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BGH Entscheidung vom 06.07.1957 – 2 StR 395/57

2. Strafsenat

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2061 080

2 StR 395/31 ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen den Koch und Konditor Gerhard = 7 Bezirk K ,„ geboren am 1919 in R 2.3t. in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht zwischen Männern Us

hat der 2. Ssrafsenaiü des Bundesgerichishofs auf Grund der Verhandlung rom 16. Oktober 1957 in der Sitzung vom 6.Noven ber 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsideni Dr. Baldus ais Vorsitzender,

Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichier Scharpenseel Bundesrichter Dr,Schalscha Bundesrichser Dr.Menges

eis beisitzende Kichter,

Oberstaatsanwali

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellter in der Verhandlung. Justizangestellter bei der Verkündung

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt:

Die Revision des Angeklagien gegen das Urteil des Lendgerichts in Kassel vom 6. Juli 1957 wird ver-: worfen. Jedoch wird der Urteiisspruch dahin berichtigi, daß der Angeklagte

a) im Felle Zip wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinhceit mii versuchter Verführung eines Minder-- jährigen zur Unzucht zwischen Lännern,

db) im Falle wegen versuchier Verführung eines Minderjährigen sur Unzucht zwischen Männern

verurteilt ist.

Der Angeklagte hai die Kosten seines Rechismittels

zu Tragen. :

Die seit dem 7. Juli 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Konate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.

Von Rechis wegen

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Gründe§

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht zwischen Hännern in sieben Fällen (BB: Bei: Sch. ED: “EB: SD na Kr). davon in einem Falle

(FD) in Tateinheit mit Unzuchi mit einem Kinde, wegen Verführung Minderjähriger zur Unzucht zwischen Männern in sechs fällen kp "d>. ve: "En: va DB ::: ), davon in einem Faiie KB: a Tateinheit miö Unzucht mit einem Kinde und wegen Botrugs im Rückfall im Falle rg» als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamistrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu einer Gelästrafe von i0 Dü verurteilt. Sie hat dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt und gegen ihn die Sicherungsverwehrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügi die Verletzung sachlichen Rechts, Sie ist auf den Stralausspruch beschränkt und beantragt die Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagie als gefährlicher Gewohn.- heissverbrecher verurteilt und Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet worden ist. Die Beschränkung hat die Rechtskraft des Schuidspruchs zur Folge (RGSt 65, 250, 252).

Die Revision hat keinen Erfolg; jedoch war in den Fällen Kg und BB ier Vrteilsspruch zu berichtigen,

Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Form des § 344 kbs. 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Soweit die Revision auf Verfahrensvorschrifiten hinweist, behauptet sie in Wirklichkeit eine Verletzung des sachlichen Rechts. Das gilt insbesondere von dem behaupteten Verstoß gegen § 558 Nr. 7 StPO. Diese Vorschrift geht davon aus, daß Entscheidungsgründe überhaupt fehlen, und ist nicht auf Mängei vorhandener Gründe auszudehnen (RGSt 43, 297, 298).

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In sachlicher Hinsicht 1äßt der Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rech;sfehler erkennen. Die Strafkammer hat die äußeren Vorausscizungen des § 20 a StGB hier sowohl für Absatz 1 als aüch für Absatz 2 hinreichend festgestelit. Die Ausführungen, mit denen sie des Gesamiverhalten des Angeklagten. insbesondere die von ilm begangenen bereiis rechiskräfiig ebgeurteiiien wie auch die hier zur Entscheidung stehenden SireTsaten, würdigs, und die ersichiiich auf dieser Gesamtwürdigung beruhende Über.: i zeugung, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, sind [frei von Rechtsirrtium. Diese Enischei- |) dung wie auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung stelien im Einklang mis der Rechisprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt i, 945 3, 1695 BGH in NJW 1953, 675). Was die Revision hiergegen vorbringi, ist im wesentlichen offensichtiich unbegründet.

Die Sirafkemmer has auch das Geständnis des Angeklagten berücksichtigt. Sie brauchte sich damit im Rahmen der Aus.: führungen zu §§ 20 a, 42 e StGB nicht ausdrücklich auseinenderzusetzen. Im Zusammenhang gesehen lassen die Urteilsgründe keinen Zweifel darüber aufkommen, daß die Strafkemmer den Angeklagten trotz seines freimütigen Geständnisses für gefährlich im Sinne des § 20 a StGB und die Anordnung 9: der Sicherungsverwahrung zum Schutze der Ööffenilichen ; Sicherheit für erforderlich gehalten hat. Diese Überzeugung der Strafkammer ist Tür das Revisionsgericht bindend, Einen Erfehrungssatz des Inhalts, daß geständige Angeklagte in solchen rällen in der Regel von ihrem bisherigen Leben ab-- rücken und in Zukunft eine Gefehr {für die öffentliche Sicherheit nicht mehr darstellen, gibt es im Gegehsatz zur Auffassung der Revision nicht.

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Auch im übrigen gibt der Strafausspruch keinen Anlaß zur Beanstandung,

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Das angefochtene Urteil weist allerdings insofern einen Mangel auf, als der Urteiisspruch in den Fällen KB una BED von den Feststeilungen und deren rechtlicher Würdj}.-

‚gung in den Urteiisgründen abweichi. In diesen Fäilen hal

die Sirafkammer auf vciiendeve Verzührung Minderjähriger zur Unzucht zwischen kKännern (im Falie xD in Tateinhe:i mit Unzucht mit einem Kinde) erkannt, obwohl sie in den Gründen nur Versuch festgestellt hat und davon auch bei der Strafzumessung ausgegangen ist. Der Senat hat diesen offensichi-- lichen Fehler im Urteilsspruch berichtigt. Einer solchen förmlichen Berichtigung steht § 352 Abs. i StPO nicht entgegen,

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwaltso

Baldus Busch Scharyenseel Dr.Schal.scha Menges x ” ©, . . “ KrD a A ni a \ Ze #