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BGH Entscheidung vom 16.07.1957 – 5 StR 167/57

5. Strafsenat

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5 StR_167/57 2187 029

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Postinspektor Hubert MED aus raw, geboren am EEE 1925 in CB (Ostpreußen),

2.) den Postamtmann i.R. Walter SED au: TED, geboren am Ep 1891 in CHE (Pommern),

wegen Betruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Juli 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt a)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revisionen der Angeklagten Mg und SEE zegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14.November 1956 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

w

- 2.

Gründe§

Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen Betruges, UP zu sechs Monaten Gefängnis und SB zu vier Monaten Gefängnis, verurteilt worden. Das Landgericht hat die Strafen zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revisionen eingelegt, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügen. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

L.

Verfahrensbeschwerden:

I. Beide Beschwerdeführer bemängeln, daß mehrere Zeugen nicht nach § 55 Abs 2 StPO über ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden seien. Diese Rüge ist unbegründet (vgl BGHSt 1,39 ff).

II. In der (vertagten) Hauptverhandlung vom 21.August 1956 hatten die Verteidiger beider Beschwerdeführer gemeinsam "Beweisamträge zu I bis XII" angebracht, deren behauptete Tatsachen das Gericht damals zum Teil als wahr unterstellt hat, die im übrigen aber zur Abtrennung des Verfahrens gegen beide Angeklagte führten, weil weitere Beweise erhoben werden sollten. -Dabei ist im Wortlaut des gerichtlichen Beschlusses der Beweisamtrag zu XII nicht aufgeführt worden. Für diesen Antrag hatte die Verteidigung dieselben Zeugen wie zu VIII und IX des Beweisamtrages benannt. Diese Zeugen sind in der Hauptverhandlung vom 9.November 1956, auf der das angefochtene Urteil beruht, gehört worden.

1.) Die Revision des Beschwerdeführers MBwill in diesem Zusammenhange offenbar eine Verfahrensrüge geltend machen, wie sich aus folgenden Ausführungen ergibt;

"Die Ziffer XII des Beweisamtrages der Verteidigung findet keinen Niederschlag in dem Beschluß des Gerichts."

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Dieses Vorbringen ist unzulässig, weil es weder den Zeitpunkt noch den Inhalt von Beweisamtrag und gerichtlichem Beschluß angibt. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, von sich aus den mangelhaften Verfahrensangriff unter Heranziehung des Vorbringens des Mitverurteilten zu ergänzen.

2.) Im übrigen ist diese Rüge, die der Mitangeklagte Stipke in zulässiger Form erhebt, unbegründet.

Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß Beweisamträge und Beschluß in der danach. vertagten Sitzung vom 21,August gestellt worden und ergangen waren; auf Verfahrensmängel, die damals vorgekommen sind, kann das angefochtene Urteil aber nicht beruhen. Dem Landgericht könnte daher allenfalls der Vorwurf gemacht werden, es habe die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt. Ein solcher Angriff würde aber - wenn man ihn den Ausführungen der Revision entnehmen wollte -— ebenfalls fehlgehen, weil die für das Beweisthema zu XII benannten Zeugen in der Hauptverhandlung gehört worden sind. Selbst wenn das Gericht es dabei versäumt haben sollte, entsprechende Fragen. an diese Zeugen zu stellen, so wäre es Sache der Verteidigung gewesen, dies nachzuholen. Im übrigen ist das Revisionsgericht außerstande nachzuprüfen, welche Fragen jeweils an die Zeugen gestellt worden sind. Die -Richtigkeit der etwaigen Behauptung, der Tatrichter habe sich insoweit eine Säumnis zuschulden kommen: lassen,: würde daher nicht feststehen und die Rüge auch aus diesem Grunde erfolglos bleiben. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, daß nach den dienstlichen Erklärungen des Strafkammervorsitzenden und des Terminsvertreters der Staatsanwaltschaft die Behauptungen der Beschwerdeführer unrichtig sein sollen, weil die benannten Zeugen zu den Beweisfragen XII vom Vorsitzenden vernommen worden seien, und weil im Protokoll der Sitzung vom 21.August ein bloßer Schreibfehler enthalten sei (statt der im Beschluß

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verkündeten Nr XII soll versehentlich die Nr XI aufgeführt worden sein).

