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BGH Urteil vom 09.07.1957 – 5 StR 171/57
5. Strafsenat
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2187 077 5 StR _171/57 (alt: 5 StR 183/55)
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Hermann D ie
aus CORE über KEED, geboren am MED 1595 ir SED Kreis OH,
wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 9.Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt um
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ‚ Justizobersekretär ee als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.November 1956 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründesgs
Das Landgericht hatte den Angeklagten zunächst durch Urteil vom 7.März 1951 wegen Verbrechens gegen das Lebensmittelgesetz (§§ 4 Nr 2, 11 Abs 1 und 3 LebmG) in Tateinheit mit Betrug zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Nachdem auf Antrag des Angeklagten die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet worden war, hatte das Landgericht den Angeklagten durch Urteil vom 25. August 1954 wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz (§§ 4 Nr 2, 11 Abs 1 LebmG) in Tateinheit mit Betrug zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr freigesprochen.
.Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.
Folgende Verfahrensrüge greift. durchs !.ı
§ 60 Nr 3 StPO ist verletzt, weil die Zeugen VD ED, SCHE una St (Angestellte des Angeklagten) und der Zeuge SB (Lieferant der Fischkonserven, die der Angeklagte an Willi MM vezw. PO veräußert hat und die verdorben gewesen sein sollen) vereidigt worden sind, obwohl auf Seite 22 UA gesagt ist, es bleibe die Möglichkeit offen, daß die Dosen ohne Wissen des Angeklagten von einem seiner Angestellten angestochen worden seien oder daß sie schon angestochen gewesen seien, als sie von
SpEEED geliefert wurden.
Die Strafkamner hat, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, trotz ausdrücklichen Widerspruchs des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft die Vereidigung der vier Zeugen beschlossen. Dabei hat sie ersichtlich den Rechtsbegriff des Verdachts im Sinne des § 60 Nr 3 StPO
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- 53.
verkannt. In der Entscheidung RGSt 59,166/1677 ist allerdings ausgeführt, der Verdacht der Beteiligung bedürfe einer zweifelsfreien Feststellung; sie sei in dem Ausspruch, daß möglicherweise eine Straftat des Zeugen anzunehmen sei, nicht enthalten. Dieser Rechtsansicht folgt der Senat nicht. Sie verkennt, daß dem Begriff des Verdachts gewisse Zweifel eigentümlich sind. Wie der Senat bereits in seinem Urteil 5 StR 324/52 vom 10.7. 1952 = NIW 1952,110220 entschieden hat, genügt ein entfernter Verdacht, um die Vereidigung unzulässig zu machen. Einen solchen Verdacht hat die Strafkammer hier aber gehabt. Das ergeben die oben mitgeteilten Urteilsausführungen,
Das Urteil kann auf der Verletzung des § 60 Nr 3 StPO beruhen. Es muß aus diesem Grunde aufgehoben werden.
Die weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernach keiner Erörterung.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker