagen?fahrer ohne Rücksicht au? !hn, den wesentlich

schnelleren Verkehrsteiinehmer, der sich bereits auf 60 m genähert hatte, noch vcr ihm den Lastzug überhcien werde, noch dazu ohne rechtzeitig seinen Winker zii: stelier. Überdies. hatte der Angeklagte seine Überkciinsansicht durch ein "Hipzeichen rechtzeitig engekündigt;. fliae Fölicki, sich vor dem Überhoien darüber Gewißheit zu verschef?en, daß der zu Überholende seine Absich“ er\iennt haste, chiLag dem Angeklagter. nicht. Denn regeimäßig has der seine Üherholabsicht mit einem Hupsignal Anzeisgende keir Hibiei, ur Testzusseiler, ch ein unverändert vor ihm Fahrender des lermnzeichen bewußt aufgenommen hat (BGH aa0). Teil der Angekiegie den Volkswagenfehrer durch ein Signel auf sein Üherl.oi-crhaben aufmerksam machte, ist der Vorwurf der Strafkammer urberechtigt, er sei "unbe-

kümmert darauf iosgefahren", ,

b) Sollte sich aber der Volkswagen im kritischen Augen. blick schon so dicht hinver dem Lastzüg befunder. haben — mindestens 46 m, wle die Strafkemmer anı/mmt — so mochte er . durch das plötzliche, mög-icherweise verkehrswidrige scharfe

“ Bremsen des lastzugfehrers !ı Bedrängtis geraten sein, aus der er vielleicht keinen enderen Lisweg erkannve und erkennen konnte, als den, plötzlich auf dis Überholbahn hinüberzuwech-

;, „geln. Daun mag sein Verhalten zu entschuldigen sein. Verkehrs-

© "widrig aber war es troisdem. Denn es widersprach auch dann

“den Grundsätzen, die der erkennende Senei in seiner bereits

* erwähnten Entscheidung (VRS 10, 287) verireien hat. Demgemäß “brauchte der Angeklagte äsmit nicht zu rechnen. Das hat ‘, übrigens auch die Strafkammer mit Hecht angenommen.

3.) Somit bilden die nach Ükerzeugung des Senats nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten ergärzungsiähigen Feststellungen der Strafxammer eine ausreichende Grundiage für seinen Freispruch ı§ 354 Abs 1 StPO).

4.) Die Kostenensscheidung heruns au? § 467 Abs & und Sat= 2 STPC, Bin Schulärcrwer? „885 s’.2a gegen den Angeklagten rechzlich nich: Tegründesr.

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Bun. 1

Rotberg Dr. Votterweich Sauer

Die Bundesrichter Dr,Seiber; u.ä Dr.Hengsberger sirä Inicige UrLavdsatwssenheis am Urserzelchnen orhindert.

Rotberg " |