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BGH Entscheidung vom 05.07.1957 – 5 StR 507/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 501/57 2220 087

InNanmnen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Walter FT ED zus TEE,

dort geboren an 1934, - Sachbezeichnung: ÜiBu.a. -

wegen Aufruhrs u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bunüeszerichtshofs in der Sitzung vom 10.Januar 19558, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Sundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Zundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Anzeklasten TÜRE wira das Urteil des Landzerichts in Hannover vom 5.Juli 1957 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Beschwerdeführer betrifft.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

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- Von üechts wegen -

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Der Angeklaste TB ist wezen Aufruhrs (§ 115 Abs.2 5tG3) in Tateinheit mit Landfriedensbruch (§ 125 Abs.2 StG3) und Gefangenenvefreiung zu einer Gefängnisstrafe von neun Nonaten verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil rüst Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel greift durch.

Nach den Feststellungen

"natte der Angeklaste FEW His gegen 1 Uhr an einer 3Betriebsfeier teilgenommen und anschließend die Rio„ Bar in der Scholvinstraße aufgesucht, wo er sich dis gegen 5 Uhr aufgehalten und nach seiner „inlassung in dieser Zeit seinen gesamten Tochenlohn von etwa 70 DM für Bier und Schnaps ausgegeben hatte. Beim Verlassen der Bar hatte er sich der Menschenansammlung angeschlossen..."

Zur Yrage der Anwendung des § 51 Abs.2 StGB enthält das Urteil lediglich folgendes;

"Das Vorliegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit gemäß § 51 Abs.2 StGB konnte nicht ausgeschlossen werden."

Ihre Annahme, der Angeklagte sei zur Tatzeit nicht unzurechnungsfähig gewesen, begründet die Strafkammer wie folgt;

"Der Angeklagte hat auf die Polizeibeamten, die dafür den richtigen Blick haben, nicht den Eindruck gemacht, betrunken zu sein. Darum ist auch

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von der Abnahme einer Blutnrobe ab;esehen worden. Die Zielstrebigkeit seines Handelns

und sein schnelles Realrtionsvermögen, das er bei dem Angriff auf den Polizeibeanten FEED bewiesen hat, lassen erkennen, daß der Angeklagte durchaus noch in der Lage war, vernunftgeräß zu wollen. Daß der Grad der Trunkenheit des Angeklagten nicht sehr erheblich war, ergibt sich auch aus der Tatsache, daß

der Angeklaste trotz seiner Beinprothsse noch die nötige Standfestigkeit bewiesen hat, um einen erfolgreichen Angriff gegen den kräftigen Polizeibeamten FEED zu unternehmen. Daxaus folgerv das Gericht, daß auch nicht etwa das Hemmungsvermögen des Angeklagten ausgeschlossen war,"

Der Revision ist zuzugeben, daß bei den bisherigen Urteilsdarlegungen gegen die Nichtanwendung des 5 51 Abs.1 StGB durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen.

Da das Landgericht die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe in wenigen Stunden einen ungewöhnlich hohen Betrag "für Bier und Schnaps ausgegeben", als unwiderlegt behandelt, mußte im vorliegenden Falle die Frage der Zurechnungsfähigkeit besonders sorgfältig und eingehend behandelt werden. Hieran fehlt es.

Die vom Angeklazten selbst genossenen Alkohoimengen werden im Urteil nicht einmal ungefähr angegeben. Diesen angel gleicht die Mitteilung des Eindrucks der Polizeibeamten von dem Anzeklagten schon deshalb nicht aus, weil sich der Vorfall in der Nacht abspielte und die Beamten es überdies mit einer großen lienschenmenge zu tun hatten, aus der der Angeklagte nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum heraustrat (er wurde alsbald nieder-

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geschlagen und in ein Krankenhaus zebracht). Im übrigen nimmt - wie die Anwendungs des § 51 Abs.2 StPO zeigt - auch das Landgericht an, daß der Angeklagte zumindest stark angetrunken gewesen sein kann; damit setzt es sich sber deutlich in Widerspruch zu der Beurteilung der Polizeibeamten, die den Angeklagten für nahezu nüchtern gehalten und deshalb keine Blutprobe bei dem Beschwwrdeführer im Krankenhaus veranlaßt haben wollen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schnidt Siemer

Schnitt Börker