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BGH Entscheidung vom 18.06.1957 – 1 StR 106/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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im Namen des Y olke s In der Strafsache gegen

den Altwarenhändler Josef zn aus uam, dort ne

geboren am EEE» To ; Sachbezei chnungs Jouef w.. nn

wesen gerervanätiger Henderet

hat der Io Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzun vom 18. Juni 1957, an der teilgenommen habens 0,00 Bundesrüchter DrsTeets, re BEER als Vorsitzender, : DER EEE ER Bundesri ichter Mantel Bundesriehter Werner Bundesrichter Dr.Hübner

Bundesrichter Dr .Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. end EEE als Vertreter der undesanwaltschaft, . .. Justizangestellter TE,

„als Ürkundsbeanter der Geschäftastelle,

für a er

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 26. Oxtobei 1956, soweit es den Angeklagten Josef He .bc-- : trifft, mit den Feststellungen aufgehoben. und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entschei. dung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Tanägericht zurückverwiesen

Die Revision des Angeklagten Josef RAN wird ‚verworfen, £r hat die Kosten seines Rechtsmittels. Zi tragen.

Von Rechts wegen

zwingend zu der ‚Annahme einer strafbaren Vortat: kommen“

gzündes

u nn vr rd m nn me en

Der Angeklagte ist (unter teilweiser Freisprechung) wegen fahrlässiger Metallhehlerei (§ 18 UnedlMet@) verurteilt worden, Seine Revision ist unbegründet, Das Kechtsmittel der Staatsanwaltschaft, mit dem diese. seine. Verur- . teilung wegen fortgesetzter, gewerbamäßiger Sachhehlerei Bu (88 259, 260 StGB) erstrebt, hat Erfolge ME BE

nr der das Altwarengeschäft. seines seit Jahren. schwer. kranken Vaters selbständig führt, ‚erwarb am 2% Juni 1954 und in der. Folgezeit wiederholt. Tuftlandeplatten, aus; os Aluminium im Gesamtgewicht von etwa 17: 000 kg zum Preis . von runa 21 500 DU. Die Landeplatten gehörten der amerika- . „nischen Duft waffe; sie waren auf dem von ihr "belegten Flug platz EEE zestonien worden, teils von früheren Mitange- “ klagten. Weil diese Fb nicht erweislich, von der straf-. j baren Herkunft der Gegenstände unterrichtet hatten und die Segelfli egergruppe Eu. von der : schon zuvor zwei . : | 'mal ihr von der amerikanischen Luft waffe geschenkte Altme-. et "tälle' angekaift ‚hatte, "schließlich tatsächlich mit, ‚Stem . pel und Unterschrift als Verkäufer aufgetreten" war, hatte | die Strafkammer Zweifel, ob der Angeklägte die: Landeplatten als Stehlgüt ‚erkannte. Sie meinte, auch- ie Beweisreg L. des § 259 StGB nicht anwenden zu können; denn wegen d früheren ordnungsmäßigen Erwerbs habe der Angeklagte "nict

müssen. Auf Grund seines guten geschäftlichen heumunas sei ihm ferner ein bedingt vorsätzliches ‚Handeln nicht siche

nachzuweisen. Dagegen habe ihn eine Reihe äußerer Umstände und außerdem eigens sein Abnehmer ;„ ein. Metallgroßhändler, zur Vorsicht gemahnt. Dennnoch habe er sieh nicht von dem: ordnungsmäßi sen Erwerb der Landeplatten — etwa dureh eine Rückfrage bei der Flugplatzverwaltung - vergewisserte Daher habe er fahrlässig gehandelt, |

Lo Revisi on der. Staatsanwaltschafts

De Pe eng

Die Strafkammer hat nicht verkannt, daß auffälige Unterschiede im Inhalt und in den Begleitumständen der Kauf... verträge über die geschenkt en Altmetalle und derjenigen über

die gestohlenen. Landeplatten gegen den Angeklagten den Ver- “

‚dacht vorsätzlichen Handelns begründen. Sie hat diese Um

‘ stände aber, wie die Staatsanwaltschaft mit Recht beanstan- . det, nicht veLls tändig und nicht widerspruchsfrei gewürdigt,

Daß die Segäfiiegergruppe u: Verkäuferin auf- .

trat, könnte gen Angeklagten nur entlasten, wenn er sie: tatsächlich -— wie bei den früheren Verkäufen al Ver-. ie

| tragsgegnerin hätte ansehen können. ‚Mit, einer solchen Ann u ur

nahme steht aber nicht im Einklang, daß er den. Kaufpreis, T

wie das “anägericht Tes tgestellt hat, anders als beim Erwerb

des geschenkten Altmetalls nicht an den Leiter der Gruppe, - SED; sondern an den früheren Mitangeklagten. BB =

"riehtete, der erst seinerseits einen Erlösamteil von einem u

"Zehntel — wie es scheint in Gegenwart des Angeklagten na.

sam» ausbezahlte 7 vertrat nach dem Urteilszusammen- 2;

Hang die ‚Segelfliögergruppe nicht etwa neben. Sn:

en einem toffensichtlich intelligenten. and. genandien e schäftsmann", "Kaum \ entgangen seine. .

