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BGH Entscheidung vom 31.05.1957 – 1 StR 188/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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e <23 IP; nn Namen ea Yolkes in der Strafsa:he gegen Gen Keline: - Wil elm aus { hei ne. geboren am 1912 in 8 > sur Zeit in Unter suchungshafi,.

wegen Betrugs im Rückfall

nat der 1s Strafsenat des Bundesgerichtshofs. in der Sitzung vom 31. Mai 1957, en der teilgenomnen ‚haben: .. | “ Senatapräsi dent Br. Hörchner on als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr,Hübner

Bundesrichter Dr .‚Hongsberger als beisitzende Richter;

Nherstaatsanwali als Vertreier der Bundesanwaltschaft,

Just izangeste ilter als. Urkundsbeamter der Geschäftsst elle,

I.» Auf die Revision der Staatsanwalts chaft wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 3. Dezember 1956 im Strafausspruch. mit den Feststellungen hierzu,

sovieib sie nicht ‚den Rückfall betreffen, aufgehoben,

Ta diesem Umfang i wirä die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts mittels, an das Landgericht zurückverwi Lesene

Ile Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen.

Der Beschw werdsführer hat die Kosten seines Rechts-- mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Grü a g KR:

. .—

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs {Fall Sig) und wegen Betrugs (Fell Ti); beide begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Kückfails, zur Gesamtistrafe von vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannio Die Untersuchungshaft hat es dem Angeklagten voll. angerechnei. Von der weiteren Anklage wegen Entführung (§ 237 StGB) hat es ihn freigesprochen. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten 'als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat, Der Angeklagte greift das Urteil in vollem Umfang an, soweit er verurteilt ist. | | se.

Es Das auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittsl der Piasteanweltschaft hat ; Erfolg. nn

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Das Tenägericht: sieht den Angeklagten als Genohnheitsverbrecher an, verneint aber seine Gefährlichkeit, Dabei geht es offenbar von der rechtsirrigen Annahme: aus, daß ale Frage der Gefährlichkeit von .einer vorausschauenden Prüfung . des Verhaltens des Angeklagten nach’ Verbüßung der ihm aufer-Legten Freiheitsstrafe abhängig seie Denn es erwägt, der Angeklagte sei "durch eine entsprechend schwere Bestrafung ‚vielleicht ‚noch abschreckbar. und besserungsfähig, so daß. die u Gefahr künftiger Rückfälle mit erheblicher Störung des Rechts- u friedens noch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann". Diese Prüfung ist zwar anzustellen, wenn zu entscheiden ist, ob die Anordnung der Sicheen nach § 42 e StGB erforderlich ist; die Frage

" Gefährlichkeit des Angeklagten als Sevohnheitverbrechers

ist aber, wenn sie naturgemäß auch eine auf die Zukunft ge. richtete Betrachtung mit sich bringt, vom Ntandpunkt der Gegenwart, also der Hauptverhandlung aus, zu beantworteu (BGHRt 1, 94, 99 ff). Die Ausführungen des Landgerichts, ins. besondere über die Persönlichkeit des Arigeklagten, \assen

es möglich erscheinen, daß es bei rechtsirrtumsfreier Be: trachtung die Gefährlichkeit des Angeklagten als Gewohrheitsverbrechers bejaht hätte, So heißt es in den Gründen des angefochtenen Urteils, der Angeklagte sei (mit wenigen Ausnahmen) völlig uneinsichtig bezüglich seiner, früheren Straf. ‚taten, er habe seit je eine geordnete dauernde Arbeit. .ge-. mieden, habe aus innerem Hang und nicht aus der Versuchung des Augenblicks gehandelt sowie nirgends sittliche oder . geft {hlsmäßige Hemmungen gezeigt Di: e Harinäckigkeit Und, Stärke seines Verbrechenswillens erscheine bedeutend. Bei der

Syrafzumessung hebt die Strafkammer seinen "tief ‚verwurzelten Hang zum Betrug" hervor. i a B 2.

Das Unteit muß daher auf die Revision der Staaigar- . waltschaft im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben werde en, jedoch mit Ausnahme derjenigen, die den Rück. ir fall beireffen, da sie durch den Rechtsverstoß nicht beeinflußt sind, Die Aufhebung erstr reckt sich auf dis Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (8. 76 SteB; und die Katscheidung über " die Anrechnung der Untersuchungshaft, die an ‚sich nicht zu beanstanden sind. 5

In der neuen Verhandlung wird das Tandgericht Gelegenheit haben, auf die weiveren Bedenken einzugehen, die die Staatsanwaltschaft in Hinblick auf die ‚Bewertung der Vor-

strafen wegen Zechprellerei, wegen Unterschlagung' und wegen ..|.

