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BGH Entscheidung vom 08.05.1956 – 5 StR 107/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Handelsvertreter Heinz H MB aus U, geboren arı ED 916 ir CE,

zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Betruges i.R. u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Mai 1956, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrirhterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr MW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ME bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 17.Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung im Fall TÜRE (Fall 5 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,

b) hinsichtlich der Yesamtstrafe, der Aberkennung der bürgerlichen ührenrechte und des Berufsverbots.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des techtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

r

Gründe:z

Die Strafkammer hat den Angeklagten,

unter Freisprechung im übrigen und unter. Einbeziehung Ser in dem Urteil der großen Ferienstrafkammer II des Landgerichts in Kassel vom 24.August 1954 wegen je eines vollendeten und eines versuchten Betruges im Rückfalle und wegen Unterschlagung in sechs Fällen verhängten BEinsatzstrafen,

wegen Betruges ım Rückfall in vier Fällen, wegen Untreue in einem und wegen Unterschlagung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus und zu vier Geldstrafen verurteilt.

Zugleich hat sie unter Einbeziehung des in dem vorgenannten Urteil ausgesprochenen Ehrverlustes und Berufsverbots dem Angeklagten die bürgerlichen „hrenrechte auf die Dauer von insgesamt 8 Jahren aberkannt und ihm untersagt, auf die Dauer von insgesamt

5 Jahren den Beruf eines Handelsvertreters auszuüben.

Die Revision des Angeklagten greift - in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels - das Urteil nur an, soweit der Angekl: gte wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) im Fall FEED (Tall 5 Ger Urteilsgründe) zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt worden ist. Sie rügt Verletzung sachlichen Strafrechts.

Der Verurteilung iu Fall MlWliest folgender Sachverhalt zugrunde:

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Der Angeklagte, der als Vertreter für die Firma EEE ir EEE tätig war, hatte an den Landwirt Te einen Anzug zum Preise von 123 DM verkauft. Im Juni 1953 bemängelte a) dem Angeklasten gegenüber, daß der Anzug nicht passe. Der Angeklagte nahm den Anzug an sich, um ihn der Firma WW zur Anpänderung zuzusenden. Dies tat er jedoch nicht. Er verkaufte den Anzug anderweit und behielt den Erlös für sich.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

us fehlt an einer rechtsirrtumsfreien Feststellung des Unterschlagungsvorsatzes.

Ausweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte geltend gemacht, er habe geglaubt, daß die Firma ] seiner Bitte entsprechend zu Lasten seines Guthabens dem Landwirt FEW einen neuen Anzug liefern und daß FE unter diesen Umständen mit der Veräußggung, des zurückgegebenen Anzuges einverstanden sein/In diesem Sinne muß jedenfalls die im Urteil wiedergegebene Einlassung des Angeklagten verstanden werden. .

Das Urteil stellt fest, daß FEB nicht einverstanden war. Es prüft aber nicht, ob der Angeklagte ein solches Linverständnis irrigerweise angenommen hat. Es sagt nur, der Angeklagte habe keineswegs mit absoluter Sicherheit wissen können, daß sein Guthaben bei EEE zur Neulieferung eines Anzuges ausreichen werde...

Hierauf würde es überhaupt nicht ankommen, wenn der Angeklagte ein Einverständnis des T@WEW nit der Veräußerung des zurückgegebenen Anzuges nur für den Fall annehmen konnte und angenommen hat, daß im Zeitpunkte der Veräußerung die Neulieferung bereits erfolgt sei. Das stellt das Urteil indessen nicht fest.

I

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bin Irrtum der erwähnten Art würde allerdings auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Angeklagte entgegen seiner Einlassung gar nicht mit Sicherheit angenommen hätte, daß die Firma lllBeinen neuen Anzug liefern werde. Auch dies stellt das Urteil nicht fest. Die Bemerkung, er habe keineswegs mit absoluter Sicherheit wissen können, daß sein Guthaben ausreiche, ist keine solche Feststellung.

Daß der Angeklagte entgegen seiner Einlassung gar nicht sicher mit einer Neulieferung gerechnet habe, kann auch nicht ohne weiteres dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Der bloße Umstand, daß der Angeklagte bei der Firma WW neben einem Guthaben aus seiner Gesamttätigkeit in Höhe von 122 DM einen Debetsaldo von 261 DM hatte, ergibt dies nicht. Es fehlt an einer Feststellung darüber, ob der Angeklagte diesen Umstand schon zur Tatzeit kannte. Außerdem kann das Vorhandensein des Debetsaldos auch dafür sprechen, daß der Angeklagte bei der firma VB Kredit hatte oder zumindest zu haben vermeinte, und daß er aus diesem Grunde annahm, die Firma werde seiner Bitte entsprechen.

Insoweit bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung durch den Tatrichter.

Das Urteil muß daher aufgehoben werden, soweit der Angeklagte in diesen Falle verurteilt worden ist.

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Damit entfallen auch die Gesamtstrafe, die Ab-

erkennung der bürgerlichen iihrenrechte und das Berufsverbot.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,

Sarstedt Dr.Koffka Siemer

Schmitt Börker