Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 18.06.1957 – 2 StR 364/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
E-=
StR 364/57_
2260 001
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bundesbahnarbeiter Bruno Willy ID zus ZW. zeroren Mr TEremer— y
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 2.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom
50. Oktober 1957, an der teilgenommen habens
für Recht erkannts
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseei Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizange stellter 5.
als Urkundsboanter der, "Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 18. Juni 1957 im Strafaus-
spruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Ver handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Die Strafkenmmer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem vierjährigen kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 5 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
'l,) Die Kevision, mit der der Angeklagte sich gegen das Urteil wendet. ist auf den Strafausspruch beschränkt. Zwar ist das Rechtsmittel ohne Beschränkung eingelegt. Auch wird eingangs der Xevisionsbegründungsschrift die "Verletzung; formellen und materiellen Rechts" schlechthin gerügt. Die Darlegungen, mit denen diese Rügen gerechtfertigt werden, betreffen jedoch &ellein die Strafzumessung. Ts wird nur beanstandet, daß die Strafikammer sich im Urteil über das Vorhandensein mildernder Umstände im Sinne des Gesetzes entgegen der Vorschrift des
§ 267 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht ausgesprochen und daß sie zu Unrecht ein Tatbestandsmerkmal des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafschäörfend verwertet habe. Diese Begründung, in der. icht. einmal andeutungsweise zum Ausdruck komiit, daß auch eine Überprüfung des ‚Schuldspruchs erstrebt wird, 1& iBt nur. die Annahme zu, daß das zunächst uneingeschränkt eingelegte Rechtsmittel. ‘auf den Strafausspruch beschränkt worden ist. Die. Beschränkung: ist auch wirksam erfolgt, weil der Verteidiger von dem Ange- ‚klagten zur ‚Zurücknahme ausdrücklich. ernächtigt ware
©2,) Die so beschränkte Revision ist begründet.
Allerdings ist das, was sie im einzelnen vorbringt, nicht geeignet, ihr zum Erfolg zu verhelfen. Daß die Strafkamner das Vorliegen mildernder Umstände im Sinne des Gesetzes bejaht hat, erhellt ohne weiteres daraus, daß sie auf eine nur dei Arnabne nildernder Umstände zulässige Gefängnisstrafe erkannt hat, Das Fehlen besonderer Ausführungen hierzu beschwert Gen Angeklagten nicht. -
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Die Berücksichtigung der Tatsache, daß der Angeklagte sich in so intensiver Weise an einem noch so jungen Kiınde vergangen habe, bildet auch entgegen der Meinung der Revision keine rechtlich Zchlerhafte Verwertung eines Tatbestandsnerkmals bei der Strafzumessung. Zwar ist in § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB der Kreis der geschützten Personen auf Kinder unter 14 dahren beschränkt. Insofern ist das Alter zum Tatbestandsmerkmel erhoben, jedoch nur in dem Sinne, daß es sich um die Zugehörigkeit zu einem nach dem Lebensalter abgegrenzten Personenkreis handelt. Damit ist aber nicht auch das jeweilige Alter des zu diesem Kreis zählenden Kindes Teil des Tathestandes geworden. Deshalb liegt darin, daß die
Strafkammer bei der Bemessung der Strafe such das niedrige Alter des hier verletzten Kindes mit in Betracht gezogen hat, nicht der von der Revision behauptete Rechtsverstoß.
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Die Überprüfung des Strafausspruchs auf Grund der ligemeinen Sachbeschwerde läßt Jedoch insoweit Bedenken aufkonnen, als die Strafkaunmer sich zur Frage der invrendung des § 51 StGB auf den Satz beschränkt hat, die Zurechnungsöhigkeit des Angeklagten sei durch die Alkoholeinwirkung weder ausgeschlossen noch .erheblich vermindert gewesen. Dies
knappe. Begründung kann, jedenfalls was die Voraussetzungen.
des § 51 Abs. 2 StGB angeht, im Hinblick auf die Schilderung ‚des Geschehens am Morgen und Mittag. des Tattages ı nicht als ausreichend angesehen werden.
Danach kan der - bisher unbestra? te - Angeklagie gegen 8 1/2 Uhr von der Nachtschicht nach Hause, ging nach dem Frühstück, ohne geschlafen zu haben, spazieren und suchte gahbei mehrere Gastwirtschaften auf, in Genen er insgesamt acht mittlere Glas Bier und zwei pis vier Schnäpse trank. Aus der letzten Wirtschaft nahm er noch zw ‚ei Flaschen Bier nit; die er ebenfalls vor dem Mittagessen leerte- Nach dem Essen begab.er sich erneut in eine Gaststätte, irank dort noch eine
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Lage Bier und Korn, kaufte wieder ein paar Flaschen Bier und ging damit nach Hause. Wieviel er hiervon zu sich genommen halt, ehe er sich an dem Kinde verging, ist im Urteil nicht gesagt; jedoch spricht die Feststellung, daß er das Kinä von dem Bier trinken ließ, dafür, daß er selbst auch noch davon getrunken hat. Da weder das Fassungsvermögen der Biergläser und Flaschen noch, abgesehen von dem Korn, die Art der Schnäpse und vor allem deren Größe angegeben sind, 1&ßt das Urteil die genaue Menge des von dem Angeklagten am Tattage genossenen Alkohols nicht erkennen. Immerhin ist sie nicht so gering gewesen, daß eine erhebliche Einwirkung auf die Einsichtsfähigkeit und vor allem auf das Hemmungsvermögen des Angeklagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, zumal da dieser mindestens seit dem Abend zuvor nicht geschlafen und die Nacht über gearbeitet hatte. Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer genauere Feststellungen über Art und Menge des Alkohols wie auch über dessen Einfluß auf den Angeklagten zur Zeit der Tat treffen müssen. Erst dann hätte sie zuverlässig ‚beurteilen können, ob bei ihm die Voraussetzungen des § 51: Abs. ‚2. StGB vorgelegen: ‚haben. oder nicht. Da es hieran. '£ehlt, "ist ‚das Bu Revisionsgericht außerstande zu prüfen, ob die: Annahne der .
Strafkemmer, der Angeklagte sei voll zurechnungsfähig gewesen,
u rechtlich ‚zubreffenden ‚Ernäglingen beruht.
us diesen Erunde muß das Urteil im Strafaunspruch auf-
\ gehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung an die Strafkenmer zurückverwiesen werden. Hierfür wird es sich empfehden, einen retlichen: Sachverständigen zuzuziehen, um ‚nach nähe-
Br
rer Klärung der maßgeblichen Tatsa
chen auf Crund des von il daraufhin
zu ersiattenden Gutachtens eine für die Ent
am sichere Grundlage scheidung über die Frage der Zur
echnungsfähigkeit des Angeklagten zu gewinnen.
Busch
‚Dr, Dotterweich Scharpenseel
Dr. Schalscha. Lang-Hinrichsen