III. Ebenfalls mit Unrecht behauptet der Beschwerdeführer SW, die Strafkammer habe sich in der neuen Hauptverhandlung an die Wahrunterstellung des Beschlusses vom 21.August 1956 nicht gehalten,

Denn in den Enischeidungsgründen wird nicht etwa - der Wahrunterstellung zuwider - angenommen, das Referat IV B sei für Nachrichten über die technische Abwicklung des Rentenberechnungsverfahrens, für die Bezahlung von Überstunden usw. unzuständig gewesen. Das Landgericht zieht vielmehr auf Grund der Beweisaufnahme nur den möglichen (und damit rechtlich unanfechtbaren) Schluß, Oberpostrat IWW und Oberinspektor BEE seien nicht befugt gewesen, eine solche Art und Weise der Berechnung von Überstunden, wie die Angeklagten sie von sich aus vorgenommen hatten, zu genehmigen. Diese Würdigung des Sachverhalts verträgt sich ohne weiteres mit der Wahrunterstellung, wenn sie auch zu einer anderen Folgerung gelangt, als sie die Verteidigung aus den als wahr unterstellten Tatsachen zieht.

B.

Sachbeschwerden;

Auch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revisionen dringen nicht durch.

I. Revision des Angeklagten wi:

1.) Die Revision wendet sich in Wahrheit nur gegen die Beweiswürdigung als solche und gegen die Feststellungen des Urteils, soweit sie die Verletzung von Erfahrungssätzen rügt und Widersprüche zur Wahrunterstellung behauptet. Damit kann sie in diesem Rechtszuge nicht gehört werden.

2.) Entgegen üer Meinung dicses Beschwerdeführers ist auch der äußere Tatbestand sowohl der Täuschungs-

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handlung als auch der Irrtumserrsgung im angefochtenen Urteil rechtlich einwandfrei festgestellt worden. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob auf Grund des "Dienstvortrages" des Angeklagten Mg "jedermann der 80 Arbeitskräfte wußte, daß eiueinhalb- und zweifach berechnet werden sollte". Die maßgebenden Vorgesetzten, insbesondere Oberpostrat Dr.KrD, wußsten von dieser Art der Berechnung jedenfalls nichts (vgl TA S 8). Kr hätte !das angewandte Verfahren, wenn er es gekannt hätte, keinesfalls geduldet" (UA S 8). Er hätte die Zahlungsanweisung nicht unterzeichnet (UA S 10). Nur durch die Täuschungshandlung gegenüber diesem Vorgesetzten und den hierdurch bewirkten Irrtum des KB ist aber die Auszahlung der überhöhten Beträge und damit der Schaden verursacht worden (UA S 10,12). |

3.) Auch der innere Tatbestand des Betruges ist rechtlich unanfechtbar festgestellt worden (vgl UA S 18).

II. Revision des Angeklagten ww

1.) Das Vorbringen dieses Beschwerdeführers wendet sich ebenfalls in unzulässiger Weise überwiegend gegen "die Beweiswürdigung als solche. Hierauf braucht nicht eingegangen zu werden.

2.) Die Darlegungen der Revision, mit denen nachgewiesen werden soll, daß keine Mittäterschaft am Betruge des NW, sondern eilenfalls ein Verstoß gegen § 357 StGB vorliege, entfernen sich von den festgestellten Tatsachen. Danach haben nämlich beide Angeklagte "bei der Aufstellung der zahlungslisten und den Vorarbeiten hierzu bewußt und gewollt!" zusammengewirkt "und sich dabei jeweils den Tatbeitrag des anderen zurechnen lassen wollen!" (UA S 26). Diese Darlegungen sind nicht deshalb rechtlich mangelhaft, weil der Tatbeitrag des Mitangeklagten Mg größer war als der des Beschwerdeführers Stipke.

3.) Es mag zutreffen, daß der Bundespost wesentlich höhere Kosten entstanden wären, wenn an Stelle ües Stamn-

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personals Aushilfskräfte eingesetzt worden wären. Auch die Strafkammer hält das für möglich, meint jedoch mit Recht, es komme hierauf nicht an. Denn ein im strafrechtlichen Sinne beachtlicher Schadensausgleich ist - wie keiner näheren Darlegungen bedarf - durch diese Ersparnis nicht bewirkt worden.

Ebenfalls ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, die Angeklagten "als Beamte des gehobenen Dienstes mit einer langen Erfahrung" hätten gewußt, daß sie nicht ohne Genehmigung ihrer Vorgesetzten aus der erwähnten Ersparnis des Staates Vorteile für ihre Untergebenen und sich selbst herleiten durften.

Im übrigen ist die Absicht der Angeklagten, die Arbeitsfreudigkeit ihrer Untergebenen zu heben und eine termingerechte, zufriedenstellende Durchführung der Arbeit zu gewährleisten, bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt worden.

Da die Nachprüfung auf die allgemeinen Sachrügen auch sonst keine Rechtsmängel ergibt, durch die die Angeklagten beschwert wären, waren ihre Revisionen entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Börker