Nertäuschung einer Siraftat durch das Landgericht erhoben hat, u

„er Üüberbundesanwalt hat die Revision vertreten,

iT, Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt erfoigloss

1.) Verfahrensrügen:

a) Fin Verstoß gegen § 267 StPO liegt im Fall Tamm BE nicht vor, wie bei ‚Erörterung der Sachrüge auszuführen sein . wirds u

») ss 59, 61 Nr 2 st 5BO ‚sind nicht verleigt. Die gerügte Nieht vereidigung der Zeugen Si (Vater und Tochter) vechtfertigte sich schon daraus, daß die Strafkammer den sa

dieser Feügen. weitgehend keinen Glauben geschenkt ‚hat Geimmea | 1; 175)» | ZZ Er

ec) Pie Rüge der Verletzung des $: Dada Abs. 2 StPO, weil "sich die Beweisaufnahme am letzten Verhandlungstag «.. auf die nochmalige Vernehmung des Zeugen Hätte erstrecken müssen", ist nicht ordnungsmäßig ausgeführt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO): Übrigens ist ausweislich der Sitzungsnieder-

schrift insoweit kein Beweisamt irag gestellt worden.

2.) Sachrüge:

a) Die Verurteilung wegen Tortgesetzten Rückfalivetruge im Falle Er) 1äßt keinen Rechtsirrtum erkennen und wird auch vom Beschwerdeführer im einzelnen nicht. angegriffen,

| b) Auch die Verurteilung im‘ "Fall vu unterliegt im... Ergebnis keinen Bedenken zum Nachteil des Angeklagten. Die, Revision beruft sich auf eine Urteilsstelle;. an der das Landgericht ausführts

"Jedoch erregt es Bedenken, daß der Angeklagte EB sogar noch einlud, bei ihm zu schlafen, damit er mit Sicherheit das Geld gleich bei Ankunft der Braut in Empfang nehmen könne. Die

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Einladung zum Übernachten muß nicht ein Vers< shiag gewesen sein, dessen Ablehnung der Angeklagve mit Sicherheit erwarten konnte unü den er vielleicht in der Erwartung der Ablehnung machte."

Diese Urteilsstelle betrifft aber nicht den Fall Hm: sondern den Fall Si, und zwar die dort aufgeworfene Frage, ob der Angeklagte die betrügerisch. er ‚langten 1. £609.- IM am

Abend des 200 Februar oder am Morgen des 21. Februar 1956 bekommen hats 'Im Fall ring: ; das ] andgericht seine Ansicht klar dahin zum Ausdru ck, daß der > Angeklagte Ngegen seine innere Überzeugung für den nächsten Tag Zah lung versprochen" und "von Anfang an die unbedingte. Absicht hatte,

- an nicht zu zahlen". Die Hingabe der ungedeckten Schecks stelle nur eine Fortsetzung der Täus: chungshandlung dar, die das Landgericht darin sieht, daß der Angeklagte sich HD zegenüber "als zahlungskräftiger und #ehlungswilliger Gast ausgegeben" hat. Diese Feststellungen enthalten keinen

. unlösbaren Widerspruch mit der oben wiedergegebenen Urteils--

stelle. Es war durchaus mögiich, aß der Angeklagte den HE einiud, bei ihm zu nächtiken und am anderen Mor rgen ‚gas von. Emmi Si zu überbringende Geld in Empfang zu nehmen, daß er aber gleichwohl die Absicht hatte, an Hu:

anderen Morgen nichts zu zahlen, Der Urteilszusammenhang ergibt, daß der Angeklagte’ auch ‚bei ‚gefährlichen Wagnissen einen Ausweg zu Finden wußte. Im übrigen hat der Beschwerdeführer in der ‚Hauptverhandlung selbst ‚geltend gemacht, er habe am Mor gen. des 21o Februar 1956 dem nicht die | versprochenen 400 .- DM, sondern nur 200 .- DM auszahlen wollen; such das hat das Landgericht ihm jedoeh nicht geglaubt

Hiernach ist die Beweiswürdigung des Tatrichters ’m Falle HB weder unklar noch widerspruchsvoll. Da die Ver- ırteilung auch im übrigen keinen Bechisfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, ist seine Revision unbegrün-

det.

Dr.Hörchher _ _ Dr.Peeta Mantel

. Hübxer Dr. Hengsberger