Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 04.07.1957 – 4 StR 250/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2240 081 Wi 4.8:R 850/57

"an Nanez des Volkes In der Strafsache

gegen aus DOM , 1920, z.24t, in Untersuchungs-

wegen versuchter Kotzucht

den Bergmann Hei dort geboren am haft,

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender.

Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Hoepner

Bunäiesrichter Prof,Dr.,Leng-Hinrichser als beisitzende Richter,

Cherstaatssawalt EEE in der Verhandlung,

Oberstaatsanwsit Dr Pr bei der Verklind als Vertreter der Bundesanwaltschaft, me

Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

Tür Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 11. Februar 1957

im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-- ODbeilo

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über dies Kosten des Rechtsmittels, an das Landgerichi zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen,

Von Rechts wegen

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Gründe -

_ .

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht su »iner Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilte

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Verfahreusrüge ist nicht ausgeführt und daher nacı § 344 Abs 2 Satz 2 StPO unzulässig.

Die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Nachprü-: fung des ganzen Urteils ergibt zum Schuläspruch keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten,

Dagegen erwecken die Strafzumessungsgründe Bedenken, ob das Landgericht von dem richtigen Strafrahmen susgegan -

gen iste

chen ist, kann die Strafe schon darum allein bis auf ein Viertel des Mindestmaßes der auf das vollendete Verbrechen angedrohten Freiheitsstrafe ermäßigt werden (§ 44 Abs 1 StGB). Daß die Strafkammer von dieser Strafmilderungsmöglichkeit Gebrauch machen wollte, lassen die Urteilsgründe noch erkennen, Dagegen erwecken sie den Eindruck, daß dem Tat-- richter nicht auch die durch § 51 Abs 2 StGB hier gegebene Möglichkeit einer nochmaligen Herabsetzung des Strafrahmens nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs gegen-- wärtig war (vgl Bes dir 1951, 2845 BGHSt 5, 283, 284 aoEo)o Die Tatsache, daß der Angeklagte unter dem Einfluß des Al-- kohols gehandelt hat, wird als mildernder Umstand und nur

zur Begründung dafür erwähnt, daß das Gericht "von der primär vorgesehenen Zuchthausstrafe abgesehen und auf eine Gefängnisstrafe erkannt" hat, Die erkannte Strafe mag für die wn-

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gewöhnl’.cun rohe Tat durcheus aicht zu hech sein: das alıc!v eher kann dem Revisionsgerichs nicht dio Gewißheit verschal: fen, daß der Tatrichter bei der Strafzwmessung vom richtigen S;rafrahmen ausgegangen ist. Daher muß das Urseil im Stra?

. ausspruch aufgehoben werden.

Rotberg Sauer Seibert Hoeyner Lang--Hınrichser