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BGH Entscheidung vom 19.06.1957 – 2 StR 228/57

2. Strafsenat

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2_StR_ 228/57

Im Jamen des Volke

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in der Strafsache gegen

1 ) den Schlosser Hans KB zus KB: sort geboren 7 Ton

2.) den Bauschlosser Wolfsans S EB u: rei: dort geboren am es“ beide zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Nberlandesgerichtsrat «En

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 29. März 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zuriückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen:

Von Rechts wegen

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Die Angeklagten haben nach den Feststellungen des Landgerichts am 21 Dezember 1956, nachdem sie gezecht hatten, auf Grund eines spätestens beim Verlassen der leizten von ihnen aufgesuchten Gastwirtschaft gefaßten Planes ihren Zechgenossen, den Arbeiter V@@, auf der Straße niedergeschlagen, mit Fußtritten verletzt und seiner Barschaft beraubt: Sie sind wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bestraft worden und zwar KB. der erheblich vorbestraft ist, mit drei Jahren, Sch»: der weniger vorbestraft ist. mit zwei Jahren Gefängnis. Beide haben Revision eingelegt und die Verletzung von Vorschriften des Verfahrensund des sachlichen Rechts geltend gemacht. Die Revisionen haben nur zum Strafausspruch Erfolg.

I. Verfahrensrügen.

1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten Kg entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unbeachtlich.

2, Der Angeklagte sch» macht gelvwend, die Strafkammer habe den Grad seiner Trunkenheit durch Vernehmung der Gastwirte, in deren Gaststätten er gezecht hat, weiter aufklären müssen. Die Rüge kann mit der Sachrüge zusammen behandelt werden:

II. Sachrüge,

Beide Angeklagten meinen, daß das Landgericht zu Unrecht ihre Zurechnungsfähigkeit bejaht habe. Riermit können sie nicht durchdringen. Die Schilderung des Sachverhalts im angefochtenen Urteil ergibt, daß die Ange-

klagten zusammen mit dem Arbeiter vo rundenweise gleiche Mengen Bier getrunken haben und daß außerdem vor dem Zusammentreffen der beiden Angeklagten noch zwei Glas Bier von Schübel getrunken worden sind. Aus der Höhe. der Beträge, die Ve für die von ihn bezahlten Runden außer dem Kaufpreis für Zigaretien ausgegeben hat, lassen sich sichere Rückschlüsse über die ungefähre lenge des von den Argeklagten getrunkenen Bieres ziehen. Diese Menge war keinesfalls so groß, daß sie unter Berücksichtigung des Zeitraumes, auf den sich der Alkoholgenuß verteilte, die Zurechnungsfähigkeit er-- wachsener junger Männer, bei denen kein Anhalt für abnorme Reaktion auf Alkohol vorhanden ist, ausschließen konnte,

Hingegen ist die Alkoholmenge groß genug, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs 2 StGB nahe zu legen. Fierzu 1äßt das Urteil der Strafkammer jede Erörterung vermissen. Mag das spätere Verhalten der Angeklagten auch zeigen, daß ihre Einsichtsfähigkeit in das Unerlaubte ihrer Handlungsweise, insbesondere bei der Art ihrer Straftat, nicht wesentlich beeinträchtigt war, so ist daraus nicht ohne weiteres der Schluß gerechtfertigt, sie seien auch in der Fähigkeit, nach ihrer Einsicht zu handeln,nmur ünerheblich beschränkt gewesen. Der in den Strafzumessungs gründen enthaltene Saiz, die Angeklagten seien "durch die von ihnen an dem fraglichen Abend genossenen Alkoholmengen enthemmt" gewesen, reicht nicht aus, um dem Revisionsgericht die Nachvrüfung zu ermöglichen, ob das Landgericht die Voraussetzungen des

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§ 51 Abe 2 StG3 rechtlich zutreffend gewürdigt hat. Dieser Hangel nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs, während die weitergehenden Revisionen, da sich keine den Schuidspruch gefährdende Rechtsfehler.ergeben haben, zu verwerfen sind:

Baldus Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha lenges