Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 31.05.1957 – 1 StR 101/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR. 10157
InNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Landwirt und Rentner Georg TED zus rei (Landkreis Bogen), geboren an (> 1913 in PD
wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung. ‚vom 31. Mai 1957,an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Hörchner
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr.Hübner
Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt reg als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
". für Recht erkanntz
Die Revisionen des Angeklagten und des Webenklägers Johann EB gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Lanäge- . ‚richt Regensburg vom 5. Dezember!956 werden verworfen.
. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. |
Von Rechts wegen
- 2 —-
Gründe§
u 2 DT ze Eee ar a a
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte am ‚9: Oktober 1955 gegen 23 Uhr mit seinem Gehstock bei einem ‘Streit den 29 Jahre alten Bauerssohn Johann HP zu Boden; u die Verletzungen, die EBD dabei erlitt, und ihre > Folgen führ- ‚ten am 3 Juli 1956 zu seinem Tod.
De E der Angeklagte. und der Vater des Verstorbenen, der >
Rentner Johann H@® den das Landgericht, em 9: November 1956
als Nebenkläger zugelassen hat, haben das Urteil angefoch-. ten, | | .
Die Rechbemittel haben keinen Erfolg.
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es. Angek] Yassene
2 der Beschwerdeführer nacht die Verletzung \ von Verfah- = penzrarachrifieh und des sachlichen Rechts geltend.
u Die 'Verfährensrüge entspricht: nicht der Vorschrift. des s 344 Abs 2 StPO. m
hebh. die Sachrüge kann nicht durchgreifen. oa) Das Schwurgericht hat ohne Rechtsirrtum die Voraus-
. setzungen des § 53 StGB verneint. Es hat festgestellt, daß u . der Angeklagte auf Johann MB ausschließlich aus Wut einge-
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schlagen hat und nicht, um sich gegen einen befürchteten Angriff zu verteidigen. Dabei war sich der Tatrichter, wie der - Zusammenhalt der Urteilsgründe ergibt, bewußt, daß der Beschwerdeführer schwer körperbehindert ist und damals hochgradig erregt war. Demgemäß ist auch kein Raum für die Anwendung des s 53 Abs 3 StB.
2.) ‚Das Schwurgericht hat den Tötungsvorsatz verneint; es konnte sich auch nicht davon ‚überzeugen, daß der "Beschwer- . .. deführer die Todesfolge fahrlässig herbeigeführt hat. Hier- “dureh ist der Angeklagte. nicht. beschwert. „In. übrigen wird insoweit auf Abschnitt II Bezug genommen.
3 Hingehend hat der. Hatrichter die Zurechnungefähigkeit ... des Beschwerdeführers geprüft:
Eine Geisteskrankheit oder eine Geistesschwäche liegt. nach den Feststellungen nicht vor. Das Schwurgericht hat
‚aber in Übereinstimmung mit, dem ärztlichen. Sachverständi- u ‚keit des Ange klagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen und
sen ist, und zwar wegen einer Bewußtseinsstörung, die. auf einem thochgradigen Zornaffekt" beruhte.. Dieser sei, Be
pathischen Veranlagung, der Folgen des Alkoholgenusses und. einer bereits vorhandenen "Affektspannung" zurückzuführen; .. mit. Sicherheit lasse sich nach der übereinstimmenden Ansicht des Gerichts und des Sachverständigen ausschließen, daß die _
anfähtgkeit geführt habe.
