Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 24.05.1957 – 1 StR 146/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

In Namen des Volkes

In der Strafisache

gegen

den Bäckermeister Hubert a“ m > SEHE dort geboren am GEREEREEEED 1912,

. wegen tätlicher Beleidigung

hat der 1. Strafsenat des’ Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende “ichter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, : Oberstaatsanwalt "bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als ‚Urkindaboamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts in . Die Revisionen der Staatsahwalts schaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 28. Januar

1957 werden verworfen. Be Die Kosten des Rechtsmittels der staatsanwaltschaft fallen

der Staatskasse zur Last; der Angeklagte hat die Kosten.

seiner Revision zu tragen,

Von Rechts wegen

Bäckerei, ein Kaffee und ein Fremdenheim betreibt: Hildegara

nD l I FE

gründe,

Das Landgericht hat den Angeklagten, dem der üröffnungs-. beschluß ein fortgesetztes Verbrechen nach § 174 Nr 1 StGB zur Last legt, wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung f

zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.

Diese Entscheidung greifen die Staatsanwaltschaft und‘ der; Angeklagte an. Beide Rechtsmittel haben. keinen Erfolg. Er

7. Tie Staa atsanwaltschaft rügt, daß die Strafkammer 5 174 Hr 1 SteB rechtsirrig nicht angewendet. habe, weil ‚sie den > Begritt des Anvertrautseins ‚zur Aufsicht verkannt ‚habe.

"In der rechtlichen Beurteilung des Verhältnisses, das urn Tatzeit zwischen dem Angeklagten und der im April 1940 geborenen Hildegard SEP pestand, zeigt sich jedoch kein Fehler, der zur Aufhebung des Urteils ; nötigt.

Das Määchen ist Vollwaise. Es lebte "mit Zustimmung seine | Vormunäs in dem Haushalt der Eheleute DO, die wie Eltern für das Kind sorgten. Die Pflegeeltern wohnen. seit mehreren Jahren neben dem Anwesen des Angeklagten, der eine.

sm war im Einverständnis - mit ihren Pflegeeltern und dem _ Vormund zunächst, als sie noch die Volksschule besuchte, währenä der schulfreien Zeit täglich einige Stunden als Kindermädchen, nach ihrer Schulentlassung seit 1. Juli 1955 ° den ganzen Tag über als Hausangestellte bei dem Angeklagten tätig; zum Schlafen ging sie nach Hause: ‚Von' Ende 1955 bis April 1956 mißbrauchte EBD iederno1i das Mädchen zu unzüchtigen Handlungen. Br u

Die Staatsanwaltschaft geht zu Unrecht davon aus, es liegeein "Anvertrautsein zur Aufsicht" vor, weil Frau De»

EEE Gen Anzeiiezien beauftragt habe, auf Hildegerd Sg achtzugeben. Eine dahingehende Feststellung hat die Strafkammer nicht getroffens sie konnte auf Grund der Aussage der Pflegemutter nicht ausschließen, daß der Angeklagte, wenn

ein solches Gespräch nach dem Diensteintritt stattgefunden haben sollte, ihm keine Bedeutung beigemessen hat.

Der Tatrichter hat eingehend geprüft, ob der Angeklagte mit Rücksicht auf das sehr jugendliche Alter der Hildegard SHE sich nach den gesamten Umständen für ihre Lebens-

. führung neben den Pflegeeltern mitverantwortlich fühlen mußte (BEHSt 1, 55 f). Die Strafksmser hat dies mit Erwägungen verneint, die rechtlich nicht zu beanstanden sind. Die Eheleute DEEEREEEED haben das Mädchen mit Zustimmung ihres Vormundes erzogen und betreut, Sie waren hierzu auch während der Beschäftigung Ger Jugendlichen bei dem Angeklagten imstande.

Sie wohnten in Nachbarhaus; Hildegard S@llW@schlier bei ihnen. Sie war hinsichtlich des Berufsschul- und Kirchenbe- u 'suchs, ihrer Freizeit und des abendlichen Ausgehens. ganz

‚den Anweisungen der Eheleute TED 24: vo7ten, denen sie sich auch fügte.

Das Landgericht ist bei der rechtlichen würdigung der Rechtsprechung des Bundesgerichsthofs (Beust 1; 555.1, 231 £ Usa.) gefolgt. . EEE

:Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsirrtum erkennen . 1äßt, ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.,

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

II. Die fevision des, Angeklagten:

..— = nn nn

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Sachrüge gegen den Strafausspruch, insbesondere gegen die Versasung der Strafaussetzung zur Bewährung. Er macht ferner geltend, der Vor-

mund habe verspätet Strafantrag gestellt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Der Strofantrag ist nicht verankten.

Nach den Feststellungen der Strafkamzer erfuhr der Vor- u mund Alois SED erstmals bei seiner polizeilichen. ‚Ve: E nehmung am 15. November 1956, was zwischen, ‚dem Angeklagten una

seinem Mündel Hildegard Sum eigentlich alles geschehen war". Der Vormunä stellte an diesen Tage bei, ‚der. Polizei schriftlich strafantrag. Früher hatte er von Frau ei nur gehört, "daß der Angeklagte 7] seinen Kündel nachge- . gangen sei"; Einzelheiten waren auch der Pflegemutter bei 2 dieser Mitteilung noch nicht bekannt. BE

_ Daraus ergibt sich, daß der Vormund Zunächst wohl annehmen konnte, der Angeklagte zei ‚gegen Hildegard zudringlich gewesen, daß er aber erst am 15« Növenber. 195£ von Art und Umfang des unzüchtigen Treibens eine, solc

‚nis erhielt, die ihm eine Intscheidung, ob er Strafant; stellen solle, ermöglichte (west 15, 238, ; IK 8. Aufl An zu § 61 StGB). | re ie

2.) Der Strafausspruch läßt keinen den Angeklagten beschweren den Rechtsirrtum erkennen. | EEE E Der Tatrichter brauchte in den Urteilsgründen entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich zu erörtern, warum er die Verhängung einer Geldstrafe, die § 1§ 5 StGB neben Haft und Gefängnis vorsieht, nicht für ausreichend erächtet hat: Die £

Strafkamier eine Cefängnrisstrafe für erforderlich gehalten hat. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Lanägericht bei der "chwere des Falls, den grob unzüchtigen Handlungen und den wiederholten Verfehlungen es mit Kücksicht auf das öffentliche Interesse abgelehnt hat, die Strafvollstreckung zur Dewährung auszusetzen.

Dr. Peetz Nantel Werner Kübner Dr, Lengsberger

fzwvozsungssriinde ergeben eindeutig, das die