Dazu. hatte er. "auch die Verhänälungen über, den Ankauf der Iandeplatt ten nur mit 1 und anderen Diebstahlsbeti

ligten geführt, während er mit Se <r st anläßlich der |

Übernahme der ersten Li eferung am 22, Juni 1954 zusammen-- traf. Das hat das Landgericht zwar nicht übersehen, es hat aber den auffälligen Umstand unbeachtet gelassen, daß dies

. ,gergruppe nur "ihren Namen ‚ergab, um ein heil erindhes. Gen Bu

. 2. geprüft, ob der "Wiederaufbau des abgestürzten Segelfiug-

geilen Auffälligkeiten, wie erwähnt, !begründeten: Verdacht"

Viteil: muß daher ‚aufgehoben. werden, und zwar auch, 3owe der Angeklagte von der Anschuldigung gewerbsmäßiger Sacı . hehlerei in einen (vierten) Falle freigesprochen worder

Sisto würde der, Sachverhalt: anders festgestellt werden a

für schuldig befunden, so könnte der Fall wie die übriger

geschehen war, obwohl der Angeklagte erst tags zuvor, am 21. Juni 1954, von © Tec letzte der Segdfliegergruppe geschenkte Altmetallieferung erworben hatte. SB kündig-

te bei dieser Gelegenheit die erste - erheblich größere-Lie-. ferung von Landeplatten für den nächsten Tag nicht anz je 00

‚denfalls ist Gegenteiliges. nicht festgestellt. Das könnte: 2 die Annahme nahelegen, Jene, Theferung. habe ihn selbst über u rascht, und könnte somit vermuten lassen, daß die Segelfiie-

mehätt ı nach außen einwandfrei erscheinen

we Die Strafkammer. hat schließlich ate Blaubwürdigkeit E der Einlassung des Angeklagten. ‚unter dem Gesichtspunkt nicht

zeugs") zu dessen Kosten die Geschenke der 'smerikanischen Luftwaffe an die Segelfliegergruppe Etagen sollten, Zuwendungen von dem hohen Wert ‚der Tuftlandeplat tex „genügend erklärte e

"Da das Landgericht ohnehin auf &runa zehiveie

u vorsätzlichen Handelns ‚gegen | den Angeklagten hegte, best: die Möglichkeit, daß es bei widerspruchsfreier.ı und. vo, -

begann Handeln: des Angeklagt en für Yermianen,

bisher und der Angeklagte auch in diesem (vierten) Falle

drei als Einzelhandlung einer fortgesetzten Tat angesehen u werden. Die Aufhebung des Urteils ergreift ferner den Ausr-

. spruch der Urteilsgründe, daß der Angeklagte entgegen dem Vorwurf der Anklage nicht zugleich (§ 73 StGB) der Steuer-

hehlerei (§ 4053 RAbg0O) schuldig sei, obwohl dieser Aussprüch

an sich rechtlich im Frgebnis fehlerfrei ist. |

Was die Staatsanwaltschaft sonst. an der Beweiswürdigung des Tatrichters und - trotz ausdrücklicher Beschränkung. auf die Sachrüge -- verfahrensrechtlich beanstandet ‚. übrigens in nicht vorschriftsmäßiger Weise (BGHSt 2; 168), kann sie in der neuen Verhandlung. vor dem. Landgericht ausführen. Insbe-

. sondere hat sie dann Gelegenheit, auf die Klärung. der Frage hinzuwirken, ob der Angeklagte die der Segelfliegergruppe geschenkten Altmetalle selbst ‚vom Fiuepiatz Ed abgeholt,

hattes = II, Die Revision. des s Angeklagtens

nn rn . ann en a rn nn

| Sie ist. offensichtlich unbegründet. Ihre - . schritt chen und mündlichen — Ausführungen enthalten 1 Lediglich: teils |

neue Tatsachen, teils. eine andere Würdigung aes testgestell Ni ten Sachverhalts, Beides ist unzulässig. 8 33

Die Entscheidung ; zur Revision der Staatsanwaltschaft

entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalte.

Mantel, 2 "Werner

Dr. Peetz DecHengsberger

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