Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 29.05.1957 – 2 StR 212/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2269 041
rn Nanen des TVeoeikes In der Strafsarhe gegen
den Architekten Johann \ «EEEED aus AB. dort geboren an Be :9:°:
wegen Verführung zur Unzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bunäsesrichter Prof.,Dr.Busch
Burdesrichter Dr ,Dotterweich Bundesrichter Dr.Schalscha
Bundesrichter Dr.Menges als beisitzende Richter,
Oberlandesgerichtsrat auED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
.
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 15. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird sur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwieser.
Von Rechts wegen
Gründe;
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Angeklagte ist wegen Verführung eines noch nicht vierzehn Jahre alten Knaben zur Unzucht .§ 175.a Nr 3 StGB) in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB urter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstirafe von ach; Monaten verurteilt worden. Mit der Revision rügt die Verteidigung Verletzung der Aufklärungspflicht und des sach-
lichen Rechts.
Nach den Feststellungen des Tatrichters hat der gleichgeschlechtiiich veranlagte Angeklagte den dreizahn und ein halbes Jahr alten Schüler Bernhard U) in ein Kino eingeladen urd während der Dater der v Vorführung seine Hand auf des Knaben nackten Oberschenkel gelegt. Das wiederhol;e er an demseihen Nachmittage in einem anderen Kino, zu dessen Vorführung er den Knaben ebenfalls eingeladen hatte. Er hat besvritten, dies in wollüstiger Absicht getan zu haben, Die Strafkammer ist aber von dem Gegenteil überzeugt,
1) Die Revision macht geltend, die dafür im Urteil wiedergegebene Erwägung, der Angeklagte habe auf wiederholten
‚ Vorhalt keine glaubhafte Erklärung dafür gefunden, aus wel-
chem anderen Grunde er den Oberschenkel des Knaben angefaßt habe, stelle keine hinreichende Begründung dar: das Land-- gericht hätte durch Sachverständieengutachten s aufklären müssen, cn Ale Handlungsweise des Angeklagten nicht ganz ohne geschlechtlichen Anlaß aus seiner seelischen Verfassing. nämlich aus dem Gefühl der Vereinsamung heraus zu verstehen sei, das ihn seit dem Tode seiner Mutter, mit der er zusammen gelebt hatte, beherrsche, Demit kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Mit diesem Verteidigungsvorbringen has sich die Strefkammer auseinandergesetzt. Weder den Akten noch dem festgestellten Sachverhalt sind Umstände
2)
su eniczehmen, die dem Tatrichwer die Notwendıgkeit aufgedrängt hätven, zur Beantwortung dieser Frage einen psychiatrischen
Sachverständigen zu vernehmen. Der Verteidiger hat in der Haupiverhandlung übrigens selbst keinen dahingehenden Antrag gesteilt, obwohl er in der vor dem Hauptverhandlungssermin eingereichten Verieidigungsschrift anheimgestellt hatte.
den AngeklagS5en durch einen Psychiater untersuchen zu lassen,
2. , Dagegen Hält das Urteil der sachlich rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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a) Der Angeklagte hat nur zugegeben, seine Hand auf den Oberschenkel des Knaben gelegt zu haben, dagegen bestritten. den Oberschenkel “gessreichell oder in anstößiger Weise befühlt" zu haben. Tas Landgericht hat den Knaben nicht als Zeugen vernommen, um in ihm die Erlebnisse miü dem Angeklagten nicht nochmals wachzurufen. Aus diesem Grunäo sieht; es michi für erwiesen an, daß der Angeklagte den Obersrherkel des Knaben "gestreichelt" habe, Dagegen hält es "aus dem gesamten Tatgeschehen in Verbindung mit den eigenen Angaben des Ange-- klagiven" den sicheren Schluß für gerechtflersigt, er habe den Oberschenkel des Angeklagten derart "befühlt", daß darin eine Unzuchtshandlung zu finden sei. Der Angeklagie hatie ein Befühlern aber gerade bestritten. Im Urteil sind auch keine bestimmten Tatsachen angeführt, aus denen das Landgericht einen solchen Schluß hätte ziehen können, Bei dem Abstreiten des Anseklagten und bei dem Fehlen sonstiger Beweistatsachen hätte ersichtlich nur durch die Vernehmung des Knaben: geklärt werden können, was der Angeklagte während der Filmvorführung mit seiner Hand an dessen nackten Oberschenkel getan hat.
Dazu kommt, daß Im Urteil nicht ausgeführt ist, in welcher Weise dsr Angeklagte nach der Meinung des Landgerichts den Oberschenkel des Kuaben "befühlt" haben soll. Die Frage,
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ob das Befühlen eine unzüchtige Handlung ist, kann nur entschieden werden, wenn die Art und Weise des Befühlens fesisteht, Ein "Streicheln" des Oberschenkels wäre, wenn von wollüstiger Absicht begleitet, eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB. Das Landgericht gebrauchi
den Ausdruck "Befühlen" im Gegensatz zum "Streicheln" als
ein Weniger. dagegen zum bloßen "Anfassen" und "Handauflegen", ın dem es noch keine unzüchtige Handiung findet, als ein Mehr.
Bei der Prüfung, ob eine Handlung unzüchtig im Sinne der 88 174 ff StGB ist, d.h. ob sie das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt, kcmmt es allerdings nicht allein auf den äußeren Eindruck an, den sie auf das sittliche Gefühl der Allgemeinheit hervcrzurufen geeignet ist. Vielmehr ist die Allgemeinheit als ein Urteilender zu denken, dem die Handlung in ihrer ganzen Bedeutung, sowohl das körperliche Tur. wie auch die Gesinnung und Willensrichtung des Täters bekannt ist. Es ist deshalb die Frage aufzuwerfen, wie die Allgemeinheit empfinden und urteilen würde, wenn ihr sowohl das äußere Geschehen wie auch die sie begleitende Gesinnung, insbesondere der mit der Handlung verfolgte Zweck des Täters bekannt wäre (BGHSt 2, 163 16775 BGH NIW 1952, 712 Nr 195 Rest 67, 110 /I127). Indessen macht die Sinnenlust nicht jede von ihr getragene Handlung zu einer unzüchtigen im Sinne der 83 174 ff StGB. Die hohen Strafdrohungen dieser Gesetzesbestimmungen weisen darauf hin, daß sie unbedeutende Berührungen und handgreifliche Zudringlichkeiten nicht im Blicke haben, sondern Vorgänge von einer gewissen äußerlichen Erheblichkeiv voraussetzen. Für Fälle bloßer Zudringlichkeit reichen die für die Beleidigung gegebenen Strafbestimmungen aus. Personen, die sich nicht beleidigt fühlen oder die oder deren gesetzlicher Vertreter aus anderen Gründen keinen Strafantrag stellen, bedürfen keines weiteren strafrechtli-
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chen Schutzes ‘BGH NW 1954. 120 Nr 27: RGSt RG DR 1943, 1035 Nr 6).
Die Grenze. was das allgemeine Scham- und Sittiichkeitsgefühl verietzt und deshalb unzüchtig ist, ist somit richt eicht zu ziehen in Fällen, in denen die Handlung nichi scncen in ihrer äußeren Gestaltung diesen Sharakter zeigv. Deshalh
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bedarf es einer eindeutigen Feststellung auch des äußeren Geschehens, Daran fehlt es hier. Möglicherweise has das Landgericht rechtsirrtümlich geglaubt, genauerer Feststellung
in dieser Richtung deshalb entihoben zu sein, weil nach ihrer o Überzeugung der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt hat. Dazu kommt, daß das Urteil in der Xennzeichnung der Handlungsweise des Angeklagten wechselt. Es spricht an aitderen Stellen von Berühren oder von anhaitendem Anfassen. Vas ist aber weniger als Befühlen.
Tie Ausführungen des Urteils lassen nach allem nicht erkennen, ob das Verhalten des Angeklagten eine unzüchtige Handlung im Sinne der §§ 175 a, 176 StGB war, Es muß aus diesem Grunde aufgehoben werden.
») Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung ist folgendes zu beachten.
Zur Anwendung des § 175 a Nr 3 StGB gehört, wie der Senat bereits im Urteil BGHSt 2, 40 entschieden hat, daß der Jugendliche selbst den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und der inneren Tatseite erfüllt. Das ist der Fall, wenn der Jugendliche in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder bei sich o‘er bei dem Verführer bewußt hervorrufen will. Nicht erforderlich
ist, daß er nach seiner sitilichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht eines soichen Verhaltens einsusehen und nach dieser Einsicht zu handeln,
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Das Landgericht hat bisher nicht Testgesielii. daß der Knabe sich der geschlechtlichen Bedeutung des Verhaliens des Angeklagten bewußt gewesen ist und es in diesem Bewußv-- sein geduldet hat, um bei. sich oder dem Angeklagien geschlerhiiche Empfindungen hervorzurufen oder zu befriedigen. Im Ur: teil wird das bei der Verneinung der Frage, ob der Knabe sich den unziüchtiigen Handlungen des Angeklasten [rceiwillig preisgegeben hätte, lediglich unterstelliü. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt; daß der Knabe sich der Unzüchtigkeit des Verhaltens des Angeklagten möglicherweise gar nicht bewußt geworden sei. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß das Landgericht nichv in der Lage gewesen wäre, diese Frage aufzuklären. Vielmehr hat es sie ersichtlich deshalb offen gelassen, weil es ihr für die Würdigung der Tat unter dem Gesichtspunkt des § 175 a
v 3 StGB keine rechtliche Bedeutung beimaß.
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Zum Vorsals gehört bei dem Verbrechen des § 17° a Nr StGB auch. daß der Täter weiß und will, daß der Jugendliche sich in dem dargeiegien Sinne der geschlechilichen Bedeutung scines -- des Täters - Verhaiten bewußt ist und es in diesen Bewußtsein geduldet hat, um bei sich oder dem Täter geschlechi.. iiche Empfindungen hervorzurufen oder zu befriedigen.
Baidus Busch Dr.,.oiterweich
Dr.Schalscha Menges ®