Gegen die Verneinung des § 51 Abs 1 StGB scheinen zunächst die Ausführungen an einer anderen Stelle des Urteils
‚gen die Überzeugung gewonnen, daß zur Zeit der Tat die: Pähig-
nach dieser Einsicht. ZU. handeln, e erheblich vermindert gewe-
Nexplosionsartige Entladung des ‚AffektsturmeN zur Zurechnungs-
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führt, der Tatrichter aus, auf das Zusammenwirken einer poycho-
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zu sprechen, an der es heißt: "Dies bedeutet aber, wie
der Sachverständige zutreffend ausgeführt hat, daß dem Angeklagten schon in diesem Zeitpunkt die klare Überlegung fehl-
te, und es muß deshalb zu seinen Gunsten davon ausgegangen
werden, daß ihm damit das Vermögen zu vernünftigen Erwägun-
gen abhanden gekommen war." Damit wollte jedoch das Schwurgericht, wie der Urteilszusammenhang zweifelsfrei ergibt, nicht: sagen, daß die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat. ein- | „zusehen, bei ‚dem Angeklagten ausgeschlossen. ‚gewesen sei. Der | Tätrichter stellt diese ‚Erwägungen vielmehr bei der Prüfung a ‚der. ‚Frage an;. ob ‚der Beschwerdeführer aus eigenem Verschlgen.in den die Bewußtseinsstörung bedingenden Gemütszustand geraten ist. Das verneint das. Schwurgericht, weil "Anlaß. zür diesen Affektzustand der Wurf des H@sewesen" sei, durch den der Angeklagte "augenblicklich in eine Afektlage, gera- . ten! sei, die die verminderte Zurechnungsfähigkeit zur" role „gehabt ! habe, Hieran schließt sich der’ oben ‚angeführte Satz Eine ia an. n
Auch. Sonst: ergeben: sich. aus-den: Urteilsgründen keine EST. Anhaltspunkte für.eine Zurechnungsunfähigkeit des Angeklag- . ten. Es ist daher rechtlich nicht ZU beanstanden, ‚daß das. | j
Schwurgericht ihr Vorliegen verneint hat. ‚Die Wertung des
gestellten "Affektsturnst als eine Bewußtseinsstörung ' “
Sinne: von 5 51 Abs 2 StEB entspricht der here.
4). ‚Aueh gegen den Strafausspruch bestehen keine durch greifendenrechtlichen Bedenken. |
Der Tatrichter hatte. nach pflichtmäßigen Ermessen zu. \ entscheiden, ob wegen der erheblich verminderten Zurechnungs- - fähigkeit des Angeklagten die Strafe gemäß §§ 51 Abs 2, 4 ER StGB zu mildern war: Die Erwägungen, mit denen das Schwur- 5
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gericht hiervon abgesehen hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Das Schwurgericht hat allerdings nicht ausdrücklich zu S 228 StGB Stellung genommen. Bei der gegebenen Sachlage wird hierdurch jedoch der Strafausspruch nicht in Frage gestellt.
des, N Ehenklägszes
II. Die, Revision des
on Dieser Beschwerdeführer. hat die allgemeine Sachrüge , erhoben. "Die Prüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsverstoß,
der zur Aufhebung der Entscheidung führen, könnte.
Zunächst wird. auf die Ausführungen in Abschnitt. I. Be- . Zug genommen.
Der Tatrichter hat auch eingehend geprüft, ob der Ange-
klagte, wovon das Schöffengericht Straubing in dem Verwei-
' sungsbeschluß ausgegangen ist, mit seinen Schlägen Johann Heß
töten wollte. Das Schwurgericht hat mit Gründen,die recht-Fiech nicht beanstandet werden können, sowohl bestimmten als
auch bedingten Mötungsvorsatz verneint. Dasselbe gilt, so-
weit der Tatrichter nicht die. Überzeugung gewinnen konnte, daß der Angeklagte die Todesfolge fahrlässig herbeigeführt
= hat Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bindet die
. Verurteilung an die Überzeugung des Tatrichters von der | . Sehuld des Angeklagten.
Da auch der Strafausspruch rechtlich nicht zu beanstanden ist, muß die Revision des Nebenklägers ebenfalls verworfen werden.
Dr.Hörchner Dr. Peetz Mantel
Hübner Dr,Hengsberger