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BGH Entscheidung vom 18.06.1957 – 5 StR 198/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2187 08C

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In der Strafssche gegen

den Kellner Alfred H EEE zu: u. geboren am EEE 1927 ir "EEE (Pormern),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Juni 1957, en der teilgenowmen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Burdesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr . (EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten Hi wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

- 2.

gr ünger

Die Strafkammer hat den Angeklagten HB wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, auf die sie die Polizei- und Untersuchungshaft angerechnet hat.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklabten betrifft.

Die Revision erblicki den Verfahrensfehler darin, daß der Tatrichter es unterlassen hat, von Amts wegen dem Angeklagten einen Verteidiger zu bestellen, obwohl wegen der Schwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers geboten gewesen sei (Verletzung des § 140 Abs 2 StPO). Die Rüge ist begründet.

Daß der Angeklagte keinen Antrag gestellt hat, ihm nach § 140 Abs 1 Nr 2 StPO einen Verteidiger zu bestellen, steht der Rüge nicht entgegen. Das Fehlen dieses Antrages schließt nicht aus, daß der Vorsitzende der Strafkamner von Amts wegen prüfen mußte, ob die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 Abs 2 StPO geboten war. Die Entscheidung hierüber steht zwar im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Unterläßt er aber die erforderliche Prüfung oder lehnt er die Bestellung eines Verteidigers aus rechtsirrigen Erwägungen ab, so ist das Gesetz verletzt. Das trifft hier zu.

Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten zur Last, sich eines vollendeten und eines versuchten schweren Diebstahls im Rückfall schuldig gemacht zu haben. Das sind Verbrechen, für die nach § 24 Abs 1 Nr 3 CVG, soweit die Vorschrift hier in Betracht kommt, die Amtsgerichte zuständig sind, wenn nicht im Einzelfall eine höhere Strafe als zwei Jahre Zuchthaus zu erwarten ist oder die Staatsanwaltschaft

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wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt. Im vorliegender Fall ergibt sich die Zuständigkeit der Strafkamner allein daraus, daß angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten von vornherein eine Zuchthausstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten war, d.h. aus der Schwere der Tat. Die Strafkammer hat den Angeklagten dann ja auch zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.

Wie der Senat bereits in seinem Urteil BGHSt 6,199 ausgeführt hat, ist aber in erstinstanzlichen Strafkammersachen, bei denen sich die Zuständigkeit der Strafkammer allein aus der Schwere der Tat ergibt, die Mitwirkung eines Verteidigers in der Regel geboten. Umstände, die den Tatrichter hätten veranlassen können, hiervon eine Ausnahme zu machen, sind nicht erkennbar. Das Urteil muß daher aufgehoben werden.

Die Sachrüge bedarf hiernach keiner Erörterung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schnitt Börker