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BGH Urteil vom 11.07.1957 – 5 StR 212/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamnmen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Handelsvertreter Heinz HMEB zu: EEE Kreis HOB. geboren an EEE 1916 in cu,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Unterschlagung

hat der 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 9.Juli 1957 in der Sitzung vom 11.Juli 1957, an denen teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr .EEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 27.November 1956 aufgehoben, soweit es das Berufsverbot betrifft.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über das Berufsverbot sowie zur Nach-

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holung der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der in dem Urteil des Landgerichts in Kassel vom 24. August 1954 ausgesprochenen Anrechnung der Untersuchungshaft und über die Anrechnung der Untersuchungshaft in dieser Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das : auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben wird.

- Von Rechts wegen -

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Gründez

Die Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil vom

.17.Dezember 1955 (vgl Berichtigungsbeschluß der Strafkamner ' vom 23.Februar 1956) unter Freisprechung im übrigen und unter Einbeziehung der im Urteil der Großen Ferien-

strafkammer II des Landgerichts in Kassel vom 24.August 1954 wegen eines vollendeten und eines versuchten Betruges im Rückfall und wegen Unterschlagung in sechs Fällen verhängten

. Einzelstrafen wegen Betruges im Rückfall in vier Fällen, . Untreue in einem Fall und Unterschlagung in drei Fällen zu

einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu fünf Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt. Zugleich hatte sie die in dem Urteil vom

24. August 1954 verhängten Gelästrafen und Ersatzfreiheitsstrafen aufrechterhalten und unter Einbeziehung des in diesem Urteil ausgesprochenen Ehrverlusts und Berufsverbots dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von acht Jahren aberkannt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, ‚den Beruf eines Handelsvertreters auszuüben. Außerdem hatte sie unter Aufrechterhaltung der in dem Urteil vom 24. August 1954 ausgesprochenen Anrechnung

der Untersuchungshaft dem Angeklagten die in dieser Sache

erlittene Untersuchungshaft angerechnet,

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Urteil vom 8.Mai 1956 das Urteil der Strafkammer hinsicht-

lich der Verurteilung wegen Unterschlagung in einem Fall

(Fall FRE, der Gesamtstrafe, der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und des Berufsverbots mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr erneut der Unterschlagung im Fall Flügge für schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung der in dem Urteil vom 24. August 1954 verhängten Einzelstrafen und der durch ihr Urteil vom 16. (richtig 17.) Dezember 1955 verhängten rechtskräftigen

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Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu fünf Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt. Zugleich hat sie unter Einbeziehung des in dem Urteil vom 24. August 1954 ausgesprochenen Ehrverlusts und Berufsverbots dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von acht Jahren aberkannt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, den Beruf eines Handelsvertreters auszuüben.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

Der Schuldspruch im Fall FÜ ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist. offensichtlich unbegründet.

'Gleichfalls frei von Rechtsirrtum ist die Bemessung der für den Fall FEW verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe sowie die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

Zu durchgreifenden Bedenken gibt dagegen folgendes Anlaßı 0

a) Es fehlt in dem angefochtenen Urteil - im Gegensatz zu dem früheren Urteil vom 17.Dezember 1955 - eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung der in dem Urteil vom 24.August 1954 ausgesprochenen Anrechnung der Untersuchungshaft und über die Anrechnung der Untersuchungshaft in dieser Sache. Die entsprechende Entscheidung des früheren Urteils der Strafkammer ist allerdings durch das Urteil des Senats vom 8.Mai 1956 nicht ausdrücklich aufgehoben worden. Daß auch sie aufgehoben worden ist, folgt indessen ohne weiteres aus der Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Strafkammer wird diese Entscheidung daher nachholen müssen. Dabei wird sie die Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO zu beachten haben (vgl hierzu BGH J2 1952,754).

b) Die Entscheidung über das Berufsverbot hat keinen Bestand. In den Gründen des angefochtenen Urteils

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vu.

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wird hierzu nur gesagt, daß es bei dem Berufsverbot auf

aie Dauer von fünf Jahren verbleiben müsse. Das ist keine Begründung, die es dem Senat ermöglicht zu prüfen, ob die Entscheidung auf rechtsirrtumsfreien Erwägungen beruht.

Das Fehlen einer solchen Begründung bedeutet eine Verletzung sachlichen Strafrechts. Hieran ändert auch nichts, daß das Urteil der Strafkammer vom 17.Dezember 1955 Gründe für das Berufsverbot angibt. Das Urteil ist durch das Urteil des Senats vom 8.Mai 1956 auch hinsichtlich dieser Entscheidung mit den Feststellungen aufgehoben worden. Die Strafkamnmer hatte daher über das Berufsverbot selbständig, d.h. unabhängig von der entsprechenden Entscheidung ihres früheren Urteils zu befinden. Von welchen Feststellungen sie bei dieser Entscheidung ausgegangen ist und von welchen Erwägungen sie sich hierbei hat leiten lassen, mußte in dem neuen Urteil dargelegt werden.